Erwerbsminderungsrente: Urteil pocht auf Gesamtbild und stärkt Betroffene massiv

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Das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen (Az. S 20 R 1954/17) ist für alle wichtig, die eine Erwerbsminderungsrente beantragen und von der Deutschen Rentenversicherung zunächst abgelehnt werden. Das Gericht zeigt darin, dass eine Kombination mehrerer „ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ zur vollen und unbefristeten Erwerbsminderungsrente führen kann – selbst wenn kein einzelner Befund für sich allein offensichtlich „schwer genug“ wirkt.

Worum es im Fall vor dem SG Nordhausen ging

Die Klägerin, Jahrgang 1950, hatte bei der Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Sie litt unter mehreren gesundheitlichen Problemen gleichzeitig, unter anderem psychischen Erkrankungen (soziale Phobie, leichte Intelligenzminderung), einem essentiellen Tremor, Wirbelsäulenbeschwerden und weiteren körperlichen Beeinträchtigungen.

Trotz dieser Vielzahl von Diagnosen lehnte die Rentenversicherung den Antrag ab, weil sie die Klägerin noch für mindestens drei Stunden täglich als arbeitsfähig einstufte. Dagegen klagte die Frau – und bekam vor dem Sozialgericht Nordhausen überwiegend Recht.

Kernaussage des Urteils: „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“

Das Gericht betonte, dass nicht nur einzelne Diagnosen isoliert betrachtet werden dürfen. Entscheidend ist, wie sich alle gesundheitlichen Einschränkungen in der Summe auf das Leistungsvermögen auswirken – gerade wenn mehrere eher ungewöhnliche bzw. spezielle Einschränkungen zusammentreffen.

Nach Auswertung der Gutachten kam das SG Nordhausen zu dem Ergebnis:

  • Die Klägerin kann regelmäßig weniger als drei Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten.
  • Es liegt damit volle Erwerbsminderung vor.
  • Eine Besserung ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, daher besteht Anspruch auf eine unbefristete Rente.

Mit anderen Worten: Das Gericht nahm die „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ ernst und stellte klar, dass diese Gesamtschau zu einer vollen Erwerbsminderung führen kann.

Rolle von Pflegegutachten und medizinischen Unterlagen

Besonders wichtig: Das Gericht hat ein bereits vorliegendes Pflegegutachten (MDK-Gutachten) nicht als „unbedeutend“ abgetan, sondern als unterstützenden Baustein in der Beweisführung anerkannt.

Das MDK-Gutachten, das der Einstufung in Pflegegrad II zugrunde lag, bestätigte wesentliche Probleme im Alltag und stützte die Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen. Auch wenn ein Pflegegutachten allein keinen Vollbeweis für Erwerbsminderung liefert, kann es nach Ansicht des SG Nordhausen zur richterlichen Überzeugungsbildung beitragen.

Für Betroffene bedeutet das:

  • Pflegegrad und MDK-Gutachten sind wichtige Unterlagen auch im Rentenverfahren.
  • Sie sollten im EM-Rentenverfahren unbedingt vorgelegt und aktiv ins Verfahren eingebracht werden.

Urteil mit Vorbildfunktion

Das Urteil des Sozialgerichts ist deshalb hervorzuheben, weil es gleich mehrere praxisrelevante Punkte klarstellt:

  1. Gesamtbetrachtung statt „Rosinenpickerei“
    Die Rentenversicherung darf sich nicht auf einzelne, vermeintlich weniger schwere Diagnosen herausreden, sondern muss das Gesamtbild aus körperlichen und psychischen Einschränkungen bewerten.
  2. Bedeutung der Prognose
    Weil keine realistische Aussicht auf Besserung bestand, durfte die Rente nicht nur befristet, sondern musste unbefristet bewilligt werden. Das SG verweist dabei auch auf die Linie des Bundessozialgerichts zu § 102 SGB VI: Besserungschancen rechtfertigen Befristung, nicht pauschale Ablehnung.
  3. Aufwertung „externer“ Gutachten
    Pflegegutachten und andere externe medizinische Stellungnahmen sind im EM-Verfahren ernst zu nehmen und können die fachärztlichen Gutachten stützen.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt oder sich gegen eine Ablehnung wehren muss, kann aus dem Fall Nordhausen einiges ableiten:

  • Alle Diagnosen dokumentieren
    Nicht nur die eine „Hauptkrankheit“ angeben, sondern sämtliche körperlichen und psychischen Einschränkungen mit Befunden, Arztbriefen, Reha-Berichten etc. nachweisen.
  • Pflegegrad und Alltagsprobleme darlegen
    Pflegegrad, Hilfebedarf im Alltag und Einschränkungen im Haushalt sollten genau beschrieben und mit Gutachten (MDK, Pflegedienst, Therapeuten) belegt werden.
  • Prognose im Blick haben
    Wenn Ärztinnen und Ärzte davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich bessern wird, sollte das im Verfahren ausdrücklich thematisiert werden – das spricht für eine unbefristete statt einer befristeten Rente.
  • Widerspruch und Klage nicht scheuen
    Die Nordhausen-Entscheidung zeigt: Ablehnungen der Rentenversicherung sind nicht das letzte Wort. Sozialgerichte prüfen genau und können Ablehnungen kippen, wenn die medizinische Bewertung zu eng war.

Einordnung des Urteils

Die Botschaft des Urteils: Wer viele gesundheitliche Probleme hat, darf sich nicht auf eine einzelne Diagnose reduzieren lassen – und hat trotz erster Ablehnung oft gute Chancen, die Erwerbsminderungsrente doch noch durchzusetzen!

Quelle

Sozialgericht Nordhausen auf sozialgerichtsbarkeit.de

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