Das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis entscheidet darüber, ob Betroffene ihr Auto in unmittelbarer Nähe von Arztpraxen, Behörden oder Geschäften parken dürfen – oder jede Strecke schmerzhaft zu Fuß zurücklegen müssen. 2023 hat das Bundessozialgericht die Anforderungen an die außergewöhnliche Gehbehinderung präzisiert und damit vielen Betroffenen neue Argumente im Verfahren geliefert. Zugleich wenden die Versorgungsämter die strengen Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung weiterhin sehr zurückhaltend an, was zu häufigen Ablehnungen und Widersprüchen führt. Dieser Beitrag ordnet den Rechtsstand 2026 ein, erklärt die Voraussetzungen und zeigt, wie Sie Ihre Chancen im Antrag und im Widerspruch verbessern können.
Was bedeutet das Merkzeichen „aG“?
Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Es bescheinigt, dass sich eine Person außerhalb eines Fahrzeugs nur noch mit fremder Hilfe oder nur unter unzumutbaren Anstrengungen fortbewegen kann. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Mit dem Merkzeichen „aG“ sind mehrere wichtige Nachteilsausgleiche verbunden, vor allem im Bereich Mobilität und Parken. Entscheidend ist: Es geht nicht nur um einen hohen Grad der Behinderung (GdB) an sich, sondern um eine besonders schwere Einschränkung der Gehfähigkeit im Straßenverkehr.
Voraussetzungen: Wie hoch muss der GdB sein?
Die Versorgungsämter orientieren sich an den versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Danach ist das Merkzeichen „aG“ in der Regel Personen vorbehalten, bei denen ein GdB von mindestens 80 allein aufgrund der die Mobilität betreffenden Gesundheitsstörung vorliegt. Ein GdB von 80 wegen ganz anderer Beeinträchtigungen reicht nicht aus.
Typische Fallgruppen sind zum Beispiel:
- Menschen, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind
- schwere Lähmungen oder Querschnittslähmungen
- ausgeprägte neurologische Erkrankungen (etwa Multiple Sklerose) mit massiv eingeschränkter Gehfähigkeit
- schwere Herz‑ oder Lungenerkrankungen, bei denen schon kurze Strecken zu starker Luftnot führen
- ausgeprägte Gefäßerkrankungen oder Amputationen, die Gehen nur in sehr kurzen Etappen ermöglichen
Maßgeblich ist, ob Sie sich im öffentlichen Verkehrsraum praktisch nur mit Hilfe Dritter oder unter unzumutbaren Anstrengungen bewegen können. Hierzu werten die Behörden ärztliche Befunde, Krankenhausberichte und gegebenenfalls Gutachten aus.
BSG-Urteil 2023: Blick auf den „öffentlichen Verkehrsraum“
Mit einem Urteil aus dem Jahr 2023 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Kriterien für das Merkzeichen „aG“ geschärft. Kernaussage: Entscheidend ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum, nicht nur in der eigenen Wohnung oder im unmittelbaren Wohnumfeld.
Das hat praktische Folgen:
- Behörden müssen genauer prüfen, wie Sie sich auf typischen Wegen (Arzt, Apotheke, Einkauf, Behörden) tatsächlich fortbewegen können.
- Eine relativ bessere Mobilität in der Wohnung darf die Beurteilung nicht verzerren, wenn Sie außerhalb längere Wege, Bordsteine oder Steigungen realistisch nicht bewältigen können.
- Ärztliche Gutachten sollten die Mobilität ausdrücklich für den öffentlichen Straßenraum beschreiben, nicht nur abstrakt „Gehstrecken“ nennen.
Für Betroffene bedeutet das: Sie sollten im Antrag und insbesondere im Widerspruch sehr konkret schildern, welche Wege im Alltag Sie nicht mehr ohne Hilfe oder erhebliche Beschwerden schaffen – und dies mit ärztlichen Unterlagen untermauern.
Welche Vorteile bringt „aG“?
Das Merkzeichen „aG“ öffnet die Tür zu einer Reihe wichtiger Nachteilsausgleiche, die je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Typische Vorteile:
- Blauer EU‑Parkausweis
Mit Merkzeichen „aG“ besteht in der Regel Anspruch auf den EU‑weit gültigen blauen Parkausweis. Damit dürfen Sie Behindertenparkplätze nutzen und in vielen Zonen näher am Ziel parken. Zuständig für die Ausstellung ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde. - Kfz-Steuerbefreiung oder ‑ermäßigung
Über die Zollverwaltung kann eine Vergünstigung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Wesentlichen für die Fortbewegung der schwerbehinderten Person genutzt wird. - Öffentlicher Nahverkehr und Begleitperson
In Verbindung mit weiteren Merkzeichen (insbesondere „G“ und „B“) können Sie Nachteilsausgleiche im ÖPNV nach dem SGB IX nutzen, zum Beispiel die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson. - Fahrkosten zur Behandlung
Gesetzliche Krankenkassen können bei Merkzeichen „aG“ Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen übernehmen. Maßgeblich sind die Regelungen im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und die Vorgaben des GKV-Spitzenverbands. Wichtig sind hier ärztliche Verordnungen und die vorherige Genehmigung der Kasse.
Zusätzlich bieten viele Kommunen eigene Mobilitätshilfen an, zum Beispiel Fahrdienste oder Taxi-Gutscheine. Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt oder der Behindertenbeauftragten bzw. dem Behindertenbeauftragten.
Abgrenzung zu „G“ und „B“
Ein häufiger Irrtum lautet: „Ich habe schon das Merkzeichen G, also müsste ich auch aG bekommen.“ Das stimmt so nicht.
- Merkzeichen „G“
steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen sind niedriger als bei „aG“. Es geht um eine deutliche, aber nicht außergewöhnliche Gehbehinderung. - Merkzeichen „aG“
setzt eine außergewöhnliche Gehbehinderung voraus, also eine deutlich schwerere Einschränkung. Nur hier ist in der Regel der blaue Parkausweis möglich. - Merkzeichen „B“
bedeutet, dass Sie für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr regelmäßig eine Begleitperson benötigen. Es kann zu „G“ oder „aG“ hinzutreten und ist zum Beispiel für die unentgeltliche Mitnahme im ÖPNV wichtig.
Entscheidend ist immer die konkrete Belastbarkeit und Gehfähigkeit im Alltag – nicht allein die Diagnose auf dem Papier.
Antrag, Verfahren und typische Fehler
Die Feststellung des Merkzeichens „aG“ erfolgt im Feststellungsverfahren nach dem SGB IX durch das zuständige Versorgungsamt bzw. Landesamt. Dort wird auch der GdB und die übrigen Merkzeichen festgestellt. Die zuständigen Stellen finden Sie über das Portal verwaltung.bund.de.
Worauf Sie achten sollten:
- Antrag vollständig stellen
Beantragen Sie das Merkzeichen ausdrücklich und schildern Sie Ihre Gehfähigkeit mit konkreten Beispielen (Weg zur Bushaltestelle, zum Arzt, zum Supermarkt, Treppen, Steigungen). - Aussagekräftige ärztliche Unterlagen
Legen Sie aktuelle fachärztliche Befunde bei. Besonders hilfreich sind Berichte mit dokumentierter Gehstrecke, Belastungstests oder Einschätzungen zur Teilhabe am öffentlichen Leben. - Nicht nur Diagnosen, sondern Auswirkungen
Formulierungen wie „chronische Herzinsuffizienz“ oder „MS“ reichen allein nicht aus. Es muss deutlich werden, was das im Alltag bedeutet: Wie weit können Sie gehen? Wie schnell treten Schmerzen oder Luftnot auf? Benötigen Sie Gehhilfen oder eine Begleitperson?
Typische Fehler der Behörden sind knappe Begründungen oder eine einseitige Fokussierung auf die Diagnose ohne genaue Betrachtung der konkreten Gehfähigkeit. In solchen Fällen sollten Sie die Entscheidung prüfen lassen.
Widerspruch und Klage: So können Sie Ihre Rechte durchsetzen
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird oder statt „aG“ nur „G“ zuerkannt wird, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In diesem Schritt können Sie weitere Unterlagen nachreichen und auf die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts, verweisen.
Unterstützung erhalten Sie zum Beispiel bei:
- Sozialverbänden wie VdK oder SoVD
- Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht
- Beratungsstellen von Behindertenbeauftragten in Ihrer Kommune
Kommt es zu keiner Einigung, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Einen Überblick über einschlägige Entscheidungen zu Merkzeichen und Nachteilsausgleichen bietet das Portal REHADAT-Recht, das von Einrichtungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) getragen wird.
Praxisbeispiel: Wenn „G“ zu wenig ist
Ein 62-jähriger Mann mit schwerer Herz- und Lungenerkrankung kann nur noch rund 30 Meter gehen, bevor starke Luftnot auftritt. In der Wohnung schafft er kurze Wege mit vielen Pausen, Wege zu Arztpraxen oder Geschäften sind ohne Auto aber faktisch nicht mehr möglich. Zunächst wird ihm nur das Merkzeichen „G“ zuerkannt.
Im Widerspruchsverfahren werden aktuelle Facharztberichte und eine Belastungsuntersuchung vorgelegt, aus denen die drastisch eingeschränkte Gehfähigkeit hervorgeht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum erkennt die Behörde schließlich das Merkzeichen „aG“ an. Der Mann erhält einen blauen Parkausweis und kann Fahrkostenerstattungen zu wichtigen Arztterminen geltend machen – seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbessert sich deutlich.
Blick nach vorn: Diskussionen und Reformbedarf (Stand 2026)
An den hohen Zugangshürden für das Merkzeichen „aG“ hat sich bis 2026 nichts Grundlegendes geändert. Nach wie vor fordern Behindertenverbände eine praxisnähere Auslegung der Versorgungsmedizin-Verordnung, um die Lebensrealität älterer und chronisch kranker Menschen stärker zu berücksichtigen.
Diskutiert wird etwa:
- wie moderne Hilfsmittel (Rollatoren, E‑Rollstühle, Notrufsysteme) in die Bewertung einfließen sollen
- wie Mobilität im ländlichen Raum ohne dichten ÖPNV realistisch beurteilt werden kann
- ob die starren GdB-Schwellen flexibler gehandhabt werden sollten
Klar ist: Mit der alternden Gesellschaft wird das Thema „Mobilität im Alter und bei Behinderung“ weiter an Bedeutung gewinnen. Anpassungen der versorgungsmedizinischen Grundsätze bleiben politisch und fachlich ein Dauerthema.
FAQ zum Merkzeichen „aG“
Wer hat Anspruch auf das Merkzeichen „aG“?
Personen mit einer außergewöhnlich schweren Gehbehinderung, bei denen in der Regel ein GdB von mindestens 80 allein wegen der Mobilitätsstörung vorliegt und die sich im öffentlichen Verkehrsraum nur mit Hilfe oder unter unzumutbaren Anstrengungen bewegen können.
Reicht ein hoher GdB automatisch für „aG“ aus?
Nein. Entscheidend ist nicht die Höhe des GdB insgesamt, sondern die konkrete Einschränkung der Gehfähigkeit. Ein hoher GdB wegen anderer Leiden genügt nicht.
Wo stelle ich den Antrag auf „aG“?
Beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Landesamt für soziale Dienste, das auch den Schwerbehindertenausweis ausstellt. Die Kontaktdaten finden Sie über verwaltung.bund.de.
Welche Unterlagen verbessern meine Chancen?
Aktuelle fachärztliche Befunde, Berichte aus Klinik oder Reha sowie Funktionsdiagnostik (z. B. Belastungstests, dokumentierte Gehstrecken). Wichtig ist eine konkrete Beschreibung Ihrer Gehfähigkeit im Alltag.
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein, begründen Sie diesen ausführlich und reichen Sie weitere medizinische Nachweise nach. Bei Bedarf können Sie sich an Sozialverbände oder eine Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht wenden und notfalls vor dem Sozialgericht klagen.

