Vorgaben 2026: Was sich beim P‑Konto ändert

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Ab 1. Januar 2026 tritt nach aktuellem Stand keine neue Grundsatzreform für das P‑Konto in Kraft, maßgeblich bleiben die bereits zum 1. Juli 2025 angehobenen Pfändungsfreigrenzen. Der pfändungsfreie Grundbetrag auf dem P‑Konto liegt seitdem praktisch bei 1.560 Euro pro Monat und gilt voraussichtlich bis zum 30. Juni 2026 fort. Für Schuldnerinnen und Schuldner bedeutet das: Zum Jahreswechsel 2025/2026 gibt es keinen „Sprung“, sondern eine Fortführung der erhöhten Schutzbeträge, bevor frühestens zum 1. Juli 2026 die nächste turnusmäßige Anpassung ansteht.

„Viele Betroffene erwarteten zum Januar eine neue Pfändungstabelle – tatsächlich knüpft der Schutz auf dem P‑Konto 2026 zunächst nahtlos an die Erhöhung vom Sommer 2025 an.“

Ein guter erster Anlaufpunkt für offizielle Informationen zu Pfändungsfreigrenzen und Zwangsvollstreckung sind die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Justiz. Dort finden Sie auch die Bekanntmachungen zu neuen Pfändungsfreigrenzen, sobald sie erlassen werden.

Kernelemente des P‑Kontos 2026

Das P‑Konto ist ein Girokonto mit besonderem Pfändungsschutz: Ein gesetzlich festgelegter Mindestbetrag bleibt selbst bei vorliegender Kontopfändung unantastbar, damit laufende Ausgaben wie Miete, Strom oder Lebensmittel bezahlt werden können. Pro Person ist nur ein P‑Konto erlaubt, die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto kann bei der eigenen Bank verlangt werden.

Wichtig ist, dass die Grundstruktur des Schutzes 2026 unverändert gilt: Der Basisschutz greift automatisch bis zur Höhe des Grundfreibetrags, zusätzliche Beträge können durch Bescheinigungen oder gerichtliche Beschlüsse freigestellt werden. Außerdem dürfen Banken die bloße Umwandlung in ein P‑Konto nicht dazu nutzen, höhere Entgelte zu verlangen oder Leistungen einzuschränken.

Freibeträge 2026: So hoch ist der Schutzbetrag

Seit 1. Juli 2025 gilt ein unpfändbarer Grundbetrag von 1.555 Euro monatlich, der beim P‑Konto praxisnah auf 1.560 Euro aufgerundet wird. Dieser Grundfreibetrag gilt für Kontoinhaber ohne Unterhaltspflichten und bleibt nach derzeitiger Rechtslage bis zum 30. Juni 2026 gültig.

Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der geschützte Betrag seit Juli 2025 um 585,23 Euro, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (bis zur fünften) um 326,04 Euro. Damit kann der tatsächlich geschützte Betrag je nach familiärer Situation deutlich über dem Basisschutz liegen. Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen müssen allerdings durch eine Bescheinigung z.B. von Schuldnerberatung, Jobcenter oder Familienkasse nachgewiesen werden, damit die Bank die höheren Freibeträge berücksichtigt.

Drei‑Monats‑Regel und Ansparmöglichkeiten

Ein wesentlicher Praxisvorteil des reformierten P‑Kontos besteht darin, dass nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben in die folgenden Monate übertragen werden kann. Nach derzeitigem Stand bleibt solches Guthaben bis zu drei weitere Kalendermonate geschützt, bevor es gegebenenfalls pfändbar wird. Das ermöglicht kleinen Rücklagen für unregelmäßige Ausgaben wie Jahresabrechnungen, Reparaturen oder Schulmaterial, ohne dass das Geld sofort an Gläubiger fließt.

Beispiel: Bleiben im Januar 300 Euro des geschützten Betrages übrig, können diese – zusätzlich zum laufenden Freibetrag – im Februar, März und April weiter pfändungsgeschützt auf dem Konto stehen. Erst nach Ablauf der Frist kann dieses „angesparte“ Guthaben pfändbar werden, sofern es noch vorhanden ist.

Technische Änderungen im Zahlungsverkehr (PSD3)

Parallel zum nationalen Pfändungsschutzrecht werden auf europäischer Ebene neue Vorgaben für den Zahlungsverkehr (häufig unter dem Stichwort „PSD3“ diskutiert) vorbereitet, die auch P‑Konten mittelbar betreffen können. Geplant ist unter anderem ein europaweiter Namensabgleich („Confirmation of Payee“), der Fehlüberweisungen und Betrugsfälle reduzieren soll. Für Inhaber von P‑Konten kann dies den sicheren Eingang von Löhnen, Sozialleistungen oder Kindergeld erleichtern, weil Fehlbuchungen schneller erkannt werden.

Außerdem sollen pfändungsgeschützte Leistungen wie Bürgergeld, Kindergeld und Rente klarer gekennzeichnet und verarbeitet werden, damit sie nicht unberechtigt gepfändet werden. Zahlungsdienstleister müssen künftig genauer prüfen und haften in bestimmten Fällen, wenn Zahlungen falsch zugeordnet werden – das stärkt indirekt den Schutz von Guthaben auf P‑Konten.

Typische Praxisprobleme 2026

In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder dieselben Stolpersteine: Viele Betroffene beantragen die Umwandlung in ein P‑Konto zu spät – oft erst, wenn schon mehrere Abbuchungen ins Leere gegangen sind. Dabei kann das bestehende Girokonto auch vorsorglich in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, wenn absehbar ist, dass Kontopfändungen drohen.

Ein weiteres Problem ist, dass Unterhaltsverpflichtungen oder Kindergeldansprüche nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, sodass nur der Grundfreibetrag greift. Hier sollten Betroffene frühzeitig aktuelle Bescheinigungen bei Schuldnerberatung, Jobcenter, Familienkasse oder anderen zuständigen Stellen einholen. Informationen über Pfändungsfreigrenzen und praktische Hinweise zur Kontopfändung bietet z.B. die Seite schuldnerberatung.de.

So gehen Sie 2026 richtig vor

Wer mit einer Kontopfändung rechnen muss, sollte möglichst frühzeitig die Umwandlung des bestehenden Kontos in ein P‑Konto bei seiner Bank beantragen. Die Bank ist verpflichtet, das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln und den pfändungsfreien Betrag automatisch zu schützen. Wichtig ist, dass Sie pro Person nur ein P‑Konto führen dürfen; mehrere P‑Konten können straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Um erhöhte Freibeträge zu nutzen, sollten Sie eine aktuelle Bescheinigung vorlegen, aus der Unterhaltspflichten, Kindergeld oder besondere Sozialleistungen hervorgehen. Reicht auch der erhöhte Freibetrag nicht aus, bleibt als letztes Mittel ein Antrag beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers, um weitere Beträge (z.B. wegen beruflich oder gesundheitlich bedingter Mehrkosten) freistellen zu lassen.

FAQ zum P‑Konto 2026

Gilt 2026 ein neuer Grundfreibetrag auf dem P‑Konto?

Zum 1. Januar 2026 gilt zunächst weiter der zum 1. Juli 2025 erhöhte Grundfreibetrag von 1.560 Euro pro Monat; eine nächste Anpassung wird frühestens zum 1. Juli 2026 erwartet.

Wie viele P‑Konten darf ich haben?

Pro Person ist nur ein P‑Konto erlaubt; die Bank meldet die Führung eines P‑Kontos an Auskunfteien wie die SCHUFA.

Wie erhöhe ich meinen Freibetrag auf dem P‑Konto?

Der Freibetrag kann durch eine Bescheinigung über Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen erhöht werden; in besonderen Fällen ist zusätzlich ein gerichtlicher Freigabebeschluss möglich.

Kann ich auf dem P‑Konto Geld ansparen?

Nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben kann bis zu drei weitere Kalendermonate übertragen und bleibt in dieser Zeit geschützt, danach kann es pfändbar werden.

Dürfen Banken Gebühren für das P‑Konto erhöhen?

Die bloße Umwandlung in ein P‑Konto darf nicht zu höheren Entgelten oder Leistungskürzungen führen; zulässig sind nur marktübliche Kontoführungsgebühren.

Sind Sozialleistungen auf dem P‑Konto besonders geschützt?

Viele Sozialleistungen wie Bürgergeld, Kindergeld oder bestimmte Renten unterliegen einem besonderen Pfändungsschutz; sie müssen jedoch korrekt zugeordnet und gegebenenfalls bescheinigt werden.

Wo finde ich offizielle Informationen zu Pfändungsfreigrenzen?

Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen werden im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht und sind über Seiten wie das Bundesministerium der Justiz abrufbar.

Quellenangaben

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