Kein Rundfunkbeitrag (“GEZ”) mehr mit Rente: Diese Rentner sind 2026 frei

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18,36 Euro pro Monat klingen nicht viel – für viele Rentnerinnen und Rentner entscheidet dieser Betrag aber darüber, ob am Monatsende noch Geld für Lebensmittel, Medikamente oder den nächsten Einkauf bleibt. Die gute Nachricht: Wer im Alter auf Grundsicherung, Hilfe zur Pflege oder andere Sozialleistungen angewiesen ist, kann sich oft vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Selbst bei einer knapp „zu hohen“ Rente eröffnet die Härtefallregelung Chancen auf Befreiung. Die offiziellen Kriterien listet der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter „Empfänger von Sozialleistungen“ auf.

Rundfunkbeitrag 2026: Was Rentner grundsätzlich zahlen müssen

Der Rundfunkbeitrag beträgt 2026 weiterhin 18,36 Euro im Monat und wird pro Wohnung erhoben. Grundsätzlich ist jede volljährige Person beitragspflichtig, die eine Wohnung innehat – das gilt auch für Rentnerinnen und Rentner.

Ein verbreitetes Missverständnis: Es gibt keine automatische Befreiung mit Renteneintritt. Ob Sie im Ruhestand keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen müssen, richtet sich allein nach den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen des § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Rechtsgrundlage: § 4 RBStV – Befreiung und Ermäßigung

Der zentrale Paragraf für die Befreiung und Ermäßigung lautet § 4 RBStV. Dort ist abschließend geregelt, wer auf Antrag keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen muss.

Wesentliche Inhalte von § 4 RBStV:

  • Befreiung bei Bezug bestimmter Sozialleistungen, etwa Grundsicherung im Alter.
  • Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen „RF“.
  • Härtefallregelung bei Einkommen knapp oberhalb der Sozialleistungsgrenze.
  • Befristung der Befreiung auf den Bewilligungszeitraum der zugrunde liegenden Leistung.

Damit steht fest: Ohne Antrag passiert nichts – die Rundfunkanstalten prüfen nur, wenn Sie aktiv werden und Nachweise einreichen.

Volle Befreiung: Wenn Sozialleistungen die Beitragspflicht aufheben

Rentnerinnen und Rentner können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn sie bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen beziehen und einen aktuellen Bescheid vorlegen. Dazu gehören insbesondere:

Wer einen entsprechenden Bewilligungsbescheid hat und diesen mit dem Antragsformular einreicht, kann den Rundfunkbeitrag auf 0 Euro reduzieren – häufig sogar rückwirkend ab Beginn des Leistungsbezugs.

Härtefallregelung: Befreiung trotz „zu hoher“ Rente

Viele Rentner scheitern knapp an der Grundsicherung: Die Rente liegt wenige Euro über der Bedarfsgrenze, ein Sozialleistungsantrag wird abgelehnt. Genau dafür gibt es die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 RBStV.

Ein Härtefall liegt vor, wenn:

  • eine Sozialleistung wie Grundsicherung im Alter beantragt wurde,
  • der Antrag allein deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro überschreitet.

In dieser Konstellation kann die Landesrundfunkanstalt auf Antrag eine Befreiung aus Härtegründen aussprechen. Praktisch heißt das: Wer nur knapp über der Sozialhilfegrenze liegt, muss den Rundfunkbeitrag häufig trotzdem nicht zahlen – sofern er den Ablehnungsbescheid des Sozialamts beifügt und die Härtefallregelung ausdrücklich geltend macht.

Ermäßigung für Schwerbehinderte: Drittelbeitrag bei Merkzeichen „RF“

Nicht jeder Rentner erfüllt die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung. Für schwerbehinderte Menschen mit besonderen gesundheitlichen Einschränkungen sieht das Gesetz daher eine Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags vor.

Voraussetzung:

  • Sie besitzen einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF“.
  • Die gesundheitlichen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Schwerbehindertenrecht des SGB IX.

Mit Merkzeichen „RF“ zahlen Sie statt 18,36 Euro nur 6,12 Euro pro Monat, wenn Sie die Ermäßigung beim Beitragsservice beantragen und eine Kopie des Ausweises einreichen. Die Ermäßigung gilt für die Dauer der Gültigkeit des Merkzeichens.

Pflegeheim, betreutes Wohnen und Seniorenresidenz: Wer noch beitragspflichtig ist

Besonders unübersichtlich wird es für ältere Menschen, die in Pflegeeinrichtungen oder speziellen Wohnformen leben. Nach der Praxis des Beitragsservice gilt:

  • In vollstationären Pflege- und Altenheimen, in denen die Bewohner dauerhaft leben und versorgt werden, besteht in der Regel keine eigene Beitragspflicht für die einzelnen Zimmer.
  • In betreuten Wohnanlagen oder Seniorenresidenzen mit eigenständigen Apartments werden die Wohnungen als eigene Haushalte gewertet; hier bleibt die Beitragspflicht bestehen – eine Befreiung ist nur über die Sozialleistungs- oder Härtefallregelung möglich.

Ob Sie zahlen müssen, hängt also davon ab, ob Ihr Zimmer rechtlich als eigene Wohnung gilt und wer als Inhaber dieses Haushalts beim Beitragsservice geführt wird.

So stellen Sie den Antrag: Schritt für Schritt

Der Weg zur Befreiung oder Ermäßigung führt immer über einen Antrag. Ohne Antrag bleibt die Beitragspflicht bestehen, selbst wenn Sie objektiv alle Voraussetzungen erfüllen.

Typischer Ablauf:

  • Formular „Befreiung oder Ermäßigung beantragen“ von der Website des Beitragsservice herunterladen.
  • Persönliche Angaben und Beitragsnummer eintragen.
  • Passende Rubrik ankreuzen: z. B. Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege oder Merkzeichen „RF“.
  • Aktuellen Bewilligungsbescheid bzw. Schwerbehindertenausweis in Kopie beilegen.
  • Antrag möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Leistungsbezugs abschicken, damit der Rundfunkbeitrag ab diesem Zeitpunkt erlassen werden kann.

Die Befreiung gilt in der Regel für den Zeitraum des Bewilligungsbescheids; bei unbefristet bewilligten Leistungen wird sie meist auf bis zu drei Jahre befristet und muss dann neu beantragt werden.

Praxisbeispiele: Wann Rentner keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen

Beispiel 1: Kleine Rente plus Grundsicherung
Eine 74‑jährige Rentnerin hat eine Rente von 650 Euro und erhält zusätzlich Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel SGB XII. Mit ihrem Bewilligungsbescheid beantragt sie beim Beitragsservice die Befreiung – und spart ab dem Bewilligungsmonat die vollen 18,36 Euro pro Monat.

Beispiel 2: Rente knapp über der Grundsicherung – Härtefall
Ein 69‑jähriger Rentner erhält 830 Euro Rente. Das Sozialamt lehnt Grundsicherung ab, weil sein Einkommen die Bedarfsgrenze um 10 Euro übersteigt. Mit diesem Ablehnungsbescheid kann er nach § 4 Abs. 6 RBStV eine Befreiung als Härtefall beantragen – und muss praktisch keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen.

Beispiel 3: Schwerbehinderter Rentner mit RF-Merkzeichen
Eine 78‑jährige Rentnerin mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen „RF“ lebt im eigenen Haushalt und bezieht keine Sozialleistungen. Sie beantragt die Ermäßigung – und zahlt statt 18,36 Euro nur noch 6,12 Euro im Monat.

Fragen und Antworten: Rundfunkbeitrag und Rente 2026

Reicht es, Rentner zu sein, um keinen Rundfunkbeitrag mehr zu zahlen?
Nein. Allein der Rentenstatus befreit nicht. Befreiungen oder Ermäßigungen knüpfen ausschließlich an Sozialleistungen, Härtefälle oder Schwerbehinderung nach § 4 RBStV.

Welche Rentner können sich vollständig befreien lassen?
Diejenigen, die Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege oder ergänzendes Bürgergeld beziehen und einen aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen.

Ich bekomme keine Grundsicherung, liege aber nur knapp darüber. Habe ich eine Chance?
Ja. Wenn Ihr Sozialleistungsantrag mit der Begründung abgelehnt wurde, Ihr Einkommen überschreite die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro, können Sie eine Befreiung als Härtefall beantragen.

Gilt die Befreiung automatisch für meinen Ehepartner?
In der Regel ja, sofern Ihr Partner mit Ihnen in derselben Wohnung lebt. Befreiungen erstrecken sich auf Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und Kinder bis 25 im gemeinsamen Haushalt.

Was bringt mir das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis?
Sie zahlen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 Euro), wenn Sie die Ermäßigung beantragen und eine Kopie des Ausweises mit Merkzeichen „RF“ einreichen.

Muss ich im Pflegeheim noch Rundfunkbeitrag zahlen?
In vollstationären Pflegeheimen meistens nicht, weil die Zimmer nicht als eigene Wohnungen gelten. In betreuten Wohnformen mit eigener Wohnung kann dagegen weiterhin Beitragspflicht bestehen.

Quellen

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