Neue Grundsicherung 2026: Wie das neue Schonvermögen Ersparnisse und Altersvorsorge frisst

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Der Bundestag hat die Reform der Grundsicherung beschlossen: Ab 1. Juli 2026 ersetzt die neue Grundsicherung das Bürgergeld – mit einer deutlich strengeren Vermögensprüfung. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt komplett, das Schonvermögen wird nach Altersstufen gestaffelt und fällt deutlich niedriger aus. Für viele Haushalte mit Tagesgeld, ETF-Depots und ungeförderter Altersvorsorge bedeutet das: Erspartes muss schneller aufgezehrt werden, bevor Leistungen fließen. Grundsätzliche Informationen zu Einkommen und Vermögen stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit.

Beschlossenes Gesetz: Vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung (Stand 2026)

Der Deutsche Bundestag hat am 4. März 2026 die Umgestaltung des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beschlossen. Die wesentlichen Änderungen – darunter die neue Vermögensprüfung – treten zum 1. Juli 2026 in Kraft; der Bundesrat kann die Reform politisch noch kommentieren, sie aber faktisch nicht mehr stoppen.

Kernziele der Reform sind nach Angaben der Bundesregierung: mehr Aktivierung, strengere Mitwirkungspflichten, schnellere Vermittlung in Arbeit – und eine stärkere Betonung der Nachrangigkeit der Grundsicherung. Im Mittelpunkt stehen dabei die Änderungen zu Einkommen und Vermögen in § 9 SGB II (Nachrangigkeit) und § 12 SGB II (Einsatz von Vermögen).

Die große Zäsur: Wegfall der Vermögens-Karenzzeit

Beim Bürgergeld galt bisher eine großzügige Karenzzeit: Im ersten Jahr Leistungsbezug blieb Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet. Diese Regelung fällt mit der neuen Grundsicherung vollständig weg.

Ab dem 1. Juli 2026 prüft das Jobcenter Vermögen vom ersten Tag der Antragstellung an – ohne Schonfrist. Wer Grundsicherung beantragt und über Vermögen oberhalb der neuen Freibeträge verfügt, muss dieses Vermögen nach den Grundsätzen des § 12 SGB II zunächst für den Lebensunterhalt einsetzen. Erst wenn das verwertbare Vermögen unter die zulässige Grenze abgesunken ist, besteht regulär ein Anspruch auf Leistungen.

Neues Schonvermögen: genaue Beträge nach Altersstufen

Die Reform ersetzt die pauschalen hohen Freibeträge durch altersabhängige Schonvermögen. Nach den beschlossenen Regeln gelten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte folgende Vermögensfreibeträge (Schonvermögen) in der neuen Grundsicherung:

  • Unter 20 Jahre: 5.000 Euro.
  • 21 bis 40 Jahre: 10.000 Euro.
  • 41 bis 50 Jahre: 12.500 Euro.
  • Ab 51 Jahren: 15.000 Euro.

Die Beträge gelten pro erwerbsfähiger Person; sie kommen zu etwaigen weiteren speziellen Privilegierungen, etwa für bestimmte Altersvorsorgeprodukte, hinzu. Für Bedarfsgemeinschaften wird das Schonvermögen aus den Einzelbeträgen der Erwachsenen und der anzurechnenden Freibeträge der Kinder zusammengesetzt.

Was weiterhin geschützt bleibt – trotz strenger Regeln

Trotz der Verschärfung bleiben einige Vermögensarten auch in der neuen Grundsicherung besonders geschützt. Dazu zählen nach § 12 Absatz 3 SGB II insbesondere:

  • Angemessenes, selbstbewohntes Wohneigentum (z. B. Wohnung oder Eigenheim in üblicher Größe).
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähiger Person.
  • Bestimmte Formen der geförderten Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente, bestimmte betriebliche Versorgungen), soweit sie unter die Privilegierungstatbestände fallen.

Diese Vermögenswerte sind entweder ganz oder weitgehend vor einer Verwertung geschützt und zählen nicht in voller Höhe auf die Altersfreibeträge des Schonvermögens. Ungeförderte Geldanlagen wie Tagesgeld, Festgeld, klassische Wertpapierdepots oder ETF-Sparpläne gelten dagegen als „normales“ Vermögen und werden oberhalb des jeweiligen Schonbetrags angerechnet.

Altersvorsorge unter Druck: ETF-Depot & Co. als verwertbares Vermögen

Die Bundesregierung betont zwar, dass Sparen für das Alter weiter gewünscht ist – gleichzeitig wird in den Begründungen zur Reform hervorgehoben, dass Grundsicherung eine nachrangige Leistung bleibt. Praktisch heißt das: Nicht speziell geschützte Altersvorsorgeformen können Sie in einer Notlage für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen.

Besonders betroffen sind:

  • Ungeförderte ETF-Sparpläne und Wertpapierdepots.
  • Hohe Tagesgeld- und Festgeldguthaben.
  • Kombinationen aus kleineren Immobilienanlagen und Geldvermögen, die insgesamt über den Altersgrenzen liegen.

Diese Vermögensteile müssen oberhalb der genannten Freibeträge verwertet werden, etwa durch Verkauf von Fondsanteilen oder Auflösung von Sparguthaben. Der Sozialverband SoVD und andere Verbände warnen, dass damit langjährig aufgebaute Altersvorsorge für Mittelschicht-Haushalte „entwertet“ werden kann, wenn sie temporär auf Grundsicherung angewiesen sind.

Praxisbeispiel: Was die neuen Grenzen konkret bedeuten

Ein 35-jähriger Alleinstehender verliert seinen Job und beantragt ab August 2026 Grundsicherung. Er hat 8.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 7.000 Euro in einem ungeförderten ETF-Depot. Sein altersabhängiger Freibetrag liegt bei 10.000 Euro.

Die ersten 10.000 Euro gelten als Schonvermögen, 5.000 Euro liegen darüber. Diese 5.000 Euro muss er – unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Besonderheiten – nach und nach für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Erst wenn sein Vermögen auf oder unter 10.000 Euro abgesunken ist, erhält er ungekürzte Grundsicherung nach SGB II. Dass er das ETF-Depot als Altersvorsorge geplant hatte, ändert daran grundsätzlich nichts, solange es sich nicht um privilegierte geförderte Produkte handelt.

Grundsicherung für Arbeitssuchende vs. Grundsicherung im Alter

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Bei der Grundsicherung im Alter gelten zum Teil günstigere Regelungen zur zusätzlichen Altersvorsorge: Ein Teil von privaten Renten und betrieblichen Zusatzrenten bleibt als Freibetrag anrechnungsfrei, damit sich Ansparen fürs Alter lohnt.

Für Erwerbsfähige in der neuen Grundsicherung rückt dagegen die Vermögensprüfung – inklusive Ersparnissen und ungeförderter Vorsorge – stärker in den Vordergrund. Wer in den nächsten Jahren mit einem möglichen SGB-II-Bezug rechnen muss, sollte seine Struktur aus kurzfristigem Notgroschen und langfristiger Vorsorge rechtzeitig überprüfen.

Was Sie 2026 konkret tun sollten, wenn Grundsicherung ein Thema sein könnte

  • Vermögen strukturieren
    Verschaffen Sie sich einen Überblick über Konten, Depots und Vorsorgeverträge und ordnen Sie diese in „geschützt“ (z. B. Riester, betriebliche Vorsorge) und „nicht geschützt“ (z. B. ETF-Depot, Tagesgeld) ein.
  • Beratung einholen, bevor Sie kündigen
    Holen Sie rechtliche und finanzielle Beratung ein, bevor Sie Altersvorsorge kündigen oder Vermögen umschichten – etwa bei Verbraucherzentralen, Rentenversicherungen oder unabhängigen Beratungsstellen.
  • Notgroschen und Schonvermögen abgleichen
    Prüfen Sie, ob Ihr geplanter Notgroschen innerhalb der neuen altersabhängigen Schonvermögensgrenze liegt und wie sich ein eventueller Leistungsbezug darauf auswirken würde.
  • Unterlagen geordnet halten
    Halten Sie Nachweise zu Vermögensarten und geförderten Verträgen bereit, um gegenüber dem Jobcenter belegen zu können, welche Bestandteile privilegiert sind.

FAQ: Neue Grundsicherung, Schonvermögen und Altersvorsorge (Stand 2026)

Seit wann gilt die neue Grundsicherung?

Die neue Grundsicherung nach SGB II tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft und ersetzt das bisherige Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

Wie hoch ist das Schonvermögen ab Juli 2026 genau?

Das Schonvermögen richtet sich nach dem Alter: 5.000 Euro unter 20 Jahren, 10.000 Euro von 21 bis 40 Jahren, 12.500 Euro von 41 bis 50 Jahren und 15.000 Euro ab 51 Jahren.

Gibt es die einjährige Vermögens-Karenzzeit noch?

Nein. Mit der Reform wird die Karenzzeit vollständig gestrichen; Vermögen wird ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft.

Sind ETF-Sparpläne als Altersvorsorge geschützt?

In der Regel nicht. Ungeförderte ETF-Sparpläne gelten als normales Vermögen und müssen oberhalb des altersabhängigen Schonvermögens vor Leistungsbezug eingesetzt werden.

Welche Altersvorsorge ist weiterhin privilegiert?

Staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Verträge) und bestimmte betriebliche Versorgungen sind nach § 12 Absatz 3 SGB II und den BMAS-Vorgaben teilweise geschützt.

Gilt diese Vermögensregelung auch für die Grundsicherung im Alter?

Nein. Die Grundsicherung im Alter nach SGB XII hat eigene Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge; hier werden Rentenbestandteile teilweise anrechnungsfrei gestellt.

Wo finde ich offizielle Informationen zur Reform?

Offizielle Infos gibt es bei der Bundesregierung, dem BMAS sowie in den Unterlagen des Deutschen Bundestages.

Quellen

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