Bürgergeld im März 2026: Wie viel bekommen Familien mit 2 Kindern – mit und ohne Partner?

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“Für 2026 bleiben der Bürgergeld Regelsatz trotz Inflation unverändert – eine alleinerziehende Mutter erhält weiterhin 563 Euro Regelbedarf, Kinder zwischen 6 und 13 Jahren 390 Euro, Jugendliche 471 Euro im Monat.“ (Bundesregierung, Regelbedarfsstufen-Verordnung 2026) Unserer Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., wertet die aktuelle Rechtslage, die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2026 und Beispielrechnungen von Beratungsstellen und Sozialrechtsexperten aus.

Bürgergeld 2026: Die zentrale Ausgangslage

Rechtsgrundlage für das Bürgergeld sind das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere § 19 ff. (Leistungsanspruch) und § 20 SGB II (Regelbedarf), sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026). Die Bundesregierung hat im September 2025 beschlossen, die Regelbedarfe zum 1. Januar 2026 nicht zu erhöhen; der Bundesrat stimmte der Verordnung im Dezember zu. Damit gelten 2025er-Regelsätze auch im März 2026 fort.

Die maßgeblichen Beträge pro Person und Monat lauten:

  • Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende): 563 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 (je Partner in Paar-Bedarfsgemeinschaft): 506 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 (Kinder 14–17 Jahre): 471 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 (Kinder 6–13 Jahre): 390 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder 0–5 Jahre): 357 Euro

Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II – je nach örtlichem Mietniveau. Diese sind für alle Beispielrechnungen der entscheidende zweite Block neben den Regelsätzen.

Beispiel 1: Bürgergeld im März 2026 – Familie mit 2 Elternteilen

Ausgangspunkt ist eine typische Bedarfsgemeinschaft: Zwei volljährige Eltern, zwei Kinder (ein Kind 8 Jahre, ein Kind 15 Jahre), alle ohne eigenes Einkommen, Miete inkl. Heizung „angemessen“ im Sinne des Jobcenters.

Regelsatz-Bedarf pro Monat (ohne Miete)

  • Elternteil 1 (volljährig, Bürgergeld, Regelbedarfsstufe 2): 506 Euro
  • Elternteil 2 (volljährig, Regelbedarfsstufe 2): 506 Euro
  • Kind 1 (8 Jahre, Regelbedarfsstufe 5): 390 Euro
  • Kind 2 (15 Jahre, Regelbedarfsstufe 4): 471 Euro

Gesamter Regelbedarf:
506 + 506 + 390 + 471 = 1.873 Euro pro Monat.

Rechtlich basiert diese Berechnung unmittelbar auf § 20 SGB II i.V.m. den in der RBSFV 2026 festgelegten Regelbedarfsstufen. Das Jobcenter berücksichtigt zusätzlich Kindergeld als Einkommen der Kinder, wodurch sich der Anspruch mindert.

Nimmt man für März 2026 das Kindergeld (vereinfacht mit 259 Euro pro Kind, leicht erhöht ab 2026) an, ergibt sich:

  • Kindergeld gesamt: 2 x 259 Euro = 518 Euro (wird bedarfsmindernd angerechnet)

Rechenbeispiel ohne Erwerbseinkommen, nur zur Einordnung des Bürgergeld-Bedarfs:

  • Gesamtbedarf Regelsätze: 1.873 Euro
  • Abzüglich Kindergeld: 518 Euro
    = 1.355 Euro Bürgergeld-Regelbedarf (ohne KdU, Mehrbedarfe).

Kommt eine angemessene Warmmiete von beispielsweise 900 Euro hinzu (Region Großstadt, 4-Personen-Haushalt), ergibt sich ein Gesamtbedarf:

  • 1.355 Euro Regelbedarf nach Anrechnung Kindergeld
    • 900 Euro Kosten der Unterkunft
      = 2.255 Euro Gesamtbedarf Bürgergeld im Monat.

Ein Sozialrechtsexperte aus der Redaktion ordnet ein: „Wer in einer Großstadt mit hohen Mieten lebt, sieht schnell, dass die Miete inzwischen fast genauso schwer wiegt wie die Regelsätze. Die rechtliche Trennung in § 20 und § 22 SGB II ändert nichts daran, dass für die Familien die Summe zählt.“

Beispiel 2: Bürgergeld im März 2026 – alleinerziehend mit 2 Kindern

Noch einmal dieselbe Kinderkonstellation (8 und 15 Jahre), aber nur ein Elternteil – damit greift neben der Regelbedarfsstufe 1 auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II.

Regelsatz-Bedarf pro Monat (ohne Miete)

  • Alleinerziehender Elternteil (Regelbedarfsstufe 1): 563 Euro
  • Kind 1 (8 Jahre, Regelbedarfsstufe 5): 390 Euro
  • Kind 2 (15 Jahre, Regelbedarfsstufe 4): 471 Euro

Regelbedarf ohne Mehrbedarf:
563 + 390 + 471 = 1.424 Euro.

Hinzu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende, der prozentual vom Regelbedarf des Elternteils berechnet wird (§ 21 Abs. 3 SGB II). Bei zwei minderjährigen Kindern liegt dieser Zuschlag typischerweise bei 36 Prozent des Regelbedarfs:

  • 36% von 563 Euro ≈ 202,68 Euro Mehrbedarf.

Damit ergibt sich:

  • Regelbedarf Familie: 1.424 Euro
    • Mehrbedarf Alleinerziehende: ca. 203 Euro
      = 1.627 Euro Bedarf vor Anrechnung von Kindergeld.

Wird wieder von 259 Euro Kindergeld pro Kind ausgegangen (gesamt 518 Euro), reduziert sich der Bürgergeld-Regelbedarf auf:

  • 1.627 Euro
  • – 518 Euro Kindergeld
    = 1.109 Euro Bürgergeld-Regelbedarf (ohne KdU).

Mit einer angenommenen angemessenen Warmmiete von 800 Euro (etwas kleinere Wohnung) ergibt sich:

  • 1.109 Euro Regelbedarf nach Anrechnung Kindergeld
    • 800 Euro Kosten der Unterkunft
      = 1.909 Euro Gesamtbedarf Bürgergeld im Monat.

Im Ergebnis liegt die alleinerziehende Familie trotz geringerem Wohnbedarf dicht unter der Paarfamilie – ein Effekt des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs, der gezielt armutsgefährdete Konstellationen abfedern soll.

Insider-Detail: Wo Jobcenter-Berechnungen oft kippen

Ein Detail, das in vielen öffentlichen Debatten fehlt, aber im Bescheid des Jobcenters über mehrere hundert Euro im Jahr entscheiden kann, ist die Stellung der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und die Zuordnung von Einkommen. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte (u.a. BSG zum „Kind als eigene Bedarfsgemeinschaft“) hängt es entscheidend davon ab, ob das Kind selbst Einkommen (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Minijob) erzielt und damit teilweise aus der Bedarfsgemeinschaft „herauswächst“.

Insider aus der Sozialrechtsberatung berichten, dass Jobcenter in der Praxis manchmal Kindergeld oder Unterhalt falsch zuordnen und dadurch der errechnete Bürgergeld-Anspruch der Eltern zu niedrig ausfällt. Entscheidend ist hier § 11 SGB II (zu berücksichtigendes Einkommen) in Verbindung mit § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) – und die Frage, in welcher Reihenfolge Einkommen auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

Ein Fachanwalt für Sozialrecht formuliert es deutlich: „Die eigentliche Stellschraube liegt weniger im Regelsatz selbst, sondern in der feinen Technik der Einkommensanrechnung. Wer den Bescheid nicht prüft, lässt oft hunderte Euro pro Jahr liegen – insbesondere bei Alleinerziehenden mit Unterhalt oder Teilzeitjob.“

Was Familien im März 2026 konkret beachten müssen

Für Familien mit zwei Kindern – egal ob mit zwei Elternteilen oder alleinerziehend – gilt im März 2026: Die Regelsätze bleiben stabil, gleichzeitig wirken Kindergeld und eventuelle Erwerbseinkommen unmittelbar anspruchsmindernd. Mieten und Heizkosten werden weiter nur in „angemessener“ Höhe übernommen, was gerade in teuren Ballungsräumen zu Streitfällen führt.

Empfehlenswert ist:

  • Bescheide genau auf korrekte Anrechnung von Kindergeld, Unterhalt und Minijobs zu prüfen.
  • Mehrbedarfe (Alleinerziehende, Warmwasser, Schwangerschaft) nach § 21 SGB II vollständig geltend zu machen.
  • Bei Unklarheiten frühzeitig rechtlichen Rat oder eine qualifizierte Beratungsstelle aufzusuchen.

Die Beispiele zeigen: Für eine vierköpfige Familie mit Bürgergeld liegen die Gesamtleistungen – inklusive Miete – im März 2026 schnell zwischen rund 1.900 und gut 2.200 Euro im Monat, abhängig von Familienform und Wohnkosten.

Bürgergeld selbst berechnen

Die Höhe des Bürgergeldes kann jeder selbst berechnen – mit dem Bürgergeld Rechner des Vereins Für soziales Leben e.V!

Bürgergeld Rechner 2026

Quellen

  • Bundesregierung: „Regelbedarfe 2026 – Bürgergeld“
  • Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026), Bundesrat-Drucksache 471/25
  • BMAS: Infoblatt „Regelbedarf“ – Fortschreibung 2026

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