„Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, ist nicht automatisch vor Rentenabschlägen geschützt – entscheidend ist die gewählte Rentenart und der genaue Rentenbeginn“, betont die Deutsche Rentenversicherung in ihren aktuellen Informationen zu Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte. Unsere Redaktion hat die neuesten fachlichen Informationen zur Rechtslage 2026 umfassend ausgewertet.
Trotz 45 Arbeitsjahren: Warum viele 2026 mit Abschlag in Rente gehen
2026 gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung ein komplexes Nebeneinander verschiedener Altersrenten – mit jeweils eigenen Altersgrenzen, Wartezeiten und Abschlagsregeln. Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte (ab 35 Jahren Wartezeit) und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab 45 Jahren Wartezeit).
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre hat, kann weiterhin ab 63 in Altersrente für langjährig Versicherte gehen, muss dann aber lebenslange Abschläge von bis zu 14,4 Prozent hinnehmen (0,3 Prozent pro Monat der Vorverlegung). Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist dagegen an strengere Altersgrenzen und an die spezielle Rentenart für besonders langjährig Versicherte gebunden – sie lässt sich nicht beliebig mit anderen Rentenarten kombinieren.
Rechtslage 2026: Altersgrenzen, Abschläge und 45 Jahre
Das reguläre Renteneintrittsalter steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre, 2026 liegt es – je nach Jahrgang – bereits über 66 Jahren. Für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze möglich, etwa mit 64 Jahren und 6 Monaten oder 64 Jahren und 8 Monaten – abhängig vom Geburtsjahrgang.
Gleichzeitig bleibt die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 eine Option, allerdings ausschließlich mit Abschlägen, solange die individuelle Übergangsaltersgrenze noch nicht erreicht ist (§ 236 SGB VI). Wer sich aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktbedingten Gründen früh entscheidet und diese Rentenart wählt, akzeptiert damit die Abschläge dauerhaft – auch dann, wenn später insgesamt 45 Versicherungsjahre zusammenkommen.
Die Abschlagslogik folgt einem klaren Raster: Für jeden Monat, den die Rente vor der maßgeblichen Regel- oder Sonderaltersgrenze beginnt, werden 0,3 Prozent dauerhaft von der monatlichen Rente abgezogen, maximal 14,4 Prozent. Diese Kürzung ist gesetzlich in § 77 SGB VI über den sogenannten Zugangsfaktor verankert.
Beispielrechnungen: Wie schnell 200 bis 300 Euro monatlich fehlen können
Eine von unserer Redaktion ausgewertete Beispielrechnung zeigt, wie stark sich eine falsche Rentenentscheidung auswirken kann: Wer 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und rechnerisch einen Rentenanspruch von 1.850 Euro brutto erreicht, verliert bei einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent dauerhaft rund 266 Euro monatlich – die Rente sinkt auf etwa 1.580 Euro brutto.
Noch deutlicher wird es im unteren Einkommensbereich: Wer 45 Jahre in Vollzeit zum Mindestlohn gearbeitet hat, kommt 2026 trotz Grundrente häufig nur auf gut 1.150 Euro Netto-Rente – knapp über der Grundsicherung. Wird hier zusätzlich eine vorgezogene Rente mit Abschlag gewählt, können schnell weitere 100 bis 150 Euro fehlen, was den finanziellen Spielraum im Alter erheblich einschränkt.
Unsere Experten-Einordnung: Für Versicherte mit lückenloser Erwerbsbiografie und 45 Versicherungsjahren ist es in vielen Fällen wirtschaftlich sinnvoller, den abschlagsfreien Zugang zur Rente für besonders langjährig Versicherte auszuschöpfen, statt aus Unsicherheit oder Druck frühzeitig die Rente für langjährig Versicherte mit Abschlag zu beantragen.
Urteilslage: Warum 45 Jahre nicht automatisch vor Abschlägen schützen
Die Rechtsprechung hat die Trennschärfe der Rentenarten in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt. Besonders deutlich wird dies bei schwerbehinderten Menschen: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg und nachfolgend das Bundessozialgericht haben 2025 bestätigt, dass auch bei mehr als 45 Beitragsjahren Abschläge auf die Schwerbehindertenrente zulässig bleiben, wenn diese vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Konkret bedeutet das: Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor Erreichen der abschlagsfreien Altersgrenze dieser Rentenart beantragt, muss die dort anfallenden Abschläge hinnehmen – selbst wenn die 45‑Jahres-Wartezeit bereits erfüllt ist und theoretisch später eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte möglich wäre. Ein späterer Status als „besonders langjährig Versicherter“ hebt frühere Abschläge nicht rückwirkend auf.
Das Bundessozialgericht hat damit die Linie vorangegangener Entscheidungen bestätigt, wonach der Schutz der 45 Versicherungsjahre immer rentenartspezifisch zu sehen ist: Maßgeblich ist die Altersgrenze der konkret bezogenen Rente, nicht ein abstrakter Anspruch aus einer anderen Rentenart.
Insider-Detail: Die juristische Falle im Rentenantrag
Ein in Fachkreisen viel diskutiertes Detail, das erst durch neuere Verfahren deutlich geworden ist: Wer im Rentenantrag mehrere mögliche Rentenarten gleichzeitig beantragt („prüf alles, was in Frage kommt“), überlässt der Rentenversicherung faktisch die Wahl, welche Rentenart bewilligt wird – mit allen Konsequenzen für Abschläge.
Die Praxis zeigt Fälle, in denen die Rentenversicherung eine frühere, aber abschlagsbehaftete Rentenart (etwa die Schwerbehindertenrente) bewilligt hat, obwohl wenige Monate später eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte möglich gewesen wäre. Gerichte haben diese Vorgehensweise grundsätzlich gebilligt, solange der Versicherte im Bescheid transparent über Beginn, Rentenart und Abschläge informiert wurde und kein Beratungsfehler nachweisbar war (§ 14 SGB I).
Juristisch heikel: Eine nachträgliche Korrektur solcher Entscheidungen über § 44 SGB X ist nur bei klarer Rechts- oder Tatsachenfehlerhaftigkeit möglich – bloße Unzufriedenheit mit der getroffenen Wahl der Rentenart reicht nicht aus. Dieses Detail macht deutlich, wie wichtig eine präzise Formulierung des Rentenantrags und gegebenenfalls eine unabhängige Beratung vor Antragstellung sind.
Was Betroffene 2026 konkret beachten sollten
Für Versicherte, die 2026 in den Ruhestand gehen wollen und 45 Versicherungsjahre erreichen oder bereits erreicht haben, ergeben sich daraus mehrere zentrale Punkte:
- Frühzeitige Prüfung: Mindestens zwei bis drei Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn sollte ein Rentenauskunftstermin bei der Deutschen Rentenversicherung vereinbart werden, um Rentenart, Altersgrenze und mögliche Abschläge konkret zu berechnen (DRV, BMAS).
- Rentenart bewusst wählen: Es sollte genau unterschieden werden, ob die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder eine Rente für schwerbehinderte Menschen die wirtschaftlich sinnvollste Option ist (§§ 236, 236a, 236b SGB VI).
- Antragserklärung prüfen: Wer mehrere Alternativen im Antrag offenlässt, sollte sich der Konsequenzen bewusst sein und im Zweifel klar festlegen, welche Rentenart zu welchem Zeitpunkt bevorzugt wird.
- Gesundheit und Arbeitsmarkt einbeziehen: Bei gesundheitlichen Einschränkungen oder drohender Arbeitslosigkeit kann eine frühere Rente mit Abschlag dennoch sinnvoll sein – dies ist aber eine individuelle Abwägung, die ohne genaue Zahlen kaum seriös zu treffen ist.
Unsere Experten raten dazu, vor einer endgültigen Entscheidung mindestens eine neutrale Rentenberatung in Anspruch zu nehmen und sich Beispielberechnungen für unterschiedliche Beginnzeitpunkte und Rentenarten schriftlich geben zu lassen. Denn die einmal gewählte Kombination aus Rentenart, Beginn und Abschlag wirkt finanziell für den Rest des Lebens.
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung – Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
- Deutsche Rentenversicherung – Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2025/2026
- Bundessozialgericht – Entscheidungen zu Abschlägen und Zugangsfaktor bei 45 Versicherungsjahren

