Menschen mit Schwerbehinderung zahlen regelmäßig für medizinische Behandlungen aus eigener Tasche, wenn gesetzliche Krankenversicherungen nicht leisten. Das deutsche Steuerrecht bietet Entlastung durch außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG – doch viele Steuerpflichtige scheitern an formalen Anforderungen. Seit November 2024 gibt es neue Regelungen: Das Bundesfinanzministerium hat klare Vorgaben für den Nachweis von Therapiekosten getroffen, die vielen Betroffenen Planungssicherheit bieten.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Das deutsche Steuersystem sieht vor, dass Bürger bei unvorhersehbaren, zwangsläufigen Aufwendungen steuerlich entlastet werden. § 33 EStG definiert dies als Aufwendungen, die größer sind als bei der „überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse”. Für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen können Therapiekosten, Hilfsmittel und Behandlungen diese Schwelle überschreiten – und werden dann teilweise vom Finanzamt anerkannt.
Entscheidend ist: Der Steuervorteil wirkt erst ab einer bestimmten Belastungsgrenze. Diese sogenannte „zumutbare Eigenbelastung” hängt vom Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab. Erst der Teil der Aufwendungen, der diese Grenze übersteigt, kann vom Einkommen abgezogen werden.
Neue Nachweisregeln seit Herbst 2024: E-Rezept und Online-Apotheken
Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem koordinierten Ländererlass vom 26. November 2024 zu flexibleren Nachweismethoden geäußert. Steuerpflichtige können jetzt folgende Dokumente zur Legitimation von Therapie- und Arzneimittelkosten einreichen:
- Kassenbeleg der Apotheke bei eingelöstem E-Rezept (digitale Verschreibung)
- Rechnung der Online-Apotheke
- Kostenbeleg für Versicherte mit privater Krankenversicherung
Dies modernisiert die bisherige Praxis und berücksichtigt, dass viele Patienten längst digital verschreiben und ordern. Die ursprüngliche Anforderung einer ausführlichen ärztlichen Verordnung bleibt gültig – doch die akzeptierten Nachweisformen sind nun breiter.
Welche Therapiekosten und Hilfsmittel sind absetzbar?
§ 64 EStDV konkretisiert, welche Kosten als Nachweis der medizinischen Zwangsläufigkeit anerkannt werden:
- Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auf ärztliche oder heilpraktische Verordnung (z.B. Heileurythmie, soweit ärztlich verordnet)
- Augen-Laser-Operationen ohne vorheriges amtsärztliches Attest
- Medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind
- Fahrtkosten zur Behandlung (ggf. mit Pauschbetrag)
- Unterkunftskosten bei notwendigen auswärtigen Behandlungen
Nicht absetzbar sind: Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (etwa Frisch- oder Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff- oder Eigenbluttherapie). Das Finanzamt muss solche Methoden konkret ablehnen – das bloße Fehlen des Kassenstatus reicht nicht.
Der richtige Nachweis: Ärztliche Verordnung, Amtsarzt und Medizinischer Dienst
Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall muss nachgewiesen werden. Das Finanzamt akzeptiert hierfür nach aktuellem Stand (2026):
- Ärztliche oder heilpraktische Verordnung für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel – diese ist der Regelfall
- Amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes bei größeren Maßnahmen (z.B. notwendige auswärtige Unterbringung, Begleitleistungen, teurere Hilfsmittel)
Ein häufiges Praxisproblem: Finanzämter verlangen übertriebene „Ausführlichkeit” von Attesten oder lehnen knappe ärztliche Vermerke ab. Rechtlich ausreichend ist eine klare, nachvollziehbare Begründung der medizinischen Notwendigkeit – ein Roman muss es nicht sein. Die Besorgnis eines Gutachtens vor Behandlungsbeginn ist sinnvoll, um späteren Streit zu vermeiden.
Berechnung: Ab welchem Betrag wirkt der Steuervorteil?
Die „zumutbare Eigenbelastung” – also die Grenze, ab der das Finanzamt Aufwendungen berücksichtigt – variiert nach Einkommen und Familie:
- Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR: 5–7 % Eigenbelastung (je nach Familienstand/Kinder)
- Gesamtbetrag 15.340–51.130 EUR: 6–5 % (schrittweise sinkend)
- Über 51.130 EUR: 7–2 % (Familie mit Kindern günstiger)
Beispiel: Eine Mutter mit zwei Kindern, Einkünfte 40.000 EUR. Die zumutbare Belastung beträgt 3 % = 1.200 EUR. Nur Therapiekosten darüber hinaus wirken steuerlich. Bei 3.500 EUR Jahrestherapiekosten sind also 2.300 EUR absetzbar.
Typische Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Nachweis erst nach Behandlung
Das Finanzamt erkennt Kosten nur an, wenn sie tatsächlich geleistet worden sind (Jahresprinzip). Ein zeitlicher Nachweis vor Behandlungsbeginn ist zwar ideal – entscheidend ist aber der Jahrzeitpunkt, in dem bezahlt wurde.
Fehler 2: Zu spätes oder unvollständiges Attest
Betroffene sollten vor Behandlungsbeginn klären, ob der Hausarzt oder das Gesundheitsamt eine Bescheinigung ausstellt. Eine Nachforderung beim Finanzamt führt zu Verzögerungen.
Fehler 3: Nebenkosten vergessen
Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung bei notwendigen Auswärtsterminen sind teilweise absetzbar. Diese sollten sorgfältig dokumentiert werden.
Checkliste für Steuervorteil
- Schritt 1: Vor Behandlung: Mit Hausarzt oder Therapeut klären, ob ärztliche Verordnung sinnvoll/notwendig ist
- Schritt 2: Gesundheitsamt oder Medizinischer Dienst kontaktieren – zeitige Anforderung stellt sicher, dass der Nachweis rechtzeitig vorliegt
- Schritt 3: Rechnungen, Zahlungsnachweise, ggf. Fahrtbelege sammeln und ordnen
- Schritt 4: Steuererklärung: Kosten in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen” eintragen; Belege zur Steuererklärung oder auf Anfrage bereithalen
- Schritt 5: Bei Ablehnung: Einspruch einreichen, auf § 64 EStDV und aktuelle Verwaltungspraxis verweisen
Bedeutung für andere Betroffene
Die neuen Regelungen vom November 2024 signalisieren eine Modernisierung der Bürokratie. Sie gelten für alle Steuerpflichtigen mit außergewöhnlichen Belastungen – nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen.
Betroffene sollten wissen: Formale Anforderungen sind ernst zu nehmen, aber nicht unangemessen hoch. Ein klares, verständliches ärztliches Attest genügt. Im Zweifelsfall lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder einen Antrag auf Steuerhilfe bei Finanzamtsablehnung.
FAQ: Häufige Fragen zu Therapiekosten und Steuern
Gilt das auch für Erwachsene mit Schwerbehinderung?
Ja. Die Regelung des § 33 EStG gilt unabhängig vom Alter. Auch Erwachsene können Therapiekosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn die medizinische Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird und die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist.
Was tun, wenn das Gesundheitsamt eine Bescheinigung verweigert?
Das Gesundheitsamt hat keinen Grund, eine medizinisch sinnvolle Bescheinigung zu verweigern. Im Streitfall empfiehlt sich, die Weigerung schriftlich zu erfragen (um eine Begründung zu erzwingen). Gleichzeitig kann der Medizinische Dienst der Krankenkasse angefordert werden – beide sind gleichberechtigt.
Was ist, wenn die Krankenkasse teilweise erstattet?
Korrekt: Nur der Eigenanteil – also die tatsächlich gezahlten Kosten ohne Erstattung – ist absetzbar. Betroffene müssen die Erstattungsquote belegen (Krankenversicherungsbestätigung).
Muss das Attest bestimmte Formulierungen enthalten?
Nein. Das Attest muss klar machen, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Amtsärzte verwenden Standardformulare. Eine poetische Ausgestaltung ist nicht erforderlich – Klarheit zählt.
Welche Nebenkosten können zusätzlich absetzbar sein?
Fahrtkosten zur Therapie (Ticketkosten, ggf. Taxifahrten), Unterkunft bei notwendigen Auswärtisterminen und Verpflegung. Diese müssen dokumentiert werden. Pendeltätigkeiten sind grundsätzlich nicht absetzbar – nur Kosten für therapeutische Maßnahmen.
Quellenangaben:
Offizielle Quellen und Referenzen:

