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Rente und Doppelbesteuerung: Neues Urteil, alte Beiträge – so holen Rentner sich jetzt Geld vom Finanzamt zurück

Tausende Rentner zahlen womöglich seit Jahren zu viel Steuer auf ihre Rente – ein neues Urteil bringt endlich Hoffnung. Wer die richtigen Schritte kennt, kann jetzt Doppelbesteuerung stoppen und sich Geld vom Finanzamt zurückholen.

Ein neues Steuerurteil zur Doppelbesteuerung von Renten sorgt für Aufsehen – und für Hoffnung bei vielen Ruheständlern: Erstmals wird klar umrissen, wann der Fiskus zu tief in die Tasche greift und welche Rentner jetzt realistische Chancen haben, sich zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. Gleichzeitig verschärfen sich die Spielregeln für künftige Rentenjahrgänge, bei denen der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente stetig steigt – 2026 liegt er bereits bei 84 Prozent. Was das aktuelle Urteil konkret bedeutet, wer profitieren kann, wie sich Betroffene wehren und welche Rolle Grundfreibetrag, Rentenfreibetrag und Berechnungsformeln des Bundesfinanzhofs spielen, zeigt dieser Überblick – alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Was „Doppelbesteuerung“ der Rente überhaupt heißt

Von Doppelbesteuerung sprechen Juristen, wenn ein und dasselbe Einkommen zweimal mit Einkommensteuer belastet wird – einmal in der Einzahlungsphase und später noch einmal bei der Auszahlung als Rente. Im Rentensystem geht es dabei speziell um Beiträge, die aus bereits versteuertem Einkommen in die gesetzliche Rentenversicherung geflossen sind und denen im Alter zu wenig steuerfreie Rentenbeträge gegenüberstehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) definiert eine unzulässige Doppelbesteuerung so: Die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse muss mindestens so hoch sein wie die Summe der aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge. Ist der steuerfreie Anteil der gesamten Rente niedriger, liegt eine verfassungswidrige Doppelbelastung vor – dies leiten die Richter aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab.

Rechtliche Basis sind vor allem § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) zur nachgelagerten Besteuerung von Renten sowie frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die eine steuerliche Gleichbehandlung von Renten und Beamtenpensionen verlangt haben.

BFH‑Linie: bisher selten Doppelbesteuerung – aber klare Grenzen

Mit mehreren Grundsatzentscheidungen hat der BFH 2021 und danach klargestellt: Die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente ist grundsätzlich verfassungsgemäß. In den damals verhandelten Fällen (Az. X R 33/19, X R 20/19) sahen die Richter bei den Klägern selbst keine Doppelbesteuerung – der steuerfreie Rentenanteil sei hoch genug.

Gleichzeitig zog der BFH scharfe Leitplanken:

  • Der steuerliche Grundfreibetrag darf bei der Berechnung des steuerfreien Rentenanteils nicht mehr „mitgezählt“ werden.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Rentner selbst trägt, bleiben bei der Doppelbesteuerungsrechnung außen vor.
  • Zum steuerfreien Rentenbezug zählen auch potenzielle Hinterbliebenenrenten des länger lebenden Ehepartners.

Diese Rechenregeln machten deutlich, dass vor allem künftige Rentenjahrgänge ab etwa 2025 deutlich stärker von Doppelbesteuerung bedroht sein können – insbesondere Alleinstehende, Männer mit geringerer statistischer Lebenserwartung und frühere Selbstständige mit hohen Beiträgen aus versteuertem Einkommen.

Politische Reaktion: Gesetz gegen Doppelbesteuerung

Die Politik musste handeln: Das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) bekamen von der Rechtsprechung den klaren Auftrag, Doppelbesteuerung auszuschließen. Ein vom BMF beauftragtes Gutachten zeigte, dass bei unveränderten Regeln zahlreiche künftige Ruhestandsjahrgänge ab 2022/2023 in eine doppelte Besteuerung laufen würden.

In der Folge wurden zwei entscheidende Stellschrauben gedreht:

  • Seit 2023 können Beiträge zur Basis-Altersvorsorge (gesetzliche Rente, Rürup) zu 100 Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden, die vorherige prozentuale Begrenzung entfiel.
  • Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente steigt seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent‑Schritten, nicht mehr in Ein-Prozent‑Schritten.

Beispiel: Wer 2026 erstmals in Rente geht, muss 84 Prozent seiner Rente versteuern, 16 Prozent werden als individueller Rentenfreibetrag auf Dauer festgeschrieben. Künftige Rentenerhöhungen sind dann zu 100 Prozent steuerpflichtig, was das Risiko einer Doppelbesteuerung im Zeitverlauf weiter erhöht – trotz der Entlastungen auf der Beitragsseite.

Aktuelles Urteil: Wann Rentner jetzt profitieren können

Das von vielen Medien aufgegriffene neue Urteil knüpft an diese BFH‑Linie an, zieht die Rechenregeln aber konsequent durch – mit spürbaren Folgen für Betroffene. Die Kernbotschaft: Wo die Summe der steuerfreien Rentenbeträge auch nach der neuen Gesetzeslage klar hinter den versteuerten Beiträgen zurückbleibt, darf das Finanzamt nicht einfach wegschauen.

Besonders relevant ist das Urteil für:

  • Rentner mit langen Erwerbsbiografien und hohen Pflichtbeiträgen,
  • frühere Selbstständige, die freiwillig mit hohen Beträgen in die gesetzliche Rente oder Basisrente eingezahlt haben,
  • Neurentner seit Mitte der 2000er, deren Rentenbesteuerung genau in die Übergangsphase zur nachgelagerten Besteuerung fällt.

Während frühere Verfahren oft daran scheiterten, dass dem Gericht konkrete Nachweise fehlten oder der Rentenfreibetrag noch hoch genug war, schafft das aktuelle Urteil mehr Klarheit: Wer die vom BFH vorgegebenen Berechnungsparameter sauber belegen kann, hat deutlich bessere Chancen, eine Doppelbesteuerung erfolgreich geltend zu machen.

Neue Spielregeln bei Steuerbescheiden: Einspruch wird Pflicht

Für viele Ruheständler besonders brisant: Die Finanzverwaltung hat den pauschalen Vorläufigkeitsvermerk bei Bescheiden zur Rentenbesteuerung inzwischen abgeschafft. Steuerbescheide gelten damit in diesem Punkt wieder als endgültig – eine automatische „Hintertür“ für spätere Korrekturen gibt es nicht mehr.

Rentner müssen jetzt aktiv werden:

  1. Einkommensteuerbescheid nach Rentenbeginn genau prüfen – insbesondere den angesetzten Rentenfreibetrag und den steuerpflichtigen Anteil.
  2. Innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen, wenn der Verdacht auf Doppelbesteuerung besteht (§ 355 Abgabenordnung).
  3. Die eigene Berechnung beifügen: Summe der aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge, voraussichtlich steuerfreie Rentenzuflüsse (unter Nutzung der statistischen Lebenserwartung).

Wer diese Frist verstreichen lässt, kann sich später kaum noch auf neue Urteile berufen – selbst wenn diese die eigene Rechtsposition stärken würden.

Was Rentner jetzt konkret tun sollten

Auch wenn das aktuelle Urteil nicht allen Ruheständlern automatisch eine Steuererstattung bringt, stärkt es die Position derjenigen, die von den BFH‑Kriterien besonders betroffen sind. Sinnvoll sind vor allem drei Schritte:

  • Unterlagen sichten: Versicherungsverläufe der Deutschen Rentenversicherung, frühere Lohnsteuerbescheinigungen, Nachweise über freiwillige Beiträge zusammentragen.
  • Steuerliche Berechnung prüfen lassen: Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder spezialisierte Beratungsstellen können anhand der BFH‑Formel einschätzen, ob eine Doppelbesteuerung naheliegt.
  • Einspruch nicht scheuen: Selbst wenn der Ausgang ungewiss ist, kann ein gut begründeter Einspruch den Weg zu einer späteren Korrektur offenhalten – auch vor den Finanzgerichten (§ 33 Finanzgerichtsordnung).

Wichtig dabei: Jede Lebens- und Erwerbsbiografie ist anders. Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, entscheidet sich immer im Einzelfall – pauschale Versprechen sind unseriös.

Ausblick: Wie sicher ist die Rente nach Steuern?

Die aktuelle Entwicklung zeigt eine widersprüchliche Tendenz: Einerseits sollen doppelte Steuerbelastungen mit Gesetzesänderungen und neuen Urteilen entschärft werden, andererseits steigt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente Jahr für Jahr. Parallel gehen die Grundfreibeträge zwar nach oben, doch Neurentner mit höheren Renten oder Zusatzeinkünften rutschen immer häufiger in die Steuerpflicht.

Klar ist: Rentenpolitik und Steuerrecht bleiben eng miteinander verwoben. Ob die jüngsten Reformen und Urteile ausreichen, die vom BFH aufgezeigte Gefahr der Doppelbesteuerung dauerhaft zu bannen, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen – dann, wenn die stark betroffenen Jahrgänge ab Mitte der 2020er komplett im Ruhestand angekommen sind.

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