„Die Eigenanteile im Pflegeheim sind zum Jahresbeginn 2026 im ersten Aufenthaltsjahr auf durchschnittlich 3.245 Euro im Monat gestiegen – ein Plus von rund neun Prozent gegenüber Anfang 2025.“ Darauf weist der Verband der Ersatzkassen (vdek) hin, der die bundesweiten Eigenanteile regelmäßig auswertet und vor einer zunehmenden finanziellen Überforderung vieler Heimbewohner warnt. Unser Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., wertet die aktuellen Daten der Krankenkassen und die gesetzlichen Regelungen in SGB XI und SGB XII aus, und zeigt, was 2026 zu tun ist, wenn Pflegegeld und Rente für den Heimaufenthalt nicht mehr reichen.
Pflegeheimkosten 2026: Warum die Eigenanteile explodieren
Die Gesamtkosten eines Pflegeheimplatzes liegen 2026 im Bundesdurchschnitt deutlich über 4.400 Euro im Monat; der von Bewohnerinnen und Bewohnern selbst zu tragende Eigenanteil steigt je nach Auswertung auf 3.200 bis 3.245 Euro. Neben Pflege und Betreuung fallen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an, die nicht durch die Pflegekasse gedeckt sind.
Mehrere Faktoren treiben die Entwicklung:
- Deutlich steigende Personalkosten durch Tarifsteigerungen und Fachkräftemangel.
- Höhere Sach- und Energiekosten, die in die Tagessätze der Heime einfließen.
- Begrenzte Leistungen der Pflegeversicherung: Sie übernimmt nur einen festen Betrag je Pflegegrad, der mit den tatsächlichen Kosten nicht Schritt hält (§ 43 SGB XI).
Nach Berechnungen privater Pflegeanalysen trägt die Pflegeversicherung im Durchschnitt nur gut ein Fünftel der Gesamtkosten, während knapp 80 Prozent als Eigenanteil bei Bewohnerinnen, Angehörigen oder dem Sozialhilfeträger landen.
Wenn Pflegegeld und Rente nicht reichen: Die typische Finanzierungslücke
Im stationären Bereich zahlt die Pflegekasse einen festen Leistungsbetrag, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt (§ 43 SGB XI). Gleichzeitig steht Pflegebedürftigen weiterhin das eigene Einkommen – insbesondere die Altersrente – sowie ggf. eine Betriebs- oder Erwerbsminderungsrente zur Verfügung.
Eine typische Konstellation 2026:
- Pflegeheimkosten gesamt: 4.450 Euro monatlich (bundesweiter Durchschnitt).
- Pflegekassenleistung bei Pflegegrad 3 im Heim: rund 1.262 Euro (Orientierungswert nach SGB XI).
- Verbleibender Eigenanteil inkl. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten: ca. 3.188 Euro.
Hat die pflegebedürftige Person eine monatliche Rente von 1.500 Euro und kein weiteres Einkommen, ergibt sich eine Finanzierungslücke von rund 1.700 Euro. In vielen Familien lässt sich diese Lücke selbst mit Pflegegeld aus vorheriger häuslicher Pflege oder mit geringem Vermögen nicht dauerhaft schließen – spätestens, wenn Ersparnisse aufgebraucht sind, droht eine strukturelle Unterdeckung.
Ein Pflegeberater, den unsere Redaktion befragt hat, schildert es so: „Wir sehen immer häufiger Fälle, in denen Rente und Ersparnisse nach ein bis zwei Jahren Heimaufenthalt vollständig aufgebraucht sind – dann bleibt nur noch der Schritt zum Sozialamt.“
Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt: Letztes Netz bei stationärer Pflege
Reichen Pflegekassenleistung, Pflegegeld (bei vorheriger häuslicher Pflege), Rente und Vermögen nicht aus, greift die „Hilfe zur Pflege“ nach dem 7. Kapitel des SGB XII (§§ 61–66a SGB XII). Sie wird vom Sozialamt gewährt und ergänzt die Leistungen der Pflegekasse um den ungedeckten Bedarf für Pflege, Unterkunft und Verpflegung im Heim.
Wichtige Punkte:
- Anspruchsvoraussetzung ist Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 und eine nicht ausreichende Eigenfinanzierung (§ 61a SGB XII).
- Vor Bewilligung prüft das Sozialamt Einkommen und Vermögen; grundsätzlich müssen fast alle verwertbaren Vermögenswerte oberhalb des Schonvermögens eingesetzt werden (§§ 85 ff., § 90 SGB XII).
- Kinder mit durchschnittlichem Jahreseinkommen bis 100.000 Euro werden seit der Unterhaltsentlastung 2020 regelmäßig nicht mehr zu Pflegekosten herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Die Einkommensgrenze orientiert sich am Regelsatz, den Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag, etwa nach der Formel Grundbetrag + angemessene Miete + Familienzuschlag (§ 85 SGB XII). Wird diese Grenze nur gering überschritten, kann das Sozialamt dennoch einen Teil der Pflegeheimkosten übernehmen.
Beispielrechnung: Wann das Sozialamt einspringt
Eine alleinstehende Pflegebedürftige (Pflegegrad 4) zieht 2026 in ein Heim mit Gesamtkosten von 4.500 Euro monatlich.
- Pflegekasse zahlt (Pflegeheim-Leistung PG 4): ca. 1.775 Euro.
- Eigenanteil: 2.725 Euro.
- Altersrente: 1.800 Euro.
- Sonstiges Einkommen: 100 Euro.
Damit bleiben nach Abzug von rund 140 Euro für persönliche Bedürfnisse (Barbetrag) etwa 1.760 Euro, die in die Heimfinanzierung fließen können. Die Lücke von knapp 1.000 Euro kann über Hilfe zur Pflege vom Sozialamt gedeckt werden – sofern kaum Vermögen vorhanden ist und die Einkommensgrenzen des SGB XII eingehalten werden.
Peter Kosick, Jurist und Experte für Sozialleistungsrecht, ordnet ein: „Entscheidend ist, dass Betroffene nicht warten, bis das Konto leer ist – das Sozialamt prüft rückwirkend, ob ab einem bestimmten Zeitpunkt bereits Hilfebedürftigkeit vorlag, und kann dann auch rückwirkend leisten.“
Weitere Stellschrauben: Pflegewohngeld, Wohngeld und Angehörige
Neben der Hilfe zur Pflege kommen je nach Bundesland und individueller Situation ergänzende Instrumente in Betracht:
- Pflegewohngeld: In einigen Ländern übernimmt das Land oder der Sozialhilfeträger einen Teil der Investitionskosten des Heims, um den Eigenanteil zu senken.
- Wohngeld bzw. Wohngeld Plus: Kann bei bestimmten Konstellationen – etwa bei Betreutem Wohnen oder wenn noch eine eigene Wohnung gehalten wird – als Zuschuss zu den Wohnkosten beantragt werden.
- Steuerrechtliche Entlastung: Von Angehörigen übernommene Pflegeheimkosten können teilweise als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden (§ 33 EStG, nicht SGB, aber praxisrelevant).
Insgesamt entsteht so ein komplexes Geflecht aus Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI), der Sozialhilfe (SGB XII), ggf. ergänzend Wohngeldrecht und Steuerrecht, das ohne fachliche Beratung leicht unübersichtlich wird.
Insider-Detail: Warum der Zeitpunkt der Vermögensumschichtung über Tausende Euro entscheiden kann
Juristisch besonders heikel ist die Frage, wann und wie Vermögen vor einem Heimaufenthalt eingesetzt oder umgeschichtet wurde. Sozialämter prüfen bei Anträgen auf Hilfe zur Pflege nicht nur das aktuelle Konto, sondern auch frühere Schenkungen und Übertragungen – etwa die Übertragung eines Hauses auf Kinder gegen ein Wohnrecht (§ 93, § 94 SGB XII, zivilrechtlich §§ 528, 529 BGB).
Wird Vermögen kurz vor dem Heimeinzug verschenkt, kann das Sozialamt sogenannte „Rückforderungsansprüche“ geltend machen oder die Hilfe zur Pflege verweigern, weil es die Schenkung als missbräuchliche Vermögensverschiebung wertet. Selbst zehn Jahre alte Übertragungen können in die Prüfung einfließen, insbesondere wenn ein Nießbrauch oder umfassendes Wohnrecht vorbehalten wurde.
Ein erfahrener Sozialrechtsanwalt formuliert es so: „Viele glauben, mit einer schnellen Hausüberschreibung kurz vor dem Heimaufenthalt seien sie auf der sicheren Seite – tatsächlich liefern sie dem Sozialamt damit oft die Steilvorlage, Leistungen mit Hinweis auf unterlassene Selbsthilfe zu verweigern.“
Für Betroffene bedeutet das:
- Vermögensgestaltungen im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit sollten frühzeitig und rechtssicher geplant werden.
- Späte Schenkungen unmittelbar vor dem Heimaufenthalt können zu massiven Rückforderungen oder Ablehnungen führen.
- Eine frühzeitige Beratung bei einer unabhängigen Pflegeberatung oder einem Fachanwalt für Sozialrecht ist angesichts der steigenden Heimkosten 2026 wichtiger denn je.

