Was bedeutet die Aufhebung der Befreiung?
Grundsätzlich sind Minijobs rentenversicherungspflichtig, das heißt: Neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zahlen Beschäftigte einen eigenen kleinen Beitragsanteil und erwerben dadurch vollwertige Ansprüche in der Rentenversicherung. Wer sich befreien ließ, verzichtet auf diesen Eigenanteil – und damit auch auf zusätzliche Rentenpunkte, Ansprüche auf Reha-Leistungen und bestimmte Hinterbliebenenleistungen.
Bislang galt die Befreiung für die komplette Dauer des Minijobs und konnte nicht rückgängig gemacht werden. Ab dem 1. Juli 2026 ist eine einmalige Rückkehr in die Versicherungspflicht möglich: Der Minijob wird wieder rentenversicherungspflichtig, der Eigenanteil zur Rente wird fällig – und es entstehen wieder neue Rentenansprüche.
Voraussetzungen und Fristen
Wer in den vollen Rentenschutz zurückkehren möchte, muss aktiv werden.
- Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung muss bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
- Der Arbeitgeber dokumentiert das Eingangsdatum in den Entgeltunterlagen und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.
Die Aufhebung wird wirksam, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Sie gilt immer nur für die Zukunft: Der Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt; rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen.
Praxisbeispiel: So läuft der Wechsel ab
Ein Minijobber ist zu Beginn seiner Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Am 20. September stellt er bei seiner Arbeitgeberin den Antrag, diese Befreiung aufzuheben.
- Die Arbeitgeberin hält den Antrag samt Eingangsdatum in den Entgeltunterlagen fest und meldet den Wechsel der Beitragsgruppe an die Minijob-Zentrale.
- Zum 30. September erfolgt eine Abmeldung mit der bisherigen Beitragsgruppe für pauschale Rentenbeiträge, anschließend eine Neuanmeldung zum 1. Oktober mit der Beitragsgruppe für volle Rentenversicherungspflicht.
Ab dem 1. Oktober zahlt der Minijobber seinen Eigenanteil zur Rentenversicherung, und alle Beitragsnachweise sind entsprechend anzupassen.
Wichtige Punkte für Arbeitgeber und Beschäftigte
Bei der Aufhebung der Befreiung sind einige Besonderheiten zu beachten.
- Geltungsdauer: Die einmal vorgenommene Aufhebung gilt für die gesamte restliche Dauer des Minijobs und kann selbst nicht wieder widerrufen werden.
- Mehrere Minijobs: Wer mehrere Minijobs innerhalb der Minijob-Grenze ausübt, muss die Aufhebung einheitlich für alle diese Beschäftigungen vornehmen; sämtliche Arbeitgeber müssen den Beitragsgruppenwechsel an die Minijob-Zentrale melden.
Besondere Regeln gelten bei bestimmten Personengruppen.
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei; eine Aufhebung der Befreiung hätte hier keine Wirkung, allerdings können auch Vollrentner freiwillig Eigenbeiträge leisten, indem sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
- Minijobberinnen und Minijobber, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten), können ebenfalls eine Aufhebung der Befreiung beantragen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder versicherungspflichtig werden möchten.
Fazit: Mehr Gestaltungsspielraum für Minijobber
Die neue Möglichkeit, eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder aufzuheben, verschafft Minijobberinnen und Minijobbern mehr Flexibilität bei ihrer Altersvorsorge. Wer die eigene Rente stärken oder Ansprüche auf Reha- und Erwerbsminderungsleistungen sichern möchte, kann sich bewusst für die Zahlung eines Eigenanteils entscheiden – und sollte gemeinsam mit der Arbeitgeberseite dafür sorgen, dass Antrag, Meldungen und Fristen korrekt eingehalten werden.


