Im Jahr 2026 zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), dass „steuerfrei“ im Ausland nicht bedeutet, dass Deutschland auf die Besteuerung der deutschen Rente verzichtet. Wer in Deutschland geförderte Altersvorsorge aufgebaut hat und im Ausland keine oder fast keine Steuern zahlt, bleibt oft in Deutschland steuerpflichtig. Besonders riskant ist das, wenn Doppelbesteuerungsabkommen eine sogenannte Subject‑to‑tax‑ bzw. Rückfallklausel enthalten. Der Fall eines Rentners in Portugal mit hoher Steuernachzahlung verdeutlicht, wie ernst Finanzämter diese Regeln inzwischen nehmen.
Immer mehr Ruheständler zieht es in Länder mit Sonne und vermeintlich niedrigen Steuern – doch das genannte aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt: Wer in Portugal, Spanien oder anderen „Steueroasen“ seine deutsche Rente bezieht, kann in Deutschland trotzdem voll steuerpflichtig bleiben. Grund sind Doppelbesteuerungsabkommen mit Subject‑to‑tax‑Klauseln, die das Besteuerungsrecht an Deutschland „zurückholen“, wenn der Wohnsitzstaat nicht besteuert. Besonders betroffen sind Renten, die in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden – also etwa Versorgungswerksrenten oder private Renten mit Steuervergünstigungen. Der BFH‑Fall X R 1/24 mit einer Steuernachforderung im fünfstelligen Bereich ist damit ein Warnsignal für alle, die ihren Ruhestand im Ausland planen.
1. Worum ging es im BFH‑Urteil X R 1/24?
Im entschiedenen Fall hatte ein deutscher Rentner seinen Wohnsitz nach Portugal verlegt und war dort als „residente não habitual“ (RNH) steuerlich privilegiert. Er erhielt hohe Renteneinkünfte aus einem deutschen Versorgungswerk sowie eine private Leibrente aus einer deutschen Versicherung – in Portugal blieben diese Einkünfte vollständig steuerfrei.
Das deutsche Finanzamt setzte dennoch Einkommensteuer auf die Renten fest und forderte Steuern im fünfstelligen Bereich nach. Der Rentner argumentierte, das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Portugal überlasse das Besteuerungsrecht allein Portugal. Der Bundesfinanzhof sah das anders: Wegen der Rückfallklausel in Art. 22 DBA‑Portugal durfte Deutschland besteuern, weil Portugal faktisch gar nicht besteuerte.
2. Subject‑to‑tax‑Klausel: Wenn Steuerfreiheit im Ausland nach Deutschland „zurückfällt“
Kern des Urteils ist die Auslegung der sogenannten Subject‑to‑tax‑Klausel (Rückfallklausel) in Doppelbesteuerungsabkommen.
- Im Grundsatz weist ein DBA das Besteuerungsrecht einem Staat zu (Wohnsitzstaat oder Quellenstaat).
- Greift eine Subject‑to‑tax‑Klausel, fällt das Besteuerungsrecht an den anderen Staat zurück, wenn der eigentlich zuständige Staat die Einkünfte nicht oder nur mit 0 Prozent besteuert.
Im Fall X R 1/24 bedeutet das: Portugal besteuerte die Renten nicht – damit „sprang“ das Besteuerungsrecht nach Deutschland. Für den Rentner hatte das dramatische Folgen: Er musste seine deutschen Renteneinkünfte nach deutschem Einkommensteuerrecht versteuern, inklusive Zinsen.
Die Grundlogik dahinter erläutert das Bundesfinanzministerium auch allgemein: Doppelbesteuerungsabkommen sollen Doppelbesteuerung verhindern, aber keine doppelte Nichtbesteuerung ermöglichen.
3. Förderstaatsprinzip: Wer in Deutschland gefördert wurde, muss mit Steuer rechnen
Neben der Rückfallklausel spielt das sogenannte Förderstaatsprinzip eine zentrale Rolle. Es besagt vereinfacht:
- Hat ein Staat in der Ansparphase steuerlich gefördert (z.B. Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Beiträge),
- darf er in der Auszahlungsphase grundsätzlich die daraus resultierenden Leistungen besteuern.
Der BFH betont, dass die nachgelagerte Besteuerung nur soweit reicht, wie tatsächlich eine deutsche Steuerförderung stattgefunden hat. Wurden Beiträge aus unversteuertem Einkommen gezahlt, ist eine volle Besteuerung der Rente in Deutschland zulässig. Wurden Beiträge dagegen im Ausland ohne deutsche Förderung geleistet, ist grundsätzlich nur der Ertragsanteil bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen Ein‑ und Auszahlungen steuerpflichtig.
Für die Praxis heißt das: Insbesondere Renten aus deutschen Versorgungswerken, Basisrenten und anderen geförderten Systemen bleiben selbst bei Wohnsitz im Ausland eng mit dem deutschen Steuerrecht verknüpft. Hinweise zur Rentenbesteuerung gibt das Bundesfinanzministerium und in Auslegungsschreiben zur Besteuerung von Leibrenten.
4. Beispiel Portugal: Traumziel mit hohem Steuerrisiko
Portugal galt lange als „Steuerparadies“ für Rentner – gerade wegen des Sonderregimes „residente não habitual“, das ausländische Renten teilweise oder ganz von der Besteuerung freistellte.
Der Fall vor dem BFH zeigt, wie riskant dieses Modell ist:
- Der Rentner zahlte in Portugal keine Steuern auf seine deutschen Renten.
- Aufgrund der Rückfallklausel im DBA konnte Deutschland die vollständige Besteuerung übernehmen.
- Am Ende stand eine Steuernachforderung von rund 77.000 bis über 80.000 Euro, je nach Berichterstattung.
Ähnliche Konstellationen drohen auch in anderen Ländern mit Sonderregimen oder niedrigen Steuersätzen, etwa bei speziellen Zuzugsregelungen in Spanien, Italien oder Griechenland. Entscheidend ist immer, was im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steht.
5. Welche Rentenarten im Ausland besonders kritisch sind
Nicht jede Rente wird im Ausland gleich behandelt. Das Urteil und die einschlägigen Regeln betreffen insbesondere:
- Gesetzliche Renten aus Deutschland: Häufig besteuert im Wohnsitzstaat, teilweise aber auch in Deutschland – abhängig vom jeweiligen DBA.
- Betriebsrenten und Versorgungswerksrenten (z.B. für Ärzte, Rechtsanwälte): Oft mit deutscher Förderung, daher besonders im Fokus des Förderstaatsprinzips.
- Private Renten und Lebensversicherungen aus Deutschland: Je nach Vertragsgestaltung können sie als Leibrente oder Kapitalanlage behandelt werden, mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen.
6. Nachzahlungen, Zinsen und strafrechtliche Risiken
Das BFH‑Urteil macht deutlich: Wer seine Renteneinkünfte in Deutschland nicht erklärt, obwohl eine Steuerpflicht besteht, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Zinsen und – im Extremfall – steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Typische Probleme:
- Renten werden im Ausland als „steuerfrei“ verkauft, ohne den DBA‑Text zu prüfen.
- Doppelbesteuerungsabkommen werden falsch verstanden („Wenn das Ausland darf, darf Deutschland nicht mehr“ – was wegen Rückfallklauseln oft nicht stimmt).
- Rentner gehen davon aus, dass eine Abmeldung in Deutschland automatisch jede Steuerpflicht beendet.
Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass auch beschränkt steuerpflichtige Rentner mit Wohnsitz im Ausland in Deutschland steuerpflichtig sein können und häufig eine Steuererklärung abgeben müssen.
7. Was (künftige) Auslandsrentner jetzt tun sollten
Aus dem BFH‑Urteil und den Verwaltungshinweisen lässt sich ein klarer Fahrplan ableiten:
- DBA des Ziellandes prüfen
Vor Umzug ins Ausland sollte geprüft werden, wer laut Doppelbesteuerungsabkommen besteuern darf und ob eine Subject‑to‑tax‑Klausel enthalten ist. - Rentenarten und Förderung analysieren
Unterscheiden Sie gesetzliche Rente, Betriebsrente, Versorgungswerk, private Rente. Prüfen Sie, welche Beiträge in Deutschland steuerlich gefördert wurden. - Renten und Steuern offen erklären
Geben Sie deutsche Renten in Deutschland offen an, wenn eine Steuerpflicht möglich ist. Verschweigen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. - Plan B erwägen
Je nach Steuerbelastung kann es sinnvoll sein, die Auswanderungspläne anzupassen oder das Zielland zu wechseln – z.B. in ein Land mit klarer, transparenter DBA‑Regelung und ohne Rückfallklausel.
FAQ: Rente im Ausland und Steuern (Stand 2026)
1. Ich lebe im Ausland und meine Rente ist dort steuerfrei. Muss ich in Deutschland Steuern zahlen?
Ja, das kann der Fall sein. Enthält das Doppelbesteuerungsabkommen eine Subject‑to‑tax‑Klausel, kann das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen, wenn der Wohnsitzstaat nicht besteuert.
2. Gilt das BFH‑Urteil nur für Portugal?
Der konkrete Fall betrifft das DBA mit Portugal, ist aber sinngemäß für andere Länder mit ähnlichen Rückfallklauseln relevant. Entscheidend ist immer der genaue Wortlaut des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.
3. Betrifft das Urteil auch meine gesetzliche Rente?
Es kommt darauf an, welche DBA‑Regelung gilt und ob die gesetzliche Rente im Wohnsitzstaat tatsächlich besteuert wird. Viele DBA sehen für gesetzliche Renten das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats vor – mit Ausnahmen.
4. Ich habe eine private Rentenversicherung in Deutschland. Was bedeutet das für mich im Ausland?
Je nach Vertragsgestalt kann die Rente in Deutschland als Leibrente oder Kapitalertrag besteuert werden. Wurde der Vertrag steuerlich gefördert, ist die Steuerpflicht enger mit Deutschland verknüpft. Lassen Sie den Vertrag individuell prüfen.
5. Muss ich als Rentner im Ausland in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere wenn Sie deutsche Renten oder andere inländische Einkünfte beziehen.
6. Wie kann ich hohe Nachzahlungen vermeiden?
Durch frühzeitige Beratung, genaue Prüfung des DBA, vollständige Erklärung aller Renten und ggf. Anpassung der Auswanderungspläne. Wer erst nach Jahren reagiert, riskiert hohe Nachzahlungen und Zinsen.
Quellen
- Bundesfinanzministerium – Informationen zur Rentenbesteuerung
- Deutsche Rentenversicherung – Arbeiten und Rente im Ausland

