Die Deutsche Rentenversicherung stellt in einem aktuellen Faktencheck klar: Eine automatische Rente in Höhe von 1.450 Euro allein wegen einer Diagnose wie Angststörung oder Depression gibt es nicht – weder wurde eine solche Leistung beschlossen, noch ist sie geplant. Die Redaktion von Bürger & Geld hat die neuen fachlichen Informationen der Rentenversicherung, des BMAS und einschlägige sozialrechtliche Regelungen ausgewertet und zeigt in folgendem Artikel, was tatsächlich gilt, wer Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat – und warum die Zahl 1.450 Euro immer wieder auftaucht.
Was die virale Behauptung verspricht – und was davon stimmt
In sozialen Netzwerken, insbesondere auf tiktok, kursieren derzeit Videos, Reels und Shorts, die Millionenreichweite erzielen und suggerieren: Wer eine ärztlich diagnostizierte Depression oder Angststörung habe, könne „automatisch“ bis zu 1.450 Euro monatlich von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Teilweise wird behauptet, dafür reiche eine einfache Diagnose, ohne weitere Prüfung, und die Leistung müsse nur „abgerufen“ werden.
Die Kernbotschaft dieser Clips lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:
- Psychische Diagnose = sofortige Rente.
- Höhe: pauschal bis zu 1.450 Euro.
- Behauptete gesetzliche Grundlage: „neue Regelung“ der Rentenversicherung.
Alle drei Punkte sind nachweislich falsch! Weder existiert eine bedingungslose Rente für psychische Erkrankungen, noch eine gesetzlich garantierte Pauschalsumme von 1.450 Euro, noch gab es jüngst eine entsprechende Gesetzesänderung.
Die wahre Rechtslage: Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI
Rechtlich entscheidend ist § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung). Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente zahlt – auch bei psychischen Erkrankungen.
Die Eckpunkte:
- Erwerbsminderung knüpft nicht an eine Diagnose an, sondern an die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
- Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch 3 bis unter 6 Stunden täglich möglich sind.
- Zusätzlich müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: in der Regel mindestens fünf Jahre Versicherungszeit (Wartezeit) und mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Deutsche Rentenversicherung unterstreicht: Eine bloße Behauptung oder auch nur die dokumentierte Diagnose einer Depression oder Angststörung genügt nicht, um eine Rente zu erhalten. Es findet immer eine individuelle Prüfung statt, die regelmäßig ein medizinisches Gutachten umfasst.
Warum die Zahl 1.450 Euro kursiert
Die in den Videos genannte Summe von 1.450 Euro ist nach Einschätzung von Experten eine Mischung aus Halbwissen und bewusster Zuspitzung. Die tatsächliche Höhe einer Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus dem individuellen Versicherungsverlauf: eingezahlte Beiträge, Dauer der Erwerbsbiografie, Zurechnungszeit und Zuschläge spielen eine Rolle.
Statistische Daten der Rentenversicherung zeigen seit Jahren, dass die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente deutlich niedriger liegt – häufig im Bereich von 900 Euro, bei vielen Fällen auch darunter. Eine pauschale Summe von 1.450 Euro „für alle“ lässt sich daraus nicht ableiten.
Beispielrechnung zur Einordnung:
- Versicherte Person, Jahrgang 1985, durchgehend 20 Jahre vollzeitversichert mit durchschnittlichem Einkommen.
- Bei voller Erwerbsminderungsrente könnte – abhängig von Verdiensten und Zurechnungszeit – eine Rente von etwa 1.100 bis 1.400 Euro möglich sein, in Einzelfällen auch mehr.
- Wer hingegen viele Teilzeitjahre, Minijobs oder Erwerbslücken hat, landet schnell bei 700 bis 1.000 Euro oder darunter.
Unsere Experteneinschätzung: 1.450 Euro kann für wenige, gut versicherte Einzelfälle realistisch sein, ist aber keine gesetzliche „Standardleistung“ – die Zahl eignet sich vor allem für spektakuläre Social-Media-Clips, nicht für eine seriöse Beratung.
Psychische Erkrankungen: Häufiger Grund – aber hohe Hürden
Unstrittig ist: Psychische Erkrankungen sind inzwischen der häufigste Grund für bewilligte Erwerbsminderungsrenten. Daten der Rentenversicherung und Fachverbände zeigen, dass ein erheblicher Teil der neuen EM-Renten auf Diagnosen wie Depression, Angststörung oder andere psychische Leiden zurückgeht.
Doch gerade bei psychischen Erkrankungen sind die Kriterien der Gerichte und der Rentenversicherung streng:
- Es wird geprüft, ob trotz Erkrankung noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten möglich sind.
- Fehlende oder nur geringe Therapie („Therapie-Eskalation“) kann gegen eine dauerhafte schwere Beeinträchtigung sprechen – ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Hamburg hat eine EM-Rente unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass keine intensive Behandlung erfolgt sei und der Kläger bei Gutachten ausreichend belastbar erschien.
- Begleitende Faktoren wie Suchtproblematik werden nur dann rentenrechtlich relevant, wenn bereits gravierende organische oder neurologische Schäden (z.B. Korsakow-Syndrom, schwere Leberzirrhose) nachweisbar sind.
Ein Fachanwalt für Sozialrecht bringt es im Gespräch mit unserer Redaktion auf den Punkt: „Nicht die Diagnose macht die Rente, sondern die nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit – und die ist bei psychischen Erkrankungen juristisch besonders schwer zu belegen.“
Insider-Detail: Wie intern auf „TikTok-Mythen“ reagiert wird
Ein Detail aus der Praxis: Nach Angaben aus Beratungskreisen beobachtet die Deutsche Rentenversicherung virale Falschmeldungen inzwischen systematisch – und gleicht Stichworte, Beträge und angebliche „neue Gesetze“ mit den tatsächlichen Rechtsänderungen ab. Interne Notizen zu Social-Media-Mythen fließen in Schulungen für Berater ein, damit diese auf Anfragen vorbereitet sind, die direkt mit Aussagen aus TikTok, Instagram oder YouTube beginnen („Ich habe gehört, es gibt 1.450 Euro bei Depression“).
In den sogenannten Geschäftsanweisungen zu § 43 SGB VI wird explizit festgehalten, dass die Diagnose nur Ausgangspunkt der Prüfung ist und eine „Rente auf Zuruf“ ohne verwertbare medizinische Befunde ausgeschlossen ist. Damit wird intern sichergestellt, dass pauschale Forderungen ohne belastbares Gutachten und ohne erfüllte Versicherungszeiten keine Chance haben – egal, wie oft eine Zahl in sozialen Medien wiederholt wird.
Was Betroffene realistisch erwarten können
Für Menschen mit Depressionen oder Angststörungen bleibt Erwerbsminderungsrente ein möglicher, aber keineswegs einfacher Weg. Entscheidend ist:
- Lückenlose und fachärztlich dokumentierte Behandlung (Psychotherapie, Psychiatrie, ggf. Klinikaufenthalte).
- Nachvollziehbare Darstellung, dass trotz Behandlung die Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter sechs bzw. drei Stunden täglich gesunken ist.
- Erfüllte Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beispiel:
- Eine 45-jährige Versicherte mit seit Jahren bestehender, schwerer rezidivierender Depression, mehreren stationären Aufenthalten und gescheiterten Reha-Maßnahmen, die seit zwei Jahren weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, hat bei erfüllten Beitragszeiten gute Chancen auf eine volle EM-Rente – deren Höhe hängt aber von ihrem konkreten Versicherungsverlauf ab und nicht von einer fixen 1.450-Euro-Regelung.
Einordnung der Redaktion Bürger & Geld: Wer von psychischen Erkrankungen betroffen ist, sollte sich nicht von reißerischen Clips leiten lassen, sondern seriöse Beratung nutzen – etwa bei der Deutschen Rentenversicherung, Sozialverbänden oder spezialisierten Anwälten. Die bestehenden Rechte sind real, aber sie basieren auf Einzelfallprüfung, nicht auf Versprechen aus Social Media.

