Mehr Rentner im Job: Neue Regeln für Arbeiten nach 65 mit und ohne Rente

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Die Generation 65+ ist längst fester Bestandteil des deutschen Arbeitsmarkts: Hunderttausende arbeiten weiter, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen könnten. Gründe sind steigende Lebenshaltungskosten, der Wunsch nach Sinn und Teilhabe – aber auch der politisch gewollte Einsatz älterer Fachkräfte gegen den Fachkräftemangel. Mit dem Rentenpaket 2025 und den Änderungen zum 1. Januar 2026 (Aktivrente, Lockerung der Befristung) haben sich die Rahmenbedingungen grundlegend verändert. Wer im Rentenalter arbeitet oder weiterarbeiten möchte, sollte die neuen Spielregeln genau kennen, um finanzielle Vorteile zu nutzen und Stolperfallen zu vermeiden. Einzelheiten in folgendem Artikel!

Trend: Immer mehr Ältere bleiben im Arbeitsleben

Nach aktuellen Daten ist die Erwerbstätigkeit älterer Menschen in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.

  • Die Erwerbstätigenquote der 55- bis 64‑Jährigen stieg in Deutschland zwischen 2014 und 2024 von rund 66% auf 75% und liegt damit im EU-Spitzenfeld.
  • In der Altersgruppe 65–69 Jahre arbeiteten 2024 bereits etwa 21% weiter, gegenüber 14% im Jahr 2014.
  • Ende 2023 waren laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung mehr als 3,8 Millionen Menschen über 60 Jahre noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt, über 590.000 davon bereits älter als 65.

Deutschland liegt auch bei den 65- bis 69‑Jährigen über dem EU-Durchschnitt, was sowohl an der Anhebung der Regelaltersgrenze als auch an der hohen Erwerbsbeteiligung insgesamt liegt.

Motive: Zwischen finanzieller Notwendigkeit und freiwilliger Aktivität

Die Motive für Arbeit über 65 sind sehr unterschiedlich.

  • Viele Beschäftigte wollen ihre Rente durch weitere Beiträge und Zuschläge verbessern oder den Lebensstandard trotz Inflation sichern.
  • Andere sehen ihre Tätigkeit als wichtige soziale und psychische Stütze, möchten aktiv bleiben und ihre Erfahrung weitergeben.
  • Zugleich steigt die Zahl der Menschen, die Grundsicherung im Alter beziehen; Ende 2025 waren es rund 764.000 Personen, ein Plus von 3,4% binnen eines Jahres.

Ein 67‑jähriger Handwerksmeister, der seine Rente aufstocken möchte, steht rechtlich vor anderen Fragen als eine 70‑jährige, die in Teilzeit nur „dranbleiben“ will – beide profitieren aber von den neuen Flexibilisierungen.

Rechtslage: Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Regelaltersgrenze und spätere Inanspruchnahme

Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Aktuell liegt sie – je nach Geburtsjahrgang – bei mehr als 66 Jahren.

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und den Rentenbeginn hinausschiebt, erhält für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme einen Rentenzuschlag von 0,5%, also 6% pro Jahr. Rechtsgrundlage ist die Flexibilisierung der Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung, geregelt im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Arbeiten mit bereits laufender Altersrente

Seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst zur Altersrente möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die relevanten Bestimmungen zur Altersrente und zu flexiblen Übergängen finden sich ebenfalls im SGB VI.

Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, kann zudem auf die sonst eintretende Versicherungsfreiheit verzichten und mit eigenen Beiträgen weiter Rentenansprüche erwerben; dies ist in den §§ zu Versicherungspflicht und Rentenberechnung des SGB VI geregelt.

Neue Befristungsregeln ab 2026: Wegfall des Anschlussverbots

Bisheriges Problem: Anschlussverbot im TzBfG

Bislang galt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein sogenanntes Anschlussverbot: Eine sachgrundlose Befristung war beim selben Arbeitgeber unzulässig, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Dies ergab sich aus § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, der eine erneute sachgrundlose Befristung nach vorheriger Beschäftigung ausschloss.

Für Rentnerinnen und Rentner hieß das: Wer nach Jahren beim selben Arbeitgeber im Ruhestand wieder einsteigen wollte, konnte dort nicht einfach sachgrundlos befristet beschäftigt werden – es brauchte einen Sachgrund wie etwa Vertretung oder Projektarbeit.

Neue Rechtslage ab 2026

Mit dem Rentenpaket 2025 hat die Bundesregierung beschlossen, dieses Anschlussverbot für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu lockern.

  • Seit 1. Januar 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, beim bisherigen Arbeitgeber sachgrundlos befristet weiterbeschäftigt oder erneut eingestellt werden.
  • Dafür wurde § 14 Absatz 2 TzBfG um eine Sonderregelung für diese Personengruppe ergänzt; der genaue Wortlaut findet sich im aktuellen TzBfG.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie erfahrene Fachkräfte flexibel befristet einsetzen können, ohne auf komplizierte Sachgründe angewiesen zu sein. Für ältere Beschäftigte eröffnet sich die Möglichkeit, in klar umrissenen Zeiträumen weiterzuarbeiten, etwa für ein oder zwei Jahre.

Praxisbeispiel:
Eine 66‑jährige Angestellte geht in Altersrente, soll aber noch zwei Jahre mit reduzierter Stundenzahl im selben Unternehmen bleiben. Ab 2026 kann der bisherige Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Vertrag über diesen Zeitraum schließen, obwohl früher bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.

Aktivrente: Steuerfreier Zuverdienst nach der Regelaltersgrenze

Ein weiterer Baustein ist die politisch viel diskutierte „Aktivrente“.

  • Nach den Beschlüssen des Rentenpakets 2025 wird für Erwerbseinkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein monatlicher Betrag von bis zu 2.000 Euro steuerfrei gestellt.
  • Ziel ist es, finanzielle Anreize zu schaffen, damit Rentnerinnen und Rentner länger erwerbstätig bleiben.

Die steuerrechtlichen Details ergeben sich aus Anpassungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere bei der Behandlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die genaue Ausgestaltung – etwa ob die Steuerfreiheit als Freibetrag oder als besondere Steuerbefreiung umgesetzt wird – ist für die praktische Beratung entscheidend und sollte anhand der jeweils aktuellen Gesetzesfassung geprüft werden.

Für viele geringfügig oder teilzeitbeschäftigte Seniorinnen und Senioren kann die Aktivrente dazu führen, dass ihr Arbeitslohn faktisch brutto gleich netto bleibt, während die Altersrente regulär weiterbesteuert wird.

Sozialversicherung: Beiträge, Versicherungspflicht und Gestaltungsspielräume

Rentenversicherung

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze tritt grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ein. Beschäftigte können jedoch schriftlich erklären, dass sie auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Beiträge zahlen wollen.

  • Zahlt der Arbeitgeber ohnehin seinen Pflichtbeitrag weiter und der Arbeitnehmer zusätzlich eigene Beiträge, erhöhen diese Beiträge die laufende Altersrente.
  • Für jeden weiteren Beitragsmonat entsteht ein zusätzlicher Rentenanspruch, der in der Regel zum 1. Juli des Folgejahres wirksam wird, geregelt im SGB VI.

Für Minijobs gelten die speziellen Minijob-Regeln; auch hier ist ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung möglich.

Kranken- und Pflegeversicherung

Ob jemand im Alter weiterarbeitet oder nicht, beeinflusst den Status in der Kranken- und Pflegeversicherung meist nur mittelbar.

  • Rentnerinnen und Rentner sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert, sofern sie die Vorversicherungszeiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllen.
  • Arbeitsentgelt aus Beschäftigung kann zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen, die anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden.

Wie sich die Kombination aus Rente, Aktivrente und Erwerbseinkommen konkret auf Beiträge auswirkt, hängt vom individuellen Fall ab und sollte im Zweifel bei der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.

Arbeitsrechtliche Gestaltung: Teilzeit, Befristung, Kündigungsschutz

Auch für Beschäftigte im Rentenalter gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts.

  • Arbeitsverträge können in Teilzeit ausgestaltet werden; die allgemeinen Ansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bleiben anwendbar.
  • Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für ältere Beschäftigte, sofern die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Befristungen müssen – trotz neuer Möglichkeiten – weiterhin die Grenzen des TzBfG einhalten; insbesondere darf eine sachgrundlose Befristung gewisse Höchstdauern nicht überschreiten.

Arbeitgeber sind gut beraten, Befristungsabreden, Verlängerungen und Änderungen schriftlich klar zu dokumentieren, um Streit über die Wirksamkeit der Befristung und einen möglichen unbefristeten Arbeitsvertrag zu vermeiden.

Risiken und offene Probleme in der Praxis

Trotz der neuen Gestaltungsmöglichkeiten bleiben mehrere Problemfelder.

  • Finanzieller Druck: Steigende Mieten und Lebenshaltungskosten führen dazu, dass ein Teil der Seniorinnen und Senioren nicht freiwillig, sondern aus Notwendigkeit weiterarbeitet.
  • Gesundheitliche Belastung: Gerade in körperlich schweren Berufen ist die Weiterarbeit bis weit nach 65 gesundheitlich problematisch, obwohl arbeitsrechtlich keine Pflicht zum Weiterarbeiten besteht.
  • Betriebliche Integration: Personalabteilungen müssen Übergänge gestalten, Wissenstransfer sichern und zugleich Karrierewege jüngerer Beschäftigter berücksichtigen.

Politisch wird daher diskutiert, ob weitere Schutzmechanismen, etwa in Form von altersgerechter Arbeitsgestaltung und verbindlichen Gesundheitschecks, notwendig sind, um eine Überforderung älterer Beschäftigter zu vermeiden.

Wichtigste Fakten im Überblick

AspektAktuelle Regelung / Stand 2026
Erwerbstätigkeit 55–64 JahreErwerbstätigenquote 2024 in Deutschland bei 75%, deutlich über EU‑Durchschnitt.
Erwerbstätigkeit 65–69 Jahre21% der 65‑ bis 69‑Jährigen arbeiten 2024 noch, EU‑Durchschnitt 16%.
RegelaltersgrenzeStufenweise Anhebung auf 67 Jahre, 2025 bei mind. 66 Jahren und 2 Monaten je nach Jahrgang.
Rentenzuschlag bei späterem Beginn0,5% Zuschlag pro Monat des Aufschubs nach Regelaltersgrenze (6% pro Jahr) nach SGB VI.
Hinzuverdienst zur AltersrenteSeit 2023 unbegrenzt möglich, keine Kürzung der Altersrente bei Erwerbseinkommen.
AktivrenteSteuerfreiheit von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Umsetzung über Anpassung des EStG.
Befristung nach RentenbeginnSeit 1.1.2026 sachgrundlose Befristung beim früheren Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig; Sonderregelung zu § 14 Absatz 2 TzBfG im TzBfG.
Versicherungsfreiheit in der RVNach Regelaltersgrenze grundsätzlich Versicherungsfreiheit, Verzicht möglich; zusätzliche Rentensteigerung bei Beitragszahlung nach SGB VI.
Grundsicherung im AlterEnde 2025 rund 764.000 Leistungsbeziehende, Anstieg um 3,4% in einem Jahr.

Fazit: Chancen nutzen, Rechte kennen

Arbeiten über 65 ist längst Normalität – und der Gesetzgeber hat mit Aktivrente und gelockerter Befristung gezielt Anreize geschaffen, diesen Trend zu verstärken. Wer im Rentenalter arbeitet, kann heute steuerliche Vorteile nutzen, seine Rente erhöhen und gleichzeitig flexibel befristete Modelle mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbaren.

Gleichzeitig sollten sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber die Grenzen kennen: Belastbarkeit, Kündigungsschutz, Befristungsdauer und die Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge müssen sorgfältig geprüft werden. Eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung, Steuerberatung und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Fachanwälte ist daher empfehlenswert, bevor langfristige Entscheidungen getroffen werden.

Quellen

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