Grundsicherung / Bürgergeld: Wann das Amt Ihre Miete kürzen darf – Gericht hat entschieden!

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Eine Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (Az. 7 SO 411/25 ER) hat ein wichtiges Signal für Menschen in Grundsicherung bzw. Bürgergeld gesetzt: Das Sozialamt / Jobcenter darf die Kosten der Unterkunft (Miete) auch nach vielen Jahren in derselben Wohnung kürzen – muss dabei aber nachvollziehbar und auf Basis rechtlich anerkannter Angemessenheitsgrenzen vorgehen. Der Beschluss zeigt zugleich, welche Rechte Betroffene im Eilverfahren haben und was sie tun müssen, wenn das Amt die Miete sofort senken will. Lesen Sie die Einzelheiten zum aktuellen Sachstand in folgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Worum ging es in dem Verfahren?

Eine schwerbehinderte Frau bezog Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach SGB XII und lebte seit Jahrzehnten in ihrer Wohnung. Das Sozialamt hatte die Unterkunftskosten zunächst vollständig übernommen, später aber mit einem Änderungsbescheid ab 01.01.2025 gekürzt, weil die Miete angeblich „unangemessen hoch“ sei.

Die Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte beim SG Freiburg zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz, damit die Kürzung nicht sofort voll greift. Das Gericht musste also entscheiden, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung bekommt oder ob die sofortige Vollziehung der Mietkürzung bestehen bleibt.

Zentrale Aussagen des SG Freiburg

Der Beschluss enthält zwei wesentliche Kernaussagen:

  1. Angemessenheitsgrenze der Miete
    Im Landkreis Emmendingen (Landkreis E.) lagen dem Sozialamt keine qualifizierten Mietspiegel oder Mietdatenbanken vor. In solchen Fällen kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) plus 10 Prozent Sicherheitszuschlag zurückgegriffen werden, um die angemessene Bruttokaltmiete zu bestimmen. Das Gericht hat genau dieses Modell übernommen:
    • Orientierung an der rechten Spalte der WoGG‑Tabelle für die passende Mietstufe.
    • Zuschlag von 10 Prozent, um Besonderheiten des lokalen Wohnungsmarktes abzufedern.
    Damit folgt das SG Freiburg der Linie des BSG zu § 22 SGB II und § 35 SGB XII.
  2. Pflicht zu Kostensenkungsbemühungen im gesamten Vergleichsraum
    Das SG Freiburg stellt klar, dass Betroffene ihre Wohnungssuche nicht auf den eigenen Ortsteil beschränken dürfen. Angelehnt an BSG‑Urteile zur Angemessenheit von Unterkunftskosten müssen Wohnungsbemühungen den gesamten Vergleichsraum erfassen, also den gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers – hier den gesamten Landkreis Emmendingen. Wer Kostensenkungsaufforderungen ignoriert oder sich nur sehr eingeschränkt bewirbt, läuft Gefahr, dass das Amt nach Ablauf der „Schonfrist“ die Miete auf das als angemessen definierte Niveau begrenzt.

Warum das Sozialamt trotz langer Wohndauer kürzen durfte

Viele Betroffene hoffen, dass sie nach 20, 30 oder mehr Jahren in derselben Wohnung eine Art „Bestandsschutz“ bei der Miete genießen. Der Beschluss des SG Freiburg macht deutlich, dass es einen solchen automatischen Schutz nicht gibt:

  • Nach Ablauf der gesetzlichen bzw. rechtlich anerkannten Karenzzeit (in der Regel 6 Monate; beim Bürgergeld heute 12 Monate, bei „neuer Grundsicherung“ zukünftig teils strenger) darf der Träger die Mietkosten auf das als angemessen festgelegte Niveau deckeln.
  • Eine lange Wohndauer allein verhindert diese Begrenzung nicht, wenn das Amt formell korrekt informiert, eine Kostensenkungsaufforderung verschickt und zumutbare Alternativen grundsätzlich im Vergleichsraum vorhanden sind.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Umzug oder eine Mietsenkung generell unzumutbar wäre – etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen massiver Wohnungsknappheit im gesamten Landkreis.

Bedeutung für Grundsicherung und Bürgergeld

Der Beschluss betrifft formal die Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), ist aber inhaltlich eng verwandt mit der Rechtsprechung zu Unterkunftskosten beim Bürgergeld (SGB II).

Wichtige Punkte für Leistungsbeziehende:

  • Kommunen dürfen sich bei fehlenden Mietspiegeln auf WoGG‑Tabellen + 10 Prozent Sicherheitszuschlag stützen, um „angemessene“ Mieten zu bestimmen.
  • Nach Ablauf der Karenzzeit ist eine Kürzung auf diese Angemessenheitsgrenze zulässig, wenn Betroffene keine ausreichenden Kostensenkungsbemühungen nachweisen.
  • Wohnungssuche muss sich auf den gesamten Landkreis / Zuständigkeitsbereich erstrecken, nicht nur auf die unmittelbare Umgebung.

Für schwerbehinderte oder gesundheitlich stark eingeschränkte Menschen kann das besonders hart sein – das Urteil zeigt aber auch, dass Gerichte vor allem formale Voraussetzungen und Zumutbarkeit prüfen, nicht allein das subjektive Gerechtigkeitsempfinden.

Was Betroffene aus der Entscheidung ableiten müssen

  1. Angemessenheitswerte prüfen
    Erkundigen Sie sich beim Jobcenter/Sozialamt oder Beratungsstellen, welche Bruttokaltmiete für Ihre Haushaltsgröße im Wohnort als angemessen gilt – oft orientiert an WoGG‑Tabellen mit Zuschlag.
  2. Kostensenkungsaufforderung ernst nehmen
    Wenn eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung kommt, sollten Sie:
  • den Brief sorgfältig lesen,
  • die Fristen notieren,
  • aktiv Wohnungsbemühungen starten (Anzeigen, Maklerkontakte, Wohnungsbaugesellschaften) und diese dokumentieren.
  1. Suchbemühungen belegen
    Gerichte wie das SG Freiburg erwarten, dass Sie Ihre Wohnungssuche im gesamten Landkreis oder Stadtgebiet nachweisen. Sammeln Sie:
  • Kopien von Anfragen,
  • Antworten auf Wohnungsangebote,
  • Notizen zu Telefonaten,
  • Ausdrucke von Online‑Inseraten.
  1. Zumutbarkeit individuell prüfen lassen
    Gerade bei Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit, starkem sozialen Netzwerk im Wohnumfeld oder langer Wohndauer kann ein Umzug im Einzelfall unzumutbar sein. Das muss aber konkret begründet und mit Attesten/Unterlagen belegt werden.
  2. Eilverfahren richtig nutzen
    Bei sofortiger Kürzung der Miete ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) möglich. Das SG Freiburg zeigt aber: Ohne überzeugende Argumente und Nachweise für besondere Härten oder Fehler des Amtes wird das Gericht die sofortige Vollziehung oft nicht stoppen.

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