Menschen mit Behinderung, die den Behinderten-Pauschbetrag nutzen, müssen sich ab dem 1. Januar 2026 auf ein neues Nachweisverfahren einstellen: Der Grad der Behinderung (GdB) soll dann bei neu ausgestellten Feststellungen digital an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Betroffen sind Steuerpflichtige in Deutschland, die ab 2026 eine Neu- oder Änderungsfeststellung beantragen; entscheidend ist, dass die Steuer-Identifikationsnummer im Verfahren korrekt hinterlegt ist, weil die Zuordnung darüber läuft.
Grundlage ist eine Änderung in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die den digitalen Datenaustausch im Nachweisverfahren verankert.
Was sich 2026 beim Behinderten-Pauschbetrag ändert
Ab 2026 wird der Nachweis des GdB für steuerliche Zwecke bei neuen bzw. geänderten Feststellungen grundsätzlich digital abgewickelt: Die zuständige Behörde (Versorgungsverwaltung) übermittelt die Daten elektronisch, statt dass Betroffene Papiernachweise beim Finanzamt einreichen.
In der Praxis wird damit die Steuer-ID zum zentralen Schlüssel: Fehlt sie oder ist sie falsch hinterlegt, kann die automatische Zuordnung scheitern.
Wichtig: Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ändert sich durch das Verfahren nicht. Neu ist vor allem, wie der Anspruch nachgewiesen wird.
Praxisproblem: Ohne Steuer-ID kann der Pauschbetrag unter Umständen fehlen
Für die digitale Übermittlung muss die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer im Verfahren korrekt erfasst sein. Das gilt auch für Kinder.
Wenn die Steuer-ID nicht vorliegt oder nicht zugeordnet werden kann, besteht das Risiko, dass der Behinderten-Pauschbetrag in der Veranlagung nicht automatisch berücksichtigt wird.
Tipp für die Praxis: Prüfen Sie nach Erhalt des Steuerbescheids, ob der Pauschbetrag tatsächlich angesetzt wurde. Falls nicht, kann eine Korrektur über Einspruch oder eine Änderung des Bescheids erforderlich sein.
Informationen zu Verfahrensrechten finden Sie bei der Bundesfinanzministerium (BMF)-Seite und in den Hinweisen der Finanzverwaltung.
Bestandsschutz: Alte Bescheide bleiben nutzbar
Für Feststellungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgestellt wurden, gilt weiterhin: Sie können den Nachweis gegenüber dem Finanzamt mit den bisherigen Unterlagen führen.
Der digitale Weg greift vor allem für Bescheide, die ab dem 1. Januar 2026 neu ausgestellt oder geändert werden.
Behinderten-Pauschbetrag 2026: Diese Beträge gelten weiterhin
Der Behinderten-Pauschbetrag wird als Jahresbetrag berücksichtigt und richtet sich nach dem festgestellten GdB. Für bestimmte Merkzeichen (z. B. „H“ oder „Bl“) gilt ein deutlich höherer Pauschbetrag.
Die Systemumstellung betrifft das Nachweisverfahren, nicht die Betragsstufen.
Übersichtstabelle: Eckdaten und Beträge
| Bereich | Regel ab 2026 | Wichtige Zahl/Info |
|---|---|---|
| Start des neuen Verfahrens | Digitaler Datenaustausch bei neuen/geänderten Feststellungen | ab 01.01.2026 |
| Pflichtangabe | Steuer-ID im Antrags-/Feststellungsverfahren | 11-stellig (auch bei Kindern) |
| Bestandsschutz | Alte Feststellungen können weiter als Nachweis dienen | bis 31.12.2025 ausgestellt |
| Pauschbetrag bei GdB 50 | Unverändert (Jahresbetrag) | 1.140 Euro |
| Pauschbetrag bei GdB 100 | Unverändert (Jahresbetrag) | 2.840 Euro |
| Erhöhter Pauschbetrag (z. B. Merkzeichen „H“/„Bl“) | Unverändert (Jahresbetrag) | 7.400 Euro |
Betragstabelle (Jahresbeträge)
| GdB / Merkzeichen | Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 Euro |
| GdB 30 | 620 Euro |
| GdB 40 | 860 Euro |
| GdB 50 | 1.140 Euro |
| GdB 60 | 1.440 Euro |
| GdB 70 | 1.740 Euro |
| GdB 80 | 2.040 Euro |
| GdB 90 | 2.340 Euro |
| GdB 100 | 2.840 Euro |
| Merkzeichen „Bl“ oder „H“ (z. B. blind/hilflos) | 7.400 Euro |
Beispiel: So wirkt der Pauschbetrag (vereinfachte Rechnung)
Angenommen, bei Ihnen liegt ein GdB von 50 vor. Dann beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro im Jahr.
Dieser Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen (nicht direkt die Steuer).
Beispiel (vereinfacht): Wenn Ihr persönlicher Steuersatz im Durchschnitt bei 30 % liegt, kann ein Pauschbetrag von 1.140 Euro die Steuerlast grob um rund 342 Euro senken (1.140 × 0,30).
Die tatsächliche Wirkung hängt von Einkommen, Tarif, weiteren Abzügen und der konkreten Veranlagung ab.
Was Sie jetzt tun können (Checkliste)
- Steuer-ID bereithalten: Sie steht u. a. auf Schreiben des Finanzamts und in Unterlagen zur Veranlagung.
- Bei Neuanträgen ab 2026: Achten Sie darauf, dass die Steuer-ID korrekt angegeben wird und die erforderlichen Erklärungen zur Datenübermittlung vorliegen.
- Steuerbescheid prüfen: Kontrollieren Sie, ob der Behinderten-Pauschbetrag im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurde.
Für allgemeine Informationen zur Steuer-ID und zur steuerlichen Verwaltungspraxis bietet das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Hintergrundinformationen.
FAQ: Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag 2026
Ändert sich 2026 die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags?
Nein. Nach derzeitigem Stand bleibt die Höhe unverändert; neu ist vor allem das digitale Nachweisverfahren.
Gilt das neue Verfahren für alle mit Schwerbehindertenausweis?
Es betrifft vor allem neue oder geänderte Feststellungen, die ab dem 1. Januar 2026 ausgestellt werden. Ältere Feststellungen können weiterhin als Nachweis dienen.
Warum ist die Steuer-ID so wichtig?
Weil die elektronische Übermittlung und Zuordnung der Daten an das Finanzamt über die Steuer-ID erfolgt. Ohne korrekte Steuer-ID kann die automatische Berücksichtigung scheitern.
Muss ich 2026 noch Unterlagen beim Finanzamt einreichen?
Bei ab 2026 neu ausgestellten/angepassten Feststellungen soll der Nachweis grundsätzlich digital laufen. In Einzelfällen können Nachfragen oder ergänzende Nachweise dennoch erforderlich sein.
Was mache ich, wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt?
Prüfen Sie die Angaben und legen Sie fristgerecht Einspruch ein bzw. beantragen Sie eine Korrektur. Maßgeblich sind die Rechtsbehelfsbelehrung und die Fristen im Bescheid.

