Viele Bürgergeld-Beziehende fragen sich: Wenn das Jobcenter die Heizkosten übernimmt, lohnt sich dann ein Anbieterwechsel überhaupt – und ist er rechtlich erlaubt? Der Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklärt, welche Rechte Sie haben, was Sie dem Jobcenter melden müssen und wie sich Boni, Guthaben und neue Abschläge auf Ihre Leistungen auswirken.
Was das Jobcenter bei Heizkosten übernimmt
Heizkosten zählen im Bürgergeld zur „Unterkunft und Heizung“ nach § 22 SGB II und werden zusätzlich zur Miete übernommen, soweit sie als angemessen gelten. Das Jobcenter zahlt in der Regel die tatsächlichen Heizkosten, Nachzahlungen können bei plausiblen Verbrauchswerten vollständig übernommen werden, während Guthaben aus Heizkostenabrechnungen normalerweise mindernd angerechnet werden. Haushaltsstrom (Licht, Geräte) ist davon getrennt und im Regelbedarf enthalten, er wird nicht extra vom Jobcenter bezahlt.
Dürfen Bürgergeld-Beziehende den Energielieferanten wechseln?
Ein Verbot, den Gas- oder Heizstromanbieter zu wechseln, gibt es nicht – Bürgergeld-Beziehende haben wie alle anderen Verbraucher freie Anbieterwahl. Wichtig ist aber, dass der neue Tarif nicht zu deutlich höheren Heizkosten führt, denn das Jobcenter übernimmt nur angemessene Kosten und kann bei überhöhten Abschlägen oder sehr hohem Verbrauch eine Begrenzung oder Kostensenkungsaufforderung aussprechen. Sinnvoll ist ein Wechsel vor allem dann, wenn Abschläge sinken, Konditionen planbarer werden und die Kosten weiterhin transparent nachweisbar bleiben.
Wechselbonus, Rabatte und Guthaben – was passiert mit dem Geld?
Viele Gas- und Stromanbieter locken mit Wechselbonus oder Startguthaben, und diese Extras können beim Bürgergeld als Einkommen gewertet werden. Erhält ein Leistungsbeziehender einen Bonus für den Gas- oder Heizstromvertrag direkt ausgezahlt, darf das Jobcenter diesen in der Regel anrechnen, sodass sich die Leistung im Zuflussmonat entsprechend verringert. Stromguthaben aus Jahresabrechnungen sind teilweise privilegiert: In neueren Entscheidungen wurde klargestellt, dass Guthaben aus Haushaltsstrom nicht einfach automatisch mit Heizkostennachzahlungen verrechnet werden dürfen, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, wem das Guthaben zusteht und ob es anrechenbar ist.
Welche Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter bestehen?
Wer den Energielieferanten wechselt, muss alle Änderungen, die die Höhe der Heizkosten betreffen, dem Jobcenter mitteilen. Dazu gehören neue Abschläge, Jahresabrechnungen, Nachzahlungen und Guthaben, damit geprüft werden kann, ob die Kosten weiterhin im Rahmen der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen. Werden Abrechnungen nicht eingereicht oder relevante Änderungen verschwiegen, drohen Rückforderungen und gegebenenfalls Leistungskürzungen wegen fehlender Mitwirkung – daher sollten Bürger alle Unterlagen sorgfältig sammeln und rechtzeitig vorlegen.
Lohnt sich der Wechsel, wenn das Jobcenter die Heizkosten übernimmt?
Direkte finanzielle Vorteile sind begrenzt, weil eingesparte Heizkosten in erster Linie die Ausgaben des Jobcenters reduzieren und nicht den Regelbedarf erhöhen. Dennoch kann sich ein Anbieterwechsel lohnen, wenn dadurch Nachzahlungsrisiken sinken, Abschläge realistisch kalkuliert sind und die Gefahr von Schulden beim Energieversorger abnimmt. Deutlich interessanter ist ein Wechsel beim Haushaltsstrom, der aus dem Regelbedarf bezahlt wird: Hier führen günstigere Tarife tatsächlich zu mehr Spielraum im eigenen Budget – Bürgergeld-Beziehende haben also gerade beim Strom eine spürbare Möglichkeit, ihre monatlichen Kosten zu senken.

