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Ist Pflegegeld pfändbar? Was man zum Schutz des Geldes vor Gläubigern tun muss

Pflegegeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, weder beim Pflegebedürftigen noch bei der Pflegeperson – es gibt aber wichtige Ausnahmen, vor allem bei Kontopfändungen und bei der Aufrechnung offener Beiträge durch Versicherungen. Wer Pflegegeld erhält, sollte deshalb unbedingt den rechtlichen Pfändungsschutz kennen und sein Konto richtig organisieren. Einzelheiten zur Frage der Pfändung von Pflegegeld hier in folgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Was ist Pflegegeld und wofür ist es gedacht?

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekasse nach § 37 SGB XI, die gezahlt wird, wenn die Pflege zu Hause – meist durch Angehörige – organisiert wird. Es soll den Mehrbedarf und Aufwand der häuslichen Pflege abfedern und die Pflegeperson finanziell würdigen, nicht aber Gläubiger des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson befriedigen.

Der Anspruch auf Pflegegeld ist damit eine zweckgebundene Sozialleistung, die den pflegebedingten Bedarf ausgleichen soll. Deshalb wird das Pflegegeld in der sozialrechtlichen Literatur und Rechtsprechung in den Bereich der unpfändbaren Leistungen eingeordnet.

Gesetzliche Grundlage: Warum Pflegegeld unpfändbar ist

Rechtsgrundlage für den Pfändungsschutz ist insbesondere § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I, der Leistungen schützt, die dem Ausgleich von Körper- oder Gesundheitsschäden dienen. Pflegegeld fällt unter diese Kategorie, weil es pflegebedingten Mehrbedarf ausgleicht und somit nicht in die reguläre Zwangsvollstreckung einbezogen werden darf.

Der Bundesgerichtshof hat zusätzlich entschieden, dass an Pflegepersonen weitergeleitetes Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen gilt und deshalb unpfändbar bleibt. Der Pfändungsschutz wird dabei zivilrechtlich u. a. aus § 851 Abs. 1 ZPO und § 399 BGB hergeleitet: Die Forderung kann ihrem Zweck nach nicht an Gläubiger „umgeleitet“ werden, ohne ihren Inhalt zu verändern.

Kontopfändung: Warum Pflegegeld trotzdem blockiert sein kann

In der Praxis kann Pflegegeld trotz Unpfändbarkeit von einer Kontopfändung betroffen sein, wenn es auf ein Konto fließt, das nicht ausreichend geschützt ist. Banken sperren bei einer Pfändung zunächst alle Guthaben, ohne automatisch zu prüfen, ob einzelne Beträge eigentlich unpfändbar sind.

Ein Pfändungsschutzkonto (P‑Konto) schützt zwar einen Grundfreibetrag, doch Pflegegeld ist im Grundfreibetrag nicht automatisch zusätzlich berücksichtigt. Damit Pflegegeld wirklich geschützt wird, braucht es in der Regel:

  • die Umwandlung des Girokontos in ein P‑Konto
  • eine P‑Konto‑Bescheinigung, in der Pflegegeld als besondere, unpfändbare Sozialleistung ausgewiesen wird.

Ohne diesen Nachweis kann Pflegegeld fälschlich mitgepfändet werden oder zeitweise blockiert sein, bis das Vollstreckungsgericht über eine Freigabe nach § 850k ZPO entscheidet. Problematisch ist auch, wenn Pflegegeld längere Zeit angespart und mit anderen Einkünften vermischt wird, weil der konkrete Pflegezweck dann schwer nachweisbar ist.

Urteil des LSG Bayern (L 4 P 67/17): Pfändungsschutz ist kein Aufrechnungsschutz

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.03.2019 (Az. L 4 P 67/17) betrifft eine Konstellation, in der eine private Pflegeversicherung Pflegegeld mit Beitragsrückständen der Versicherten verrechnet hat. Die Klägerin argumentierte, ihr Pflegegeld sei pfändungsgeschützt und dürfe deshalb auch nicht mit Schulden bei der Versicherung verrechnet werden.

Das LSG Bayern hat klar gestellt, dass Pflegegeld zwar pfändungsgeschützt ist, dieser Schutz aber nicht automatisch einen Schutz vor Aufrechnung darstellt. Nach § 394 Satz 2 BGB kann ein Versicherer eigene Forderungen mit laufenden Leistungen verrechnen, solange keine besondere sozialrechtliche Schutzvorschrift oder Hilfebedürftigkeit entgegensteht.

Das Gericht betonte insbesondere:

  • Pflegegeld bleibt als Sozialleistung grundsätzlich unpfändbar.
  • Der Pfändungsschutz hindert die private Pflegeversicherung aber nicht daran, offene Beitragsrückstände mit dem Pflegegeldanspruch zu verrechnen, wenn die versicherte Person nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII ist.
  • Ein Pfändungsschutzkonto ändert an dieser Aufrechnungsmöglichkeit nichts, weil die Leistung gar nicht erst zur Auszahlung gelangt, sondern intern verrechnet wird.

Für Pflegebedürftige bedeutet das: Die Unpfändbarkeit schützt vor Gläubigern in der Zwangsvollstreckung, aber nicht zwingend vor der Verrechnung durch die eigene Pflegeversicherung, wenn Beiträge offen sind. Wer Beitragsrückstände hat, sollte deshalb frühzeitig mit der Versicherung Zahlungsvereinbarungen treffen, um zu verhindern, dass laufendes Pflegegeld gekürzt oder einbehalten wird.

Praxis: Wie Pflegegeld konkret geschützt werden kann

Um Pflegegeld möglichst sicher zu halten, sollten Pflegebedürftige und Angehörige mehrere Punkte beachten. Wichtig ist dabei eine saubere Trennung der Geldeingänge und eine gute Dokumentation des Pflegezwecks.

Empfehlenswerte Schritte:

  • Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und eine P‑Konto‑Bescheinigung vorlegen, in der Pflegegeld als unpfändbare Sozialleistung eingetragen ist.
  • Pflegegeld zeitnah für pflegebedingte Ausgaben verwenden oder – wenn möglich – auf einem separaten Konto führen, um die Zweckbindung nachweisen zu können.
  • Bei privaten Pflegeversicherungen Beitragsrückstände vermeiden oder Ratenzahlungen vereinbaren, damit Pflegegeld nicht nach dem Muster des LSG‑Urteils L 4 P 67/17 intern verrechnet wird.

Wer bereits von Pfändungen betroffen ist oder unsicher ist, ob sein Pflegegeld ausreichend geschützt ist, sollte sich an eine anerkannte Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt für Sozial- bzw. Zivilrecht wenden. Diese Stellen können auch bei der korrekten P‑Konto‑Bescheinigung und bei Anträgen auf Freigabe gepfändeter Beträge unterstützen.

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