Wer länger krank ist, steht nach spätestens 78 Wochen vor einem Systemwechsel: Das Krankengeld der gesetzlichen Kasse läuft aus, juristisch spricht man von „Aussteuerung“ (§ 48 SGB V). Nach Angaben des SoVD sorgt dann vor allem die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) dafür, dass Betroffene nicht in ein Einkommensloch fallen, wenn sie weiter arbeitsunfähig bleiben. Unsere Redaktion hat die aktuellen fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit und die jüngsten Praxisfälle ausgewertet.
Was nach dem Ende des Krankengeldes passiert
Grundsätzlich endet der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen innerhalb einer Dreijahresfrist wegen derselben Erkrankung (§ 48 SGB V). Die Krankenkasse informiert einige Wochen vorher schriftlich über das Ende der Zahlung, das Arbeitsverhältnis endet dadurch jedoch nicht automatisch (§ 7 SGB IV).
- Die Kasse „steuert aus“: Es wird kein Krankengeld mehr gezahlt, die Pflichtversicherung über Krankengeld endet.
- Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, solange keine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag vorliegt.
- Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, muss sich vor allem mit Agentur für Arbeit, ggf. Jobcenter und der Deutschen Rentenversicherung abstimmen.
Entscheidend ist, dass die eigene Erwerbsfähigkeit realistisch eingeschätzt wird: Kann noch mindestens 15 Stunden wöchentlich irgendeine Tätigkeit unter üblichen Bedingungen ausgeübt werden oder nicht (§ 145 SGB III, Fachliche Weisungen BA)?
Weiter krankschreiben lassen – warum das wichtig ist
Wer nach der Aussteuerung weiter krank ist, sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konsequent ohne Lücken fortführen lassen. Diese lückenlose Krankschreibung ist ein zentrales Beweisstück für Arbeitsagenturen, Jobcenter und Rentenversicherung.
- Die fortlaufende Krankschreibung dokumentiert, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen besteht.
- Sie stützt die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld I (§ 145 SGB III).
- Sie erhöht die Chancen, dass später eine Erwerbsminderungsrente anerkannt wird (§ 43 SGB VI).
Ein Fachanwalt für Sozialrecht formuliert es im Gespräch mit unserer Redaktion so: „Wer sich nach der Aussteuerung nicht mehr krankschreiben lässt, liefert der Agentur für Arbeit ein Argument gegen die Nahtlosigkeit – mit teils dramatischen Folgen für den Geldbezug.“
Nahtlosigkeitsregelung: Arbeitslosengeld trotz Krankheit
Die Nahtlosigkeitsregelung soll verhindern, dass Betroffene einkommenslos bleiben, obwohl noch über die dauerhafte Erwerbsfähigkeit gestritten wird. Sie greift, wenn die Krankenkasse ausgesteuert hat, aber weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt und eine Erwerbsminderungsrente im Raum steht (§ 145 SGB III).
Voraussetzungen im Kern:
- Aussteuerung nach Krankengeld (78 Wochen erreicht) und weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit.
- Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit, auch wenn faktisch keine Vermittlung in Arbeit möglich ist.
- In der Regel: Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder medizinische/berufliche Reha bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Agentur für Arbeit verzichtet in diesen Fällen darauf, eine übliche Verfügbarkeit von mindestens 15 Wochenstunden zu verlangen; statt dessen wird das geminderte Leistungsvermögen geprüft. Experten raten, bei der Antragstellung ausdrücklich auf „Leistungen nach der Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III“ hinzuweisen.
Beispielrechnung: Wie viel Geld bleibt?
In der Praxis geht es für Betroffene um jeden Euro. Ein typischer Fall:
- Bruttoeinkommen vor der Erkrankung: 3.000 Euro.
- Krankengeld: rund 70 Prozent des Nettoverdienstes, z.B. etwa 1.600 bis 1.800 Euro, abhängig von Steuerklasse und Sozialabgaben.
- Nach der Aussteuerung: Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Nahtlosigkeit), in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Netto, mit Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III).
In Zahlen heißt das: Wer zuvor ein Nettoeinkommen von etwa 1.900 Euro hatte, liegt beim Arbeitslosengeld I ohne Kind ungefähr bei 1.100 bis 1.200 Euro monatlich. Die Lücke zum früheren Einkommen ist damit deutlich spürbar; umso wichtiger ist die rechtzeitige Planung von Übergängen, gegebenenfalls auch ergänzendem Bürgergeld (§ 19 SGB II).
Bürgergeld, Rente, Arbeitgeber – welche Wege offenstehen
Nach dem Krankengeld kommen neben dem Arbeitslosengeld drei Wege in Betracht, die sich oft überschneiden:
- Arbeitslosengeld I nach Nahtlosigkeit bei der Agentur für Arbeit.
- Bürgergeld (SGB II) beim Jobcenter, wenn das Einkommen aus ALG I nicht reicht oder kein Anspruch besteht.
- Erwerbsminderungsrente bzw. Reha-Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung.
Das Arbeitsverhältnis bleibt formell bestehen, auch wenn die Person seit Monaten oder Jahren nicht mehr im Betrieb war. Arbeitgeber müssen etwaige Kündigungen arbeitsrechtlich sauber begründen; lange Krankheitszeiten allein reichen nicht ohne Weiteres für eine personenbedingte Kündigung (§ 1 KSchG analog).
Ein Rentenberater aus Nordrhein‑Westfalen ordnet ein: „Wer absehen kann, dass er auch auf lange Sicht nicht mehr in seinen Beruf zurückkehren kann, sollte parallel zum Nahtlosigkeits‑ALG die Erwerbsminderungsrente beantragen – rückwirkende Bewilligungen können finanziell viel ausmachen.“
Insider-Detail: Die „monatsfristige“ Falle in § 145 SGB III
Ein wenig bekanntes Detail in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist die strenge Monatsfrist, wenn die Agentur für Arbeit Betroffene auffordert, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Geht der Antrag nicht innerhalb eines Monats beim zuständigen Träger ein, kann das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden.
In der Praxis bedeutet das:
- Das Aufforderungsschreiben der Agentur für Arbeit löst eine rechtlich bindende Frist aus.
- Wird diese Frist versäumt, darf die Agentur das Nahtlosigkeits-ALG ruhen lassen, bis der Antrag tatsächlich gestellt ist.
- Viele Betroffene kennen diese Konsequenz nicht und geraten so unverschuldet in eine finanzielle Sperre.
Sozialrechtler berichten, dass diese Frist in Widerspruchsverfahren häufig den Ausschlag gibt: Wer hier nachweislich zu spät reagiert, hat nur geringe Chancen, rückwirkend Leistungen durchzusetzen. Dieses Detail zeigt, wie eng Sozialrecht und Verfahrensrecht an dieser Stelle verzahnt sind.
Worauf Betroffene 2026 besonders achten sollten
Die wirtschaftliche Lage und steigende Lebenshaltungskosten verschärfen den Druck auf Menschen, die aus dem Krankengeld ausgesteuert werden. Umso wichtiger ist ein strukturiertes Vorgehen.
Wesentliche Schritte:
- Frühzeitig reagieren, sobald das Aussteuerungsschreiben der Krankenkasse eintrifft.
- Lückenlose Krankschreibung organisieren und alle Atteste sorgfältig aufbewahren.
- Arbeitslosengeld mit Hinweis auf Nahtlosigkeitsregelung beantragen und Fristen der Agentur für Arbeit beachten.betanet+2
- Parallel Reha oder Erwerbsminderungsrente prüfen, um langfristige Ansprüche zu sichern.comcave+1
- Bei Unsicherheiten möglichst frühzeitig unabhängige Sozialberatung oder spezialisierte Rechtsanwälte einschalten.
Ein Experte unserer Redaktion fasst zusammen: „Wer die Mechanik von Krankenkasse, Arbeitsagentur, Jobcenter und Rentenversicherung versteht und Fristen konsequent einhält, kann im System bleiben – wer zu spät reagiert, riskiert im schlimmsten Fall einen abrupten Einkommensverlust.“
Quellen:
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung).
- SoVD Schleswig‑Holstein: Informationen zum Ende des Krankengeldes und zur Nahtlosigkeit.

