Ab 1. Juli 2026 gelten in Deutschland neue Einkommensfreibeträge in der Grundsicherung für Arbeitsuchende – mit spürbaren Auswirkungen für alle, die mit eigenem Einkommen aufstocken oder erstmals Leistungen beantragen wollen. Die Reform knüpft an das bisherige Bürgergeld-System an, justiert die Freibetragsstufen aber so, dass Arbeit finanziell etwas stärker belohnt werden soll, während gleichzeitig strengere Regeln in anderen Bereichen greifen. Der vorliegende Beitrag auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., befasst sich eingehend mit dem Thema Einkommensfreibeträge bei der neuen Grundsicherung und hat die künftige, ab dem 1. Juli 2026 geltende Rechtslage ausgewertet.
Hintergrund: Neue Grundsicherung löst Bürgergeld ab
Mit dem „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ wird das bisherige Bürgergeld ab 1. Juli 2026 schrittweise in eine neue Grundsicherung überführt. Ziel der Bundesregierung ist es nach eigener Darstellung, „Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren“ und dabei Anreize zur Arbeitsaufnahme zu stärken.
Die Regelsätze der Grundsicherung bleiben zum Jahreswechsel 2025/2026 auf dem Stand von 2024, es gibt also eine politische „Nullrunde“. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro monatlich in der Regelbedarfsstufe 1, Paare je 506 Euro, Kinder und Jugendliche gestaffelt weniger. Parallel dazu werden die Vermögensfreibeträge abgesenkt und das Schonvermögen stärker an Alter und Lebensleistung geknüpft, während die Karenzzeit beim Vermögen voraussichtlich entfällt.
Rechtsgrundlagen der Freibeträge beim Einkommen – Zuverdienstgrenzen
Die Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige belieben unverändert. Es gelten also die bisherigen Regelungen der §§ 11 ff. SGB II (Einkommensanrechnung) sowie § 82 SGB XII (Einkommen in der Sozialhilfe) fort. Für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben die eigenen, speziellen Freibeträge nach § 82a SGB XII für Renten und zusätzliche Altersvorsorge relevant.
Die politische Leitlinie: Ein Grundfreibetrag für kleine Nebenjobs, gestaffelte prozentuale Freibeträge für höhere Löhne und ein ausdrücklicher Fokus auf den Erhalt eines Lohnabstands zur Grundsicherung.
Keine neuen Einkommensfreibeträge ab 1. Juli 2026
Die Einkommensfreibeträge für Erwerbseinkommen aus Job, Minijob oder Teilzeitstelle, die aufstockend zur Grundsicherung hinzukommen, sind nicht Teil der Bürgergeld Reform, sondern gleich geblieben. Nach wie vor bestimmen sie, welcher Teil des Bruttolohns anrechnungsfrei bleibt und welcher Anteil die Leistung mindert.
Die Struktur der Freibeträge stellt sich unverändert wie folgt dar:
- 100 Euro Grundfreibetrag monatlich bleiben aus Erwerbseinkommen vollständig anrechnungsfrei.
- Vom Bruttolohn zwischen 101 Euro und 520 Euro sind 20 Prozent frei, 80 Prozent werden angerechnet.
- Vom Bruttolohn zwischen 521 Euro und 1.000 Euro sind 30 Prozent frei, 70 Prozent werden angerechnet.
- Vom Bruttolohn zwischen 1.001 Euro und 1.200 Euro (1.500 Euro mit Kind) sind 10 Prozent frei, 90 Prozent werden angerechnet.
- Einkommen oberhalb von 1.200 Euro (1.500 Euro mit Kind) wird vollständig angerechnet.
Damit bleibt das bekannte Stufensystem im erhalten, wird jedoch in der Reformkommunikation gezielt als „Arbeitsanreiz“ hervorgehoben. In der Praxis profitieren insbesondere Minijobber und Teilzeitkräfte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen, die ihre Grundsicherung aufstocken.
Beispielrechnung und Übersichtstabelle
Wie wirken sich die neuen Freibeträge im Alltag aus? Ein einfaches Rechenbeispiel: Eine alleinstehende Person bezieht Grundsicherung (Regelbedarf 563 Euro) und arbeitet in einem 520-Euro-Minijob.
- 100 Euro Grundfreibetrag bleiben komplett anrechnungsfrei.
- Von den restlichen 420 Euro (520 minus 100) sind 20 Prozent frei, also 84 Euro.
- Insgesamt bleiben somit 184 Euro aus dem Nebenjob anrechnungsfrei, 336 Euro mindern die Grundsicherung.
Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick über typische Bruttolöhne und den voraussichtlich anrechnungsfreien Betrag bei der neuen Grundsicherung ab 1. Juli 2026 (Alleinstehende, ohne Kind):
| Bruttolohn pro Monat | Anrechnungsfrei nach neuer Grundsicherung ab 1.7.2026 | Kurzkommentar |
|---|---|---|
| 250 Euro | 100 Euro + 20% von 150 Euro = 130 Euro | Kleiner Minijob, begrenzter Zusatznutzen. |
| 520 Euro | 100 Euro + 20% von 420 Euro = 184 Euro | Klassischer Minijob, verbreitet bei Aufstockern. |
| 800 Euro | 100 Euro + 20% von 420 Euro + 30% von 280 Euro = 268 Euro | Teilzeit im Niedriglohn, etwas höherer Freibetrag. |
| 1.000 Euro | 100 Euro + 20% von 420 Euro + 30% von 480 Euro = 304 Euro | Obergrenze der mittleren Stufe. |
| 1.200 Euro | 100 Euro + 20% von 420 Euro + 30% von 480 Euro + 10% von 200 Euro = 324 Euro | Untere Grenze der oberen Stufe. |
Die exakte Berechnung richtet sich stets nach dem Bruttolohn, möglichen weiteren Einkommen und der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft, weshalb Jobcenter regelmäßig eine Einzelfallprüfung vornehmen. Für Menschen mit Kind gilt die höhere Obergrenze von 1.500 Euro in der obersten Freibetragsstufe.
Grundsicherung im Alter: Spezielle Renten-Freibeträge
Für Beziehende von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten zusätzliche Einkommensfreibeträge auf gesetzliche Renten, Grundrenten-Zuschläge und bestimmte private Altersvorsorge. Das BMAS weist darauf hin, dass hier ein kombinierter Freibetrag aus 100 Euro Sockelbetrag plus 30 Prozent des darüberliegenden Rentenanteils gilt, gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Dies gilt allerdings nur, wenn minestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorliegen.
Konkret bedeutet dies: Bei einer gesetzlichen Rente von 800 Euro bleiben 100 Euro vollständig frei, von den restlichen 700 Euro sind 30 Prozent (210 Euro) freigestellt – allerdings wird der gesamte Freibetrag auf aktuell 281,50 Euro begrenzt. Diese Sonderregelung nach § 82a SGB XII soll sicherstellen, dass Grundrentenzeiten und zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung spürbar ankommen.
Wer profitiert – und wer nicht?
Zu den Profiteuren der Einkommensfreibeträge zählen vor allem erwerbstätige Aufstockerinnen und Aufstocker, die mit Minijob oder Teilzeitstelle ihr Einkommen verbessern. Für sie können bereits geringe Lohnsteigerungen einen messbaren Zuwachs im Geldbeutel bringen, auch wenn der Großteil des Einkommens weiterhin angerechnet wird.
Weniger profitieren dagegen Haushalte mit höheren Erwerbseinkommen, die bei Überschreiten der Freibetragsgrenzen schnell aus dem Leistungsbezug herausfallen. Kritisch sehen Sozialverbände zudem, dass strengere Sanktionen, geringere Schonvermögen und die Nullrunde bei den Regelsätzen parallel zu den Freibetragsanpassungen greifen und damit für viele Betroffene unter dem Strich kaum Entlastung bringen.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Gesetzgebung und Hintergrundinformationen zur neuen Grundsicherung.
- Bundesregierung – Informationen zur Umgestaltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung.
- Deutscher Bundestag – Beschlussunterlagen und Debatte zur Reform der Grundsicherung.

