Die geplante Mütterrente III bringt ab 2027 mehr Geld für Millionen Mütter und Väter mit vor 1992 geborenen Kindern – und kann in vielen Fällen sogar zu einer erneuten Prüfung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung führen. Entscheidend ist, ob die zusätzlichen Entgeltpunkte einen „wesentlichen Wertunterschied“ ausmachen, der eine Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses rechtfertigt. Der Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., befasst sich eingehend mit dem Thema “Mütterrente und Scheidung” und hat die aktuelle Rechtslage ausgewertet.
Was hinter der Mütterrente III steckt
Mit der Mütterrente I und II wurden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder schrittweise angehoben; die Mütterrente III schließt diese Angleichung nun ab. Künftig sollen für alle Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr – drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden, was rentenrechtlich drei Entgeltpunkten entspricht. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften über Kindererziehungszeiten in § 56 SGB VI und die Übergangsvorschriften in § 249 SGB VI, ergänzt um Sonderregelungen wie § 307d SGB VI („Mütterrente“).
Konkret erhöht die Mütterrente III die bislang für vor 1992 geborene Kinder anerkannten Zeiten um ein weiteres halbes Jahr Kindererziehung. Das entspricht 0,5 Entgeltpunkten zusätzlich pro betroffenem Kind; bei einem Rentenwert von rund 40,79 Euro ergibt das aktuell gut 20 Euro brutto mehr Rente im Monat je Kind. Nach den bisher bekannten Zeitplänen tritt die gesetzliche Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft, die erste Auszahlung der erhöhten Beträge erfolgt aber voraussichtlich ab 2028 rückwirkend.
Wer von der Mütterrente III profitiert – und wie viel
Anspruch auf die Mütterrente III haben grundsätzlich Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zugeordnet sind. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Kindererziehungszeiten echte Beitragszeiten sind: Für jedes Kind werden Versicherungszeiten gutgeschrieben, die sich unmittelbar als Entgeltpunkte in der Rentenberechnung niederschlagen. Die Zuordnung erfolgt an den Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat; in der Praxis sind das häufig die Mütter, aber auch Väter können profitieren.
Die Mehr-Rente lässt sich überschlägig berechnen:
- 1 Kind (vor 1992 geboren) → +0,5 Entgeltpunkte → ca. 20 Euro brutto mehr im Monat.
- 2 Kinder → +1,0 Entgeltpunkt → ca. 40 Euro brutto mehr im Monat.
- 3 Kinder → +1,5 Entgeltpunkte → ca. 60 Euro brutto mehr im Monat.
Die tatsächliche Höhe hängt vom Rentenwert im Jahr der Umsetzung ab; künftige Rentenanpassungen wirken dann auch auf den Mütterrenten-Zuschlag. Zu beachten ist, dass aus der Bruttorente noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgezogen werden, sodass der Nettobetrag etwas niedriger ausfällt.
Versorgungsausgleich: Wird die Rente neu berechnet?
Der Versorgungsausgleich regelt bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte, insbesondere Rentenansprüche. Rechtsgrundlage sind das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sowie familiengerichtliche Vorschriften, wonach das Familiengericht die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beider Partner ermittelt und in der Regel je zur Hälfte zwischen ihnen teilt. Dazu zählen sowohl Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Anwartschaften aus Beamtenversorgung, Betriebsrenten und privaten Vorsorgeverträgen.
Mit der Mütterrente III stellt sich die Frage, ob und wie sich zusätzliche Kindererziehungszeiten auf bereits abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren auswirken. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist eine nachträgliche Anpassung grundsätzlich möglich, aber an enge Voraussetzungen gebunden. Ein automatisches „Neuberechnen“ aller geschiedenen Renten findet nicht statt; vielmehr müssen Betroffene selbst aktiv werden und beim zuständigen Familiengericht eine Abänderung beantragen.
Wann sich ein Abänderungsantrag lohnt
Ein Abänderungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsanrechte wesentlich verändert haben. Bei laufenden Renten ist hierfür meist ein Wertunterschied von mehr als einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße maßgeblich – 2026 entspricht dies rund 39,55 Euro. Das bedeutet: Erst wenn die zusätzliche Mütterrente zusammengenommen mit anderen Änderungen (z. B. weiteren rentenrechtlichen Korrekturen) zu einer Differenz oberhalb dieser Schwelle führt, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich neu bewerten.
Die Praxis-Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung lautet:
- Wurden Kindererziehungszeiten bisher bei der Ex-Partnerin vollständig berücksichtigt, kommt die Mütterrente III zunächst nur ihr zugute.
- Der Ex-Partner kann aber prüfen lassen, ob durch die zusätzlichen Entgeltpunkte eine wesentliche Änderung entstanden ist – und dann einen Abänderungsantrag stellen.
Ob sich ein solcher Schritt lohnt, hängt von der Anzahl der Kinder, der Dauer der Ehe und dem bisherigen Umfang des Versorgungsausgleichs ab. In Grenzfällen kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein, da das Gericht Ermessensspielräume hat und neben der Rentenversicherung auch andere Versorgungsträger einbezieht.
Kindererziehungszeiten: Zuordnung bleibt entscheidend
Für die Frage, wer von der Mütterrente III profitiert – und damit auch, ob ein Versorgungsausgleich angepasst werden kann – ist entscheidend, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten zugeordnet sind. § 56 SGB VI sieht vor, dass die Zeiten dem Elternteil zugerechnet werden, der das Kind überwiegend erzogen hat; bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern sich einigen, doch sind die Fristen zur rückwirkenden Zuordnung in vielen Fällen abgelaufen. Die Fachanweisungen der Rentenversicherung stellen klar, dass eine nachträgliche abweichende Zuordnung heute nur noch in sehr engen Grenzen möglich ist.
Das bedeutet:
- Wer Kinder überwiegend erzogen hat und wo die Zeiten bereits im Rentenkonto gespeichert sind, erhält automatisch die zusätzlichen Entgeltpunkte durch Mütterrente III.
- Der andere Elternteil profitiert nur mittelbar über einen möglichen (und nicht garantierten) geänderten Versorgungsausgleich.
Bei Zweifeln lohnt sich eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung, um sicherzustellen, dass alle Kindererziehungszeiten korrekt erfasst sind, bevor die Mütterrente III umgesetzt wird.
Einordnung: Chancen für viele, Fallstricke für Geschiedene
Die Mütterrente III ist politisch als weiterer Schritt zur Anerkennung von Erziehungsarbeit gedacht und soll vor allem Frauen mit langen Kindererziehungszeiten und niedrigen Erwerbslöhnen besser absichern. Gleichzeitig merken viele geschiedene Väter, dass die zusätzliche Rente zunächst allein bei der Ex-Partnerin ankommt und nur über ein eigenes Verfahren im Familienrecht teilweise ausgeglichen werden kann. Für Betroffene bedeutet das: Ohne aktive Prüfung und Antrag bleibt der bislang durchgeführte Versorgungsausgleich unverändert.
Sozialrechtlich bleibt Kindererziehungszeit eine beitragsfreie, aber voll wertige Versicherungszeit, die das spätere Rentenniveau anhebt und Armut im Alter vermeiden soll. Ob die Mütterrente III dieses Ziel erreicht, hängt auch davon ab, wie viele Versicherte von der Regelung tatsächlich erfasst werden, ob alle Zeiten korrekt im Versicherungskonto stehen und wie viele geschiedene Paare den aufwendigen Weg über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs gehen. Klar ist bereits jetzt: Wer von der Neuerung profitieren will, sollte seine Rentenunterlagen prüfen, rechtzeitig Kontenklärung betreiben und sich im Zweifel familienrechtlich beraten lassen.
Quelle
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ und Fachinformationen zur Mütterrente III und zu Kindererziehungszeiten

