Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung der sozialen Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause – meist von Angehörigen – gepflegt werden. Anspruch besteht in der Regel ab Pflegegrad 2, wenn keine oder nur teilweise professionelle Pflegedienste eingesetzt werden.
Das Geld soll die häusliche Pflege sichern und kann als Anerkennung und Unterstützung an pflegende Angehörige weitergegeben werden. Anders als Rente oder Lohn ist Pflegegeld damit kein „normales“ Einkommen für den Lebensunterhalt.
Wohngeld: Kurz erklärt
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbstgenutzten Wohneigentums für Haushalte mit geringem Einkommen. Grundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG); entscheidend sind Haushaltsgröße, Miete und das zu berücksichtigende Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder.
Nicht jede Zahlung zählt dabei als Einkommen: Das Gesetz nennt ausdrücklich Einnahmen, die anrechnungsfrei bleiben – darunter auch bestimmte Pflegeleistungen.
Zählt Pflegegeld als Einkommen beim Wohngeld?
Pflegebedürftige Person
Für die pflegebedürftige Person selbst wird Pflegegeld beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Grund: Pflegegeld ist zweckgebunden für die Sicherstellung der häuslichen Pflege und wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG ausdrücklich aus dem wohngeldrechtlichen Einkommen ausgenommen.
Das bedeutet:
- Du hast Pflegegrad und erhältst Pflegegeld.
- Du beantragst Wohngeld als Mieter oder Eigentümer.
- Dein Pflegegeld wird bei der Berechnung deines wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens nicht mitgezählt.
Pflegeperson im selben Haushalt
Wenn pflegende Angehörige im gleichen Haushalt leben und Pflegegeld vom Pflegebedürftigen erhalten, wird dieses Pflegegeld in der Regel ebenfalls nicht als Einkommen beim Wohngeld angerechnet. Hintergrund ist die sittliche und familiäre Pflicht, die Pflege zu übernehmen – diese soll finanziell nicht bestraft werden.
Pflegeperson außerhalb des Haushalts
Anders sieht es aus, wenn das Pflegegeld an Pflegepersonen weitergeleitet wird, die nicht im selben Haushalt leben:
- Wohnt die Pflegeperson nicht im Haushalt, erfüllt aber eine sittliche Pflicht (z.B. enge Angehörige): Das weitergereichte Pflegegeld kann zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden.
- Wohnt die Pflegeperson nicht im Haushalt und es liegt keine sittliche Pflicht vor (z.B. quasi „privater Pflegedienst“ ohne Angehörigenbezug): Das Pflegegeld kann voll als Einkommen angerechnet werden.
Die genaue Einordnung nimmt die Wohngeldstelle im Einzelfall vor, oft unter Verweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG und die Rechtsprechung.
Rechtliche Grundlage
Die zentrale Norm für Pflegegeld beim Wohngeld ist § 14 Abs. 2 Nr. 26 Wohngeldgesetz. Dort wird geregelt, dass Pflegegeld für häusliche Pflege grundsätzlich nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen zählt, weil es eine zweckgebundene Sozialleistung ist.
Beratungsstellen und Fachportale betonen übereinstimmend:
- Pflegegeld für die pflegebedürftige Person selbst ist wohngeldfrei.
- Problematisch wird es nur, wenn hohe Beträge an externe Pflegepersonen fließen, die nicht im Haushalt leben und keine sittlich pflichtige Angehörigenpflege leisten.
Typische Praxissituationen im Überblick
| Situation | Wer bekommt Pflegegeld? | Wohnen Pflegebedürftige & Pflegeperson zusammen? | Zählt Pflegegeld als Einkommen beim Wohngeld? |
|---|---|---|---|
| Pflegebedürftige Person beantragt Wohngeld | Pflegebedürftige Person | egal | Nein, Pflegegeld anrechnungsfrei |
| Ehepartner pflegt im gemeinsamen Haushalt | Pflegebedürftige Person | ja | Nein, Pflegegeld beim Ehepartner anrechnungsfrei |
| Kind pflegt Elternteil, wohnt mit im Haushalt | Pflegebedürftige Person | ja | Nein, keine Anrechnung beim Kind |
| Tochter pflegt Mutter, wohnt getrennt, sittliche Pflicht | Pflegebedürftige Person | nein | grundsätzlich keine Anrechnung beim Kind |
| Nichtverwandte Pflegeperson wohnt getrennt | Pflegebedürftige Person | nein | Anrechnung bis zu 100% möglich |
Pflegebedürftige sollten Pflegegeld im Wohngeldantrag immer angeben, aber auf die gesetzliche Anrechnungsfreiheit hinweisen. Pflegepersonen außerhalb des Haushalts sollten sich beraten lassen, ob bei ihnen eine sittliche Pflicht angenommen wird oder eine (teilweise) Anrechnung droht.


