Wer bereits eine gesetzliche Altersrente bezieht und trotzdem weiterarbeiten möchte, hat seit den Reformen der letzten Jahre deutlich mehr Spielraum als früher. Sowohl bei der regulären Altersrente als auch bei vorgezogenen Altersrenten sind Hinzuverdienste inzwischen grundsätzlich unbegrenzt möglich – Kürzungen der Rente wegen zu hoher Einkommen sind seit 2023 Geschichte. Der folgenden Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., hat die aktuellen Regeln der Deutschen Rentenversicherung und wichtige Fachurteile ausgewertet und zeigt, wie Rente plus Job 2026 am besten kombiniert werden kann – inklusive eines legalen Tricks, mit dem sich die Rente trotz laufendem Bezug noch erhöhen lässt.
Unbegrenzter Hinzuverdienst – auch bei vorgezogener Rente
Die wichtigste Veränderung zuerst: Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten wurden zum 1. Januar 2023 komplett abgeschafft. Das bedeutet:
- Wer eine vorgezogene Altersrente (z. B. Rente ab 63 mit Abschlägen, Altersrente für besonders langjährig Versicherte) bezieht, darf seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen.
- Zusätzliche Einkünfte führen nicht mehr zur Kürzung oder Umwandlung in eine Teilrente – die Rente bleibt in voller Höhe bestehen.
- Hinzuverdienstgrenzen gibt es nur noch bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.
Finanzportale, Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung bestätigen übereinstimmend: „Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogener Altersrente gibt es seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr.“ Damit gilt für Frührentner faktisch dieselbe Freiheit wie für reguläre Altersrentner.
Beispiel:
Eine 64-jährige Person bezieht eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen von 1.200 Euro im Monat. Sie nimmt eine Teilzeitstelle mit 1.600 Euro Bruttoverdienst an.
- Früher wäre die Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ganz oder teilweise gekürzt worden.
- 2026 bleibt die Rente in voller Höhe bestehen; der Verdienst spielt für die Rentenhöhe keine Rolle mehr.
Reguläre Altersrente: Arbeiten ohne Grenze – aber mit Beitrags-Trick
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (je nach Jahrgang meist zwischen 65 und 67) und eine volle Altersrente bezieht, durfte schon früher unbegrenzt hinzuverdienen. Daran hat sich nichts geändert:
- Vollrente wegen Alters + beliebiger Hinzuverdienst = keine Rentenkürzung.
- Einzige Einschränkungen entstehen im Steuerrecht und bei Kranken-/Pflegeversicherung, nicht bei der Rentenhöhe.
Entscheidend ist aber ein Detail, das viele übersehen:
- Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).
- Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss weiter Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
- Der Arbeitnehmer zahlt ohne besonderen Antrag keine Rentenbeiträge mehr.
- Diese Arbeitgeberbeiträge erhöhen die Rente nicht, wenn kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit erklärt wird.
Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit hat das 2024 noch einmal klar bestätigt: Arbeitgeberbeiträge für versicherungsfreie Rentner werden keinem Rentenkonto zugeordnet und steigern die Rente nicht.
Rente aktiv erhöhen: Verzicht auf Versicherungsfreiheit
Wer seine Altersrente trotz laufendem Bezug noch sichtbar erhöhen möchte, kann das tun – allerdings nur aktiv. Der Schlüssel ist der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit:
- Rentner mit Vollrente nach Regelaltersgrenze können dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
- Ab diesem Zeitpunkt werden wieder Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung fällig; der Arbeitgeberanteil kommt hinzu.
- Beide Beitragsanteile werden dem Rentenkonto zugerechnet und führen zu einem jährlichen Zuschlag an Entgeltpunkten, der jeweils zum 1. Juli des Folgejahres die Rente erhöht (§ 307d SGB VI).
Fachkanzleien und Kommentierungen fassen zusammen:
- Ohne Verzicht: Nur Arbeitgeberanteil, ohne Wirkung auf die Rente.
- Mit Verzicht: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil werden verwertet, die Rente steigt dauerhaft – meist in kleinen, aber lebenslangen Schritten.
Beispielrechnung (vereinfachtes Schema):
- 67-jährige Angestellte bezieht 1.400 Euro Altersrente und arbeitet weiter in Teilzeit mit 1.200 Euro Brutto.
- Mit Verzicht auf Versicherungsfreiheit werden aus dem Lohn z. B. rund 9,3% Rentenbeitrag fällig (Arbeitnehmer), plus Arbeitgeberanteil.
- Insgesamt fließen so jährlich mehrere Hundert Euro zusätzlich ins Rentenkonto.
- Daraus entsteht zum 1. Juli des Folgejahres ein Zuschlag an Entgeltpunkten – je nach Verdienst etwa 10–20 Euro mehr Monatsrente lebenslang.
Ein Sozialrechtsexperte bewertet das gegenüber unserer Redaktion so: „Gerade für Menschen, die noch einige Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Teilzeit weiterarbeiten, kann der Verzicht auf Versicherungsfreiheit einen spürbaren Rentenbonus bringen – bezahlt aus Beiträgen, die sonst im System verschwinden würden.“
Sonderfall: Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten
Während Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen dürfen, gilt das bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten nicht.
- Hier existieren weiterhin gestaffelte Hinzuverdienstgrenzen.
- Wird die Grenze überschritten, erfolgt eine teilweise oder vollständige Anrechnung des Einkommens auf die Rente.
- Für volle Erwerbsminderungsrenten wurden die Grenzen zwar deutlich angehoben, aber nicht aufgehoben.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und arbeiten möchte, sollte seinen individuellen Grenzbetrag unbedingt in der Rentenauskunft oder bei der DRV prüfen lassen.
Gestaltungsmöglichkeiten: Wie Rente plus Arbeit am besten kombiniert werden
a) Vorzeitige Rente mit Abschlägen + Job
Da seit 2023 auch bei vorgezogenen Altersrenten unbegrenzt hinzuverdient werden darf, ist das Modell „Frührente plus Arbeit“ attraktiver geworden.
- Vorteil:
- Mehr Freizeit oder geringere Arbeitsbelastung durch Teilzeit,
- gleichzeitig volle – wenn auch gekürzte – Rente plus Lohn.
- Nachteil:
- Die einmaligen Abschläge auf die Rente bleiben lebenslang bestehen.
Strategie:
Wer dauerhaft weiterarbeiten will und gesundheitlich dazu in der Lage ist, sollte genau rechnen, ob ein vorgezogener Rentenbeginn mit Abschlägen sinnvoll ist – oder ob ein späterer Rentenbeginn ohne Abschläge finanziell langfristig besser dasteht.
b) Reguläre Altersrente + Minijob oder Teilzeit
Für reguläre Altersrentner ist die Kombination am unkompliziertesten:
- Jeder Minijob oder jede Teilzeitstelle ist möglich, ohne Kürzung.
- Besonders attraktiv kann der Verzicht auf Versicherungsfreiheit sein, wenn noch mehrere Jahre Arbeit geplant sind.
Praxisbeispiel:
Ein 68-jähriger Ruheständler mit 1.600 Euro Rente arbeitet im Handel 12 Stunden pro Woche, Verdienst 700 Euro brutto.
- Ohne Verzicht: Arbeitgeber zahlt Rentenbeitrag, Rente bleibt unverändert.
- Mit Verzicht: Er zahlt selbst Beiträge, die Rente steigt jedes Jahr leicht an – bei fünf Jahren Tätigkeit können so 50–80 Euro mehr Monatsrente zusammenkommen.
c) Selbstständigkeit neben der Rente
Auch Selbstständige können neben der Altersrente unbegrenzt verdienen.
- Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oft nicht mehr, kann aber freiwillig begründet werden.
- Hier lohnt eine individuelle Beratung, um zu klären, ob zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung, private Vorsorge oder steueroptimierte Gewinnentnahmen sinnvoller sind.
Steuern, Krankenversicherung und Planung
Bei aller Freiheit beim Hinzuverdienst sollten Rentner drei Punkte im Blick behalten:
- Steuern:
- Rente und Erwerbseinkommen werden gemeinsam versteuert.
- Abhängig vom Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente; zusätzliches Arbeitseinkommen kann den Steuersatz erhöhen.
- Kranken- und Pflegeversicherung:
- Gesundheit und Arbeitsbelastung:
- Die rechtliche Möglichkeit, unbegrenzt zu arbeiten, heißt nicht, dass Vollzeit im Alter immer sinnvoll ist.
- Medizinische und persönliche Grenzen sollten in die Planung einfließen.
Ein Steuer- oder Rentenberater kann mit einer Musterrechnung helfen, das optimale Verhältnis von Rente, Arbeitszeit und Netto-Einkommen zu finden.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Hinzuverdienst und andere Einkommen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung
- DRV / Änderungen ab 1.1.2023 – Wegfall Hinzuverdienstgrenze vorgezogene Altersrente: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/221221_aenderungen_rv_ab_januar_2023
- Sozialgerichtsbarkeit Hessen – Urteil zur fehlenden Rentenerhöhung bei Versicherungsfreiheit: https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/…

