Auf einen Blick: Witwenrente für Geschiedene 2026
- Der Grundanspruch: Auch nach einer Scheidung können Sie Anspruch auf Witwenrente haben, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde oder Sie Kinder erziehen (§ 243 SGB VI).
- Der Faktor 2026: Achten Sie auf die Einkommensanrechnung. Ab Juli 2026 gelten neue Freibeträge, die darüber entscheiden, wie viel von der Rente tatsächlich auf Ihrem Konto landet.
- Wichtigste Hürde: Ein Anspruch besteht in der Regel nur, wenn Sie nicht wieder geheiratet haben. Wir zeigen Ihnen unten, welche Ausnahmen das Bundessozialgericht (BSG) dennoch zulässt.
„In der Praxis ist der Versorgungsausgleich der Schlüssel dafür, ob nach einer Scheidung noch eine Hinterbliebenenrente fließt – und in welcher Höhe“, heißt es in einer aktuellen Auswertung der Deutschen Rentenversicherung zur Hinterbliebenenrente. Unsere Redaktion hat die neuesten fachlichen Hinweise und Gerichtsentscheidungen zur Witwenrente nach Scheidung ausgewertet und ordnet die Folgen für Betroffene ein.
Witwenrente nach Scheidung: Wann trotz Trennung noch Geld fließt
Grundsätzlich gilt: Nach einer rechtskräftigen Scheidung besteht kein automatischer Anspruch mehr auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dennoch gibt es eng begrenzte Ausnahmen, in denen geschiedene Ehegatten weiterhin abgesichert sind – insbesondere bei alten Scheidungen vor dem 1. Juli 1977 sowie bei bestimmten Konstellationen des Versorgungsausgleichs.
Juristisch wird die Hinterbliebenenrente vor allem in § 46 SGB VI (Witwen- und Witwerrenten) sowie in § 243 SGB VI (Witwenrente der Geschiedenen) geregelt. Hinzu kommen Vorschriften zum Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und im Sozialgesetzbuch, etwa §§ 37, 38 VersAusglG sowie §§ 66, 76 SGB VI.
Ein Experte für Sozialrecht unserer Redaktion betont: „Wer eine Scheidung hinter sich hat, sollte seine Rentenbescheide genau prüfen – die Spielräume des Gesetzes sind klein, aber im Einzelfall finanziell existenziell.“
Voraussetzungen für die Witwenrente nach Scheidung
| Kriterium | “Alte” Geschiedenenwitwenrente | “Normale” Witwenrente (Hinterbliebenenrente) |
| Scheidungsdatum | Vor dem 01.07.1977 | Nach dem 30.06.1977 |
| Unterhaltsanspruch | Muss im letzten Jahr vor Tod bestanden haben | Geregelt über den Versorgungsausgleich |
| Wiederheirat | Kein Anspruch bei neuer Ehe | Kein Anspruch (bzw. Abfindung) |
| Kindererziehung | Nicht zwingend erforderlich | Oft Basis für Erziehungsrenten-Ansprüche |
| Rechtsgrundlage | § 243 SGB VI | § 46 SGB VI |
Die aktuelle Rechtslage: Kleine und große Witwenrente
Die klassische Hinterbliebenenrente richtet sich zunächst an aktuell verheiratete Partner. Anspruch auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und keine Versorgungsehe vorliegt (§ 46 Abs. 1 SGB VI, § 50 SGB VI).
Die große Witwenrente setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus: Hinterbliebene müssen entweder ein minderjähriges oder behindertes Kind erziehen oder eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben oder erwerbsgemindert sein (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Die Altersgrenze wird seit 2012 stufenweise angehoben und liegt 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten; langfristig steigt sie auf 47 Jahre.
Finanziell macht die Unterscheidung einen deutlichen Unterschied: Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (60 Prozent bei bestimmten Altfällen vor 2002), die kleine Witwenrente rund 25 Prozent. Eigene Einkommen der Hinterbliebenen werden oberhalb bestimmter Freibeträge angerechnet und können die Rentenhöhe merklich reduzieren.
Sonderfall „geschiedene Witwe“: Alte Scheidungen vor 1977
Für heute Geschiedene ist besonders wichtig: Ein originärer Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung existiert nur noch für Altfälle nach § 243 SGB VI. Diese Regelung betrifft Ehescheidungen vor dem 1. Juli 1977, als der nacheheliche Unterhalt noch anders ausgestaltet war.
Voraussetzungen für die Witwenrente der Geschiedenen sind insbesondere:
- Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
- Der Verstorbene war in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und hat die Wartezeit erfüllt.
- Die geschiedene Person hatte im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt erhalten oder einen rechtlich gesicherten Unterhaltsanspruch (bzw. wegen eigener Erwerbstätigkeit gerade keinen Unterhalt, obwohl er grundsätzlich geschuldet gewesen wäre).
Je nach Konstellation kann sowohl eine kleine als auch eine große Witwenrente der Geschiedenen zustehen, ohne zeitliche Begrenzung für die kleine Rente.
Ein Fachanwalt für Rentenrecht erklärt dazu: „Für vor 1977 Geschiedene ist § 243 SGB VI ein oft unterschätzter Rettungsanker – hier geht es nicht selten um mehrere hundert Euro im Monat.“
Versorgungsausgleich: Wo nach der Scheidung noch Ansprüche entstehen
Neben der speziellen Geschiedenen-Witwenrente entscheidet der Versorgungsausgleich maßgeblich darüber, ob und in welcher Höhe nach der Scheidung Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Beim Versorgungsausgleich werden während der Ehe erworbene Rentenanrechte zwischen den Ehepartnern geteilt; diese Entscheidung wirkt direkt in die spätere Hinterbliebenenversorgung hinein.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mehrfach klargestellt, dass versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bei der Witwenrente grundsätzlich hinzunehmen sind. In einer aktuellen Entscheidung stellte das Gericht etwa fest, dass ein Abschlag bei der großen Witwenrente nach §§ 66, 76 SGB VI zulässig ist und eine Aussetzung wegen Härte regelmäßig nicht in Betracht kommt (§ 37 VersAusglG).
In einem anderen Fall lehnte das BSG eine nachträgliche Kürzung der großen Witwerrente im Zusammenhang mit der Abänderung eines Versorgungsausgleichs ab, weil § 101 Abs. 3 SGB VI nur die direkt betroffenen Ehepartner, nicht aber die Hinterbliebenenrenten erfasst. Diese Entscheidungen zeigen, wie technisch und detailreich die gesetzlichen Vorgaben sind – und wie wichtig eine präzise juristische Prüfung im Einzelfall ist.
Beispielrechnung: Wie stark der Versorgungsausgleich wirkt
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Wirkung:
- Der Verstorbene hätte ohne Versorgungsausgleich Anspruch auf eine monatliche Altersrente von 1.600 Euro gehabt.bundestag+1
- Durch den Versorgungsausgleich werden 300 Euro auf die geschiedene Ehefrau übertragen, seine Rente reduziert sich auf 1.300 Euro.
- Stirbt er, beträgt die große Witwenrente 55 Prozent von 1.300 Euro, also 715 Euro monatlich – nicht 880 Euro (55 Prozent von 1.600 Euro).
Die rentenrechtliche Kürzung aus dem Versorgungsausgleich „zieht“ damit bis in die Hinterbliebenenrente durch. Eine spätere Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung führt nach der neueren BSG-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu einer Anpassung der bereits bewilligten Witwerrente.
Trennung, neue Ehe, Kinder: Typische Fallstricke
Für getrennt lebende, aber nicht geschiedene Ehepartner gilt: Der Anspruch auf Witwenrente bleibt grundsätzlich bestehen, solange die Ehe rechtlich fortbesteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine bloße räumliche Trennung spielt rentenrechtlich keine Rolle, entscheidend ist der formale Familienstand.
Anders bei einer Wiederheirat: Wer als Hinterbliebener erneut heiratet, verliert die laufende Witwen- oder Witwerrente; diese kann in eine einmalige Abfindung umgewandelt werden (§ 46 Abs. 3 SGB VI, DRV-Hinweise).
Kinder wirken sich vor allem bei der großen Witwenrente aus: Wer ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist, erfüllt hierüber eine der zentralen Anspruchsvoraussetzungen. Zudem können Kindererziehungszeiten die Rente des Verstorbenen erhöht haben, was die Hinterbliebenenleistung steigert.
Ein Rentenberater der Deutschen Rentenversicherung wird intern mit den Worten zitiert: „Der Satz ‚Wir sind doch nur getrennt‘ ist im Rentenrecht irreführend – entscheidend ist, ob das Familiengericht geschieden hat oder nicht.“
Insider-Detail: Wie ein Paragraf zur „Falle“ werden kann
Ein Detail aus der aktuellen Rechtsprechung zeigt, wie tiefgreifend die juristischen Feinheiten sind: Der in der Praxis wenig bekannte § 37 VersAusglG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Versorgungsausgleich wegen besonderer Härte ausgesetzt werden kann. Nach einem Urteil des BSG kann dieses Antragsrecht aber nur der ausgleichspflichtige Ehepartner selbst zu Lebzeiten nutzen – nicht der hinterbliebene Ehegatte nach dessen Tod.
Das bedeutet: Versäumt es der ausgleichspflichtige Partner, rechtzeitig einen Härtefallantrag nach § 37 VersAusglG zu stellen, lässt sich eine rentenmindernde Wirkung in der Hinterbliebenenrente später praktisch nicht mehr korrigieren. In der Fachliteratur wird dies als „doppelte Sperrwirkung“ beschrieben, weil der Spielraum der Hinterbliebenen gleich in zweifacher Hinsicht begrenzt ist.
Juristisch versierte Leserinnen und Leser sehen hierin einen Hinweis darauf, dass familienrechtliche und rentenrechtliche Beratung enger verzahnt werden müsste, insbesondere bei komplexen Versorgungsausgleichen.
Experten-Rat: Der Rentenbescheid-Check 2026
Juristischer Rat von Peter Kosick:
„Im Jahr 2026 sehen wir vermehrt Fehler bei der Anrechnung des Versorgungsausgleichs in Kombination mit der Witwenrente für Geschiedene. Da die Rentenwerte zum 1. Juli 2026 erneut angepasst werden, müssen auch die übertragenen Rentenanwartschaften aus der Scheidung korrekt neu berechnet werden.
Mein Rat für Sie: Prüfen Sie in Ihrem Rentenbescheid 2026 genau die Anlage zum Versorgungsausgleich. Oft wird vergessen, dass bei Tod des Ex-Partners unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückabwicklung oder Anpassung der Kürzung der eigenen Rente möglich ist (§ 33 VersAusglG). Besonders wenn die Witwenrente nach Scheidung aufgrund eigener Einkünfte gekürzt wird, entstehen hier oft Berechnungsfehler zu Lasten der Versicherten. Ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids kann Ihnen hier mehrere tausend Euro sichern.“
Wegweisende BSG-Urteile: Warum die Witwenrente trotz Scheidung gezahlt werden muss
In der Vergangenheit mussten viele geschiedene Frauen und Männer mühsam vor dem Bundessozialgericht (BSG) um ihre Hinterbliebenenansprüche kämpfen. Besonders das Urteil zur sogenannten „fiktiven Unterhaltspflicht“ hat die Rechtslage für Altfälle (Scheidung vor 1977) massiv gestärkt.
Das Urteil zur Unterhaltspflicht (Az. B 5 R 20/12 R)
Das BSG stellte klar, dass ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente auch dann bestehen kann, wenn der Ex-Partner im letzten Jahr vor seinem Tod keinen Unterhalt mehr gezahlt hat.
- Der Clou: Es reicht aus, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestand (z.B. wegen Krankheit oder Alters), dieser aber wegen der Zahlungsunfähigkeit des Verstorbenen nicht realisiert werden konnte.
- Die Bedeutung für 2026: Wer heute einen Antrag stellt, darf sich nicht mit dem Hinweis abspeisen lassen, dass „kein Geld floss“. Wenn der Anspruch dem Grunde nach bestand, muss die Rentenversicherung zahlen.
Anrechnung von Erziehungszeiten (BSG-Linie)
Weitere Urteile bestätigten, dass die Erziehung eines gemeinsamen Kindes den Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung (die sogenannte Erziehungsrente) massiv absichert, solange man nicht wieder geheiratet hat. Das BSG schützt hier den „Versorgungscharakter“ der Rente.
Wichtiger Hinweis für die Praxis: Die Rentenversicherung prüft diese Urteile oft nicht von sich aus bei jedem Antrag. Berufen Sie sich im Antrag explizit auf die aktuelle BSG-Rechtsprechung, insbesondere wenn Ihre Scheidung weit zurückliegt. Ein Verweis auf die „fiktive Unterhaltspflicht“ hat schon in zahlreichen Fällen zur nachträglichen Bewilligung geführt.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer geschieden ist oder eine Scheidung plant, sollte frühzeitig klären, welche Auswirkungen der Versorgungsausgleich auf spätere Hinterbliebenenansprüche hat. Wichtig sind dabei: Scheidungsdatum, Unterhaltsregelungen, die Art und Höhe der Rentenanwartschaften sowie mögliche Kindererziehungszeiten.
Betroffene sollten:
- den Rentenverlauf und die Versorgungsausgleichsentscheidung prüfen,
- im Zweifel Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht nutzen (BMAS/DRV, § 14 SGB I),
- bestehende Unterhaltsvereinbarungen dokumentieren und aufbewahren.
Ein Experte aus unserer Redaktion fasst zusammen: „Im System der Witwenrente gibt es für Geschiedene nur noch wenige Türchen – aber wer sie kennt, kann im Ernstfall mehrere tausend Euro im Jahr sichern.“
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung – Renten für Hinterbliebene.deutsche-rentenversicherung+2
- Sozialverband VdK – Rechtliche Regeln zur Witwenrente.
- datenbank .nwb – BSG-Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrenten.

