Schulbonus 2026: Jetzt 65 Euro pro Kind sichern

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Familien mit kleinem Einkommen starten mit einer guten Nachricht ins zweite Schulhalbjahr 2026: Für jedes schulpflichtige Kind gibt es erneut 65 Euro zusätzlich für Hefte, Stifte, Ranzen & Co. – der sogenannte Schulbonus beziehungsweise persönliche Schulbedarf aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Wer Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält, sollte jetzt genau hinsehen, denn der Anspruch besteht oft automatisch – und kann pro Kind mehrere Hundert Euro im Jahr ausmachen. Alle wichtigen Fakten, Rechtsgrundlagen und Praxistipps rund um die 65‑Euro-Zahlung zum 2. Schulhalbjahr 2026 bietet dieser Artikel – kompakt aufbereitet von Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.

Was hinter dem 65‑Euro-Schulbonus steckt

Der Schulbonus ist Teil der Leistungen für Bildung und Teilhabe, die im Sozialgesetzbuch II und XII verankert sind. Für den persönlichen Schulbedarf eines Kindes werden im Schuljahr 2025/2026 insgesamt 195 Euro anerkannt: 130 Euro zum Start des Schuljahres im Sommer und 65 Euro zum zweiten Halbjahr im Februar. Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich und bleiben auch im Jahr 2026 stabil.

Unter Schulbedarf fallen typische Ausgaben wie Schulranzen, Sportzeug, Schreib‑ und Rechenmaterial, Taschenrechner oder Bastelartikel. Die Pauschale wird nicht zweckgenau abgerechnet: Es müssen keine Kassenbons gesammelt werden, das Geld steht frei für benötigtes Material zur Verfügung. Gerade zu Beginn eines Halbjahres, wenn Bücherlisten und Materialzettel auf dem Tisch liegen, schließt die Zahlung eine wichtige Lücke im Familienbudget.

Wer 65 Euro pro Kind bekommt

Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs‑ und Teilhabepaket haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis in der Regel zum 25. Geburtstag, wenn sie oder ihre Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählen insbesondere:

  • Bürgergeld nach SGB II (Jobcenter).
  • Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.
  • Wohngeld.
  • Kinderzuschlag der Familienkasse.

Wichtig ist: Der Schulbonus gilt pro Kind und pro Schuljahr. Haben Eltern etwa drei Schulkinder, summiert sich der persönliche Schulbedarf auf 3 × 195 Euro, also 585 Euro, aufgeteilt in zwei Raten (130 und 65 Euro je Kind). Die Zahlung erfolgt bis einschließlich der 10. Klasse, teilweise darüber hinaus, solange eine allgemeinbildende oder berufliche Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung bezogen wird.

Wie und wann das Geld fließt

Der entscheidende Termin ist der Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2026 – vielerorts der 1. Februar. Dann wird die Schulbedarfspauschale von 65 Euro für jedes anspruchsberechtigte Kind ausgezahlt.

So läuft die Auszahlung je nach Leistungsart:

  • Bei Bürgergeld- und Sozialhilfe-Haushalten überweist das Jobcenter bzw. Sozialamt den Betrag in der Regel automatisch mit der regulären Leistung.
  • Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen die BuT-Leistungen meist bei der zuständigen Kommune oder dem örtlichen Jobcenter beantragen, Grundlage ist der aktuelle Wohngeld- oder Kinderzuschlag-Bescheid.

Mehrere Städte erläutern, dass der Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf ohne gesonderten Antrag überwiesen wird, sofern bereits ein Leistungsanspruch besteht. Trotzdem lohnt sich ein Blick in den Bescheid oder ein kurzer Anruf bei der zuständigen Stelle, um Nachfragen oder Verzögerungen zu vermeiden.

Rechtliche Basis und Urteile

Rechtsgrundlage für den Schulbonus ist das Bildungspaket, verankert unter anderem in § 28 SGB II (Bedarf für Bildung und Teilhabe) und den entsprechenden Regelungen im SGB XII. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt, dass der persönliche Schulbedarf 2025 und 2026 mit 195 Euro pro Jahr festgesetzt ist – 130 Euro zum ersten, 65 Euro zum zweiten Halbjahr.

Gerichte haben wiederholt betont, dass Aufwendungen für Schulmaterial Teil des soziokulturellen Existenzminimums sind und daher in einem angemessenen Umfang zu sichern sind. Mehrere Entscheidungen von Sozialgerichten haben Nachbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket angestoßen, etwa in Bezug auf die Höhe oder die Anrechnung weiterer Kosten. Dies stärkt den Anspruch der Familien, dass Leistungen wie der Schulbonus nicht als freiwillige Wohltat, sondern als gesetzlich gesicherter Bedarf zu verstehen sind.

Was Familien jetzt konkret tun sollten

Um keine Zahlung zu verpassen, empfehlen Beratungsstellen folgende Schritte:

  • Leistungsbescheide prüfen: Im aktuellen Bürgergeld‑, Wohngeld- oder Kinderzuschlag-Bescheid sollte ein Hinweis auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zu finden sein.
  • Bei fehlender Zahlung nachhaken: Ist Anfang Februar kein Plus von 65 Euro je Kind auf dem Konto, lohnt sich eine Rückfrage beim Jobcenter, Sozialamt oder der kommunalen BuT-Stelle.
  • Antrag stellen, falls noch nicht geschehen: Besonders Wohngeld- und Kinderzuschlag-Empfänger müssen aktiv werden und BuT-Leistungen separat beantragen.
  • Weitere BuT-Leistungen nutzen: Neben dem Schulmaterial-Zuschuss gibt es Unterstützung für Klassenfahrten, Mittagessen, Schülerbeförderung, Lernförderung sowie Sport‑ und Kulturangebote (monatlich 15 Euro Pauschale).

Ein Beispiel zeigt, wie groß der Effekt sein kann: Eine Familie mit zwei Kindern im Grundschulalter, die Bürgergeld erhält, bekommt im Schuljahr 2025/2026 insgesamt 390 Euro allein für Schulbedarf, dazu weitere BuT-Mittel für Ausflüge, Mittagessen und Vereinsbeiträge. Für viele Haushalte ist dies ein spürbares finanzielles Polster – gerade in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten.

Quellen:

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Leistungen des Bildungspakets, persönlicher Schulbedarf (§ 28 SGB II)
  • Familienportal des Bundes: Bildung & Teilhabe, Schulbedarf 195 Euro pro Schuljahr
  • Informationsportale zu Bildung und Teilhabe 2026 (Familienratgeber, Betanet)
  • Kommunale Hinweise zu Schulbedarfspauschalen (z.B. Düsseldorf, Dortmund)

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