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Wohngeld-Nachzahlung weg? Warum das Jobcenter jetzt beim Bürgergeld zugreift

Monatelang auf die Wohngeld-Nachzahlung gewartet – und dann greift das Jobcenter zu. Für viele Bürgergeld-Empfänger platzt damit die letzte Hoffnung auf Luft zum Atmen.

Wenn das Jobcenter plötzlich eine Wohngeld-Nachzahlung „abschöpft“, ist der Schock groß – doch in vielen Fällen ist die Praxis rechtlich gedeckt und sogar von den Gerichten bestätigt. Wer von Wohngeld ins Bürgergeld rutscht, erlebt oft ein bürokratisches Pingpong, bei dem es schnell um mehrere hundert oder gar tausend Euro geht. Alle wichtigen Hintergründe, Rechte und Tipps zu Wohngeld-Nachzahlungen und Bürgergeld finden Leserinnen und Leser hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Wenn Wohngeld zur Falle wird

Eine alleinstehende Mutter, nennen wir sie Frau K., lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Mietwohnung in einer Mittelstadt in Nordrhein-Westfalen. Sie arbeitet in Teilzeit im Einzelhandel, das Einkommen reicht aber schon länger nicht mehr, um Miete, Energie und Lebenshaltungskosten zu stemmen.

Zunächst beantragt sie Wohngeld bei der Kommune, um die steigende Miete abzufedern. Wegen Personalmangel und hoher Antragszahlen verzögert sich die Bearbeitung, erst Monate später trifft der Bescheid ein – verbunden mit einer satten Nachzahlung in vierstelliger Höhe. Parallel dazu hat sich die finanzielle Lage weiter verschlechtert, Frau K. beantragt Bürgergeld beim Jobcenter, um ihren gesamten Lebensunterhalt sichern zu können.

Bürgergeld statt Wohngeld – und dann die Nachzahlung

Mit der Bewilligung des Bürgergeldes wird Wohngeld rechtlich zum „vorrangigen“ Hilfesystem für die Unterkunft – jedenfalls für Zeiträume vor dem Bürgergeldbezug. Läuft der Wohngeldbescheid mit Nachzahlung aber erst ein, wenn das Jobcenter schon zahlt, kollidieren die Systeme: Die Kommune zahlt nach, das Jobcenter will anrechnen.

Genau das passiert bei Frau K.: Sie erhält im laufenden Bürgergeldbezug eine Wohngeldnachzahlung für zurückliegende Monate. Das Jobcenter wertet den Betrag als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und setzt das Bürgergeld im Monat des Zuflusses deutlich herab. Für die Betroffene fühlt es sich so an, als würde ihr dringend benötigtes Extra-Geld einfach wieder weggenommen, obwohl die Nachzahlung eigentlich eine verspätete Hilfe für die teuren Mieten sein sollte.

Rechtliche Grundlage: Wann das Jobcenter zugreifen darf

Rechtlich stützt sich die Anrechnungspraxis auf mehrere zentrale Normen des Sozialgesetzbuchs II (SGB II).

Wichtige Punkte:

  • Wohngeld ist grundsätzlich eine Einnahme in Geld und damit Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
  • Nachzahlungen gelten als „laufende Einnahmen“, sie sind im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, § 11 Abs. 2 SGB II.
  • Ausnahmen nach § 11a SGB II (etwa für bestimmte Sozialleistungen) greifen für Wohngeld in der Regel nicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) und mehrere Landessozialgerichte haben diese Linie gestützt. So hielt etwa das Landessozialgericht Bayern fest, dass eine Wohngeldnachzahlung bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen anzurechnen ist. Hintergrund: Wohngeld stammt nicht aus einem System der Existenzsicherung wie SGB II, SGB XII oder AsylbLG, sondern ist eine eigenständige, wohlfahrtsstaatliche Leistung zur Wohnkostenentlastung.

Beispielurteil: LSG – Wohngeldnachzahlung ist Einkommen

In einem vielbeachteten Verfahren vor einem Landessozialgericht stritten Leistungsberechtigte mit dem Jobcenter genau über diese Frage. Die Familie hatte eine hohe Wohngeldnachzahlung erhalten, das Jobcenter rechnete den Betrag auf das Bürgergeld an und kürzte die Leistungen.

Das Gericht entschied:

  • Die Nachzahlung ist als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich um eine Geldleistung handelt, die im Zuflussmonat zur Verfügung steht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 SGB II).
  • Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregel des § 11a SGB II, die bestimmte Sozialleistungen schützt, kommt für Wohngeld nicht in Betracht.

Ein ähnlicher Fall wurde vom Landessozialgericht Sachsen unter dem Aktenzeichen L 4 AS 736/15 entschieden, das die Anrechnungspraxis ebenfalls bestätigte. In der Begründung verweist die Rechtsprechung auch auf frühere BSG-Entscheidungen (etwa B 4 AS 32/14 R), die klar festlegen, dass Einnahmen im Zuflussmonat als Einkommen gelten, selbst wenn sie Nachzahlungen darstellen.

So läuft die Anrechnung in der Praxis

Für Betroffene wie Frau K. bedeutet das: Die Wohngeldnachzahlung wird im Monat, in dem sie auf dem Konto eingeht, als Einkommen angerechnet. Das Jobcenter reduziert entsprechend das Bürgergeld, insbesondere den Bedarf für Unterkunft und Heizung, weil der Bedarf im Zuflussmonat durch das Wohngeld teilweise gedeckt ist.

Typische Folgen:

  • Deutlich geringerer Auszahlungsbetrag im Bürgergeldmonat der Nachzahlung.
  • In Einzelfällen können Bürgergeldleistungen sogar komplett entfallen, wenn die Nachzahlung hoch ist.
  • Es wird lediglich eine Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 11b SGB II abgezogen; nach aktueller Rechtsprechung des BSG (B 4 AS 14/23 R vom 11.07.2024) in der Regel nur einmalig.

Wichtig: Die Anrechnung bedeutet nicht, dass Betroffene „Minus machen“ – rechnerisch bleibt das Existenzminimum gesichert, weil der Gesamtbedarf im Zuflussmonat formal durch Wohngeld plus (reduziertes) Bürgergeld gedeckt ist. Für viele wirkt es jedoch so, als ginge die lang erwartete Nachzahlung direkt an das Jobcenter, statt im eigenen Portemonnaie spürbar zu sein.

Jobcenter, Wohngeldstelle, Erstattung – wer zahlt wem?

Neben der direkten Anrechnung gegenüber Leistungsberechtigten gibt es im Hintergrund oft Erstattungsansprüche zwischen den Behörden. Haben Betroffene erst Bürgergeld bezogen und später rückwirkend Wohngeld bewilligt bekommen, kann die Wohngeldbehörde dem Jobcenter einen Teil der Leistungen erstatten oder umgekehrt.

Leitfäden zum Forderungsmanagement im Wohngeldrecht sehen hierfür klar geregelte Rückforderungsmechanismen vor, unter anderem auf Basis von § 45 und § 50 SGB X. Diese verwaltungsinternen Erstattungen entlasten den Haushalt der Kommunen und der Jobcenter, ändern für die Betroffenen aber meist nichts daran, dass die Nachzahlung als Einkommen bei ihnen selbst berücksichtigt wird.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wer von einer Anrechnung betroffen ist, sollte Bescheide genau prüfen und Fristen im Blick behalten.

Mögliche Schritte:

  • Bescheid prüfen: Stimmen Zuflussmonat, Höhe der Nachzahlung und Berechnung des anrechenbaren Einkommens (inklusive der 30-Euro-Versicherungspauschale)?
  • Rechtsgrundlagen checken: Verweist der Bescheid auf § 11, § 11a und § 11b SGB II und den Zuflussmonat, ist das ein Hinweis auf korrekte rechtliche Einordnung.
  • Widerspruch erwägen: Bei Rechenfehlern, falschem Zuflussmonat oder fehlender Pauschale lohnt sich ein fristgerechter Widerspruch innerhalb eines Monats.
  • Beratung nutzen: Unabhängige Sozialberatungsstellen, Erwerbsloseninitiativen oder Fachanwälte für Sozialrecht können Bescheide durchgehen und Erfolgsaussichten einschätzen.

In seltenen Konstellationen – etwa wenn trotz Anrechnung eine akute Unterdeckung des Existenzminimums droht – kommen ergänzende Leistungen oder Darlehen nach SGB II in Betracht. Hier sollten Betroffene das Gespräch mit dem Jobcenter suchen und sich nicht scheuen, auf die Schutzfunktion des Sozialstaats hinzuweisen, die aus dem Grundgesetz und der BSG-Rechtsprechung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt.

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