P‑Konto & FIFO‑Prinzip: So sichern Schuldner ihr Guthaben und bauen legal ein Finanzpolster auf

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Ein Pfändungsschutzkonto (P‑Konto) schützt das Existenzminimum – doch mit dem wenig bekannten FIFO‑Prinzip lässt sich damit sogar Geld ansparen und besser durch den Monat kommen. Wer die Regeln kennt, kann legal mehrere Monatsfreibeträge aufbauen, ohne dass Gläubiger zugreifen dürfen – und verhindert teure Fehler, die viele Schuldner noch immer machen. Wie das funktioniert, welche Fallstricke drohen und welche Urteile den Pfändungsschutz stärken, zeigt dieser Überblick – alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Was ein P‑Konto leistet – und was nicht

Ein P‑Konto ist ein ganz normales Girokonto, das mit einem besonderen Pfändungsschutz ausgestattet wird. Es schützt ein monatliches Grundguthaben vor dem Zugriff von Gläubigern, damit Miete, Energie und Lebensunterhalt bezahlt werden können. Rechtsgrundlagen sind seit der Reform 2021 die §§ 899–906 Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 899 ZPO für Übertragungs- und FIFO‑Regeln sowie § 901 ZPO für die Freibeträge.

Seit der letzten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen liegt der Grundfreibetrag auf dem P‑Konto bei rund 1.500 Euro monatlich (je nach Auslegung und Unterhaltspflichten, Bankenverband und Fachportale nennen Werte um 1.500 Euro). Wer Unterhalt zahlt, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen erhält, kann seinen Freibetrag durch eine P‑Konto‑Bescheinigung weiter erhöhen.

Wichtig: Ein P‑Konto ist kein Sparkonto, es gibt keine Zinsen – aber innerhalb enger Grenzen erlaubt der Gesetzgeber, pfändungssicher Guthaben anzusparen. Genau hier kommt das FIFO‑Prinzip ins Spiel.

FIFO‑Prinzip: „First in – First out“ auf dem P‑Konto

Das FIFO‑Prinzip („First in – First out“) bedeutet: Jede Verfügung – ob Kartenzahlung, Überweisung oder Barabhebung – wird immer zuerst auf das älteste noch vorhandene Guthaben angerechnet. Gesetzlich verankert ist der Mechanismus mit der Monatslogik und Übertragungsregel in § 899 ZPO, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Prinzip für P‑Konten ausdrücklich bestätigt.

Die Monatslogik funktioniert so:

  • Guthaben ist je Kalendermonat bis zur Höhe des Freibetrags pfändungsfrei.
  • Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt zusätzlich zum Freibetrag noch bis zu drei Folgemonate geschützt.
  • Verfügungen werden entsprechend FIFO zuerst vom älteren, übertragenen Guthaben abgezogen, erst danach vom neuen Monatsfreibetrag.

Damit wird verhindert, dass Überträge aus früheren Monaten ungenutzt „verfallen“, solange rechtzeitig und geplant verfügt wird. Wer seine Kontobewegungen jedoch nicht im Blick hat, riskiert, dass angesparte Beträge nach Ablauf der Frist pfändbar werden.

Infografik FIFO-Prinzip

Die Kombination aus Freibetrag, Drei‑Monats‑Übertrag und FIFO‑Prinzip eröffnet Schuldnern einen begrenzten Sparspielraum. Fachstellen und Verbraucherverbände weisen darauf hin, dass auf einem P‑Konto – richtig genutzt – ein mehrfacher Monatsfreibetrag als geschütztes Guthaben möglich ist.

Typischer Mechanismus:

  • Wer jeden Monat etwas vom pfändungsfreien Guthaben übrig lässt, baut nach und nach einen Übertrag auf.
  • Durch das FIFO‑Prinzip werden spätere Ausgaben zuerst auf diese älteren Überträge angerechnet, was den aktuellen Freibetrag wieder freigibt.
  • Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands kann so – einschließlich des laufenden Monats – insgesamt bis zum Vierfachen des monatlichen Freibetrags vor Pfändung geschützt sein.

Praxisnahe Beispiele von Schuldnerberatungen zeigen: Wer etwa einen Freibetrag von 1.560 Euro hat und regelmäßig 200–300 Euro nicht ausgibt, kann innerhalb weniger Monate ein respektables Polster aufbauen. Wichtig bleibt aber, die Drei‑Monats‑Frist im Auge zu behalten, denn nach deren Ablauf wird ungenutztes altes Guthaben pfändbar.

Wichtige Urteile: BGH stärkt den Pfändungsschutz

Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben das P‑Konto und das FIFO‑Prinzip in den letzten Jahren präzisiert und den Pfändungsschutz für Schuldner gestärkt.

Kernpunkte der Rechtsprechung:

  • Der BGH hat klargestellt, dass Überträge aus Vormonaten zeitlich begrenzt zusätzlich zum laufenden Freibetrag geschützt bleiben und nicht sofort pfändbar sind.
  • Verfügungen des Schuldners sind im FIFO‑Sinne zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen, erst danach auf den neuen Monatsfreibetrag (u. a. BGH, Urteil vom 20.09.2022 – XI ZR 5/21 sowie frühere Entscheidungen).
  • Schuldner dürfen auf dem P‑Konto „ständig Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibetrags unterhalten“, ohne dass dies automatisch zur Pfändung führt.

Für Banken bedeutet dies, dass sie die FIFO‑Logik konsequent anwenden müssen – anderenfalls drohen Schadensersatzansprüche, wie bereits ein BGH‑Urteil aus dem Jahr 2014 zeigte. Für Betroffene schafft dies mehr Rechtssicherheit, ändert aber nichts daran, dass Fehlplanungen direkt ins Geld gehen können.

Häufige Fehler – und wie man sie vermeidet

In der Praxis entstehen Probleme meist nicht durch das Gesetz, sondern durch Unwissen und fehlende Planung.

Besonders folgenreich sind:

  • Zu hohe Guthabenüberträge: Wer über Monate größere Summen „stehen lässt“, kann nach Ablauf der Drei‑Monats‑Frist Teile seines Ersparten an die Gläubiger verlieren.
  • Falsche Auszahlungsreihenfolge: Wenn Ausgaben ungünstig terminiert werden, fällt der Zugriff der Gläubiger genau auf den Moment, in dem der Schutz für alte Guthaben abläuft.
  • Keine Aktualisierung des Freibetrags: Wer Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen nicht rechtzeitig per Bescheinigung anzeigen lässt, verschenkt wichtigen Pfändungsschutz.

Schuldnerberatungen empfehlen daher, das P‑Konto möglichst zum Monatsende weitgehend zu leeren, die Drei‑Monats‑Frist zu beachten und bei Unklarheiten fachliche Hilfe zu suchen. So bleibt der gesetzliche Spielraum zum Ansparen erhalten – und das P‑Konto wird vom bloßen Notfallschutz zum aktiven Instrument der finanziellen Stabilisierung.

Quellen:

  • Bundesgerichtshof, u. a. Urteil vom 20.09.2022 – XI ZR 5/21 (Pfändungsschutzkonto, FIFO‑Anrechnung).
  • ZPO‑Regelungen zum P‑Konto und Pfändungsschutz, insbesondere §§ 899–906 ZPO.

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