Kein Anspruch auf Grundsicherung / Bürgergeld bei Scheinmietverhältnis – so urteilen Gerichte

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Nicht wenige Beziehende von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) wohnen in Wohnungen von Angehörigen oder Bekannten und schließen dafür einen Mietvertrag. Für das Jobcenter ist jedoch entscheidend, ob es sich um ein tatsächlich „gelebtes“ Mietverhältnis handelt – oder nur um ein Konstrukt auf dem Papier, um höhere Leistungen zu bekommen. Die Sozialgerichte haben in den letzten Jahren eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die Scheinmietverhältnisse klar von zulässigen Mietverträgen unter Verwandten abgrenzen. Wer seine Miete vom Jobcenter erstattet bekommen will, sollte die rechtlichen Kriterien kennen – und typische Fehler vermeiden, die am Ende den Anspruch auf Bürgergeld kosten können.

Rechtliche Grundlage: Wann zahlt das Jobcenter die Miete?

Grundlage für die Übernahme von Wohnkosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) ist § 22 SGB II. Danach werden die „Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“. Voraussetzung ist, dass dem Leistungsberechtigten überhaupt ein wirksamer Mietzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter zusteht und ihm dadurch tatsächlich Kosten entstehen.

Liegt lediglich ein Scheinmietverhältnis vor, entstehen in Wahrheit keine verbindlichen Mietschulden – das Jobcenter muss dann weder laufende Miete noch Mietschulden übernehmen. Der Schutz der Existenzsicherung nach dem SGB II umfasst nur tatsächliche Bedarfe, nicht aber künstlich konstruierte Verpflichtungen, die nur zur Erschleichung von Leistungen vereinbart wurden.

Was ist ein Scheinmietverhältnis?

Juristisch handelt es sich beim Scheinmietverhältnis um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB. Die Vertragsparteien geben zwar nach außen eine Erklärung ab (Mietvertrag), sind sich aber einig, dass der Vertrag rechtlich keine Wirkung haben soll – etwa, weil Mietzahlungen tatsächlich nicht gefordert werden.

Typische Merkmale eines Scheinmietverhältnisses können sein:

  • Miete wird über längere Zeiträume überhaupt nicht oder nur sporadisch gezahlt, ohne dass ernsthaft gemahnt oder gekündigt wird.
  • Die Miethöhe wird auffällig an das vom Jobcenter gezahlte Niveau angepasst, etwa plötzliche Senkung bei Bewilligungsproblemen.
  • Widersprüchliche oder widersinnige Absprachen zu Zahlungswegen, Rückständen und Mahnungen.
  • Aussagen der Beteiligten, die darauf hindeuten, dass eigentlich keine echte Zahlungspflicht gewollt ist.

Wichtig: Ein Mietvertrag unter Verwandten ist nicht automatisch ein Scheinmietverhältnis. Entscheidend ist, ob ein ernsthafter Rechtsbindungswille und eine real eingeforderte Mietzinsforderung bestehen.

Neue Rechtsprechung: Wann Jobcenter Miete verweigern dürfen

In mehreren neueren Verfahren haben Landessozialgerichte bestätigt, dass Jobcenter die Übernahme von Unterkunftskosten verweigern dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Scheinmietverhältnis vorliegen.

So stufte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Fall einen Mietvertrag mit einem nahen Verwandten als Scheinmietvertrag ein. Die Richter stellten unter anderem auf die plötzliche Senkung der Miete, unklare Zahlungsweisen und Mahnungen trotz angeblicher Barzahlungsmöglichkeiten ab und sahen darin ein gezieltes Konstrukt zur Erhöhung der Jobcenterleistungen. Das Jobcenter musste daher weder laufende Miete noch Mietschulden übernehmen.

Auch andere Gerichte betonen, dass Leistungen zur Unterkunft nur dann zu bewilligen sind, wenn die Mietforderung zivilrechtlich wirksam ist und tatsächlich gegen den Leistungsberechtigten geltend gemacht wird.

Mietvertrag unter Verwandten: Kein Automatismus zum Nachteil der Betroffenen

Gleichzeitig warnen Gerichte und Fachkommentare davor, jede familiäre Vermietung vorschnell als Scheinmietvertrag einzustufen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat 2025 ausdrücklich entschieden, dass allein die Vermietung durch Eltern oder andere Angehörige und der Verzicht auf harte Sanktionen bei Zahlungsverzug nicht ausreichen, um ein Scheingeschäft zu unterstellen.

In dem entschiedenen Fall lebte eine Bezieherin der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) bei ihrem Vater und zahlte Miete; das Jobcenter verweigerte dennoch die Kosten der Unterkunft mit der Begründung, es handele sich um eine reine Gefälligkeit. Das Gericht gab der Klägerin Recht: Mehrere Umstände zeigten, dass das Mietverhältnis ernsthaft gewollt und praktiziert wurde – das Jobcenter musste die Unterkunftskosten übernehmen.

Das Bayerische Landessozialgericht stellte zudem klar, dass ein strenger „Fremdvergleich“ wie im Steuerrecht im SGB II keine Voraussetzung für die Anerkennung von Mietverträgen unter Angehörigen ist. Entscheidend ist, ob ein wirklicher Rechtsbindungswille vorliegt und die Vertragsparteien die Absprachen ernsthaft umsetzen.

Beweislast und Mitwirkung: Wer was nachweisen muss

Jobcenter dürfen ein Scheinmietverhältnis nicht bloß vermuten, sondern brauchen konkrete Indizien. Sie müssen darlegen, warum sie davon ausgehen, dass der Mietvertrag nicht ernst gemeint ist oder nicht praktiziert wird.

Leistungsberechtigte tragen zugleich eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen Mietverträge, Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge, Quittungen) und gegebenenfalls Mahnschreiben vorlegen, um die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses zu belegen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es ihre Aufgabe, Anspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen – gelingt das nicht, können Leistungen vorläufig versagt werden.

Typische Praxisfälle: Wann Gerichte Scheinmietverhältnisse annehmen – und wann nicht

Aus der Rechtsprechung lassen sich typische Konstellationen ableiten:

  • Scheinmietverhältnis bejaht: Miete wird jahrelang nicht gezahlt, dennoch keinerlei ernsthafte Reaktionen des Vermieters; Miethöhe orientiert sich offenkundig allein an der Leistungspraxis des Jobcenters; widerspruchsvolle Erklärungen der Beteiligten.
  • Scheinmietverhältnis verneint: Mietvertrag ist schriftlich fixiert, (teilweise) Mietzahlungen sind nachweisbar, es gibt zumindest Mahnungen oder klare Zahlungsabsprachen, und die Unterkunftskosten bewegen sich im Rahmen des Üblichen.

Ein Beispiel: In einem Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen scheiterte eine sechsköpfige Familie, die eine Wohnung von einem nahen Verwandten gemietet hatte, mit ihrem Begehren auf Übernahme von Mietschulden – das Gericht sah massive Ungereimtheiten und wertete den Vertrag als Scheinmietgeschäft. In einem anderen Fall verurteilte ein Landessozialgericht das Jobcenter hingegen zur Kostenübernahme, obwohl die Mieterin bei ihrem Vater lebte, weil der Vertrag plausibel war und als gelebtes Mietverhältnis erkennbar wurde.

Tabelle: Wichtigste Fakten zu Scheinmietverhältnis und Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)

AspektInhalt
Rechtsgrundlage Unterkunftskosten§ 22 SGB II: Übernahme der tatsächlichen, angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung.
Begriff ScheinmietverhältnisScheingeschäft nach § 117 BGB: Mietvertrag nur zum Schein, ohne ernsthaften Rechtsbindungswillen.
Folge eines ScheinmietverhältnissesKein wirksamer Mietzahlungsanspruch, daher keine Übernahme von Miete oder Mietschulden durch das Jobcenter.
Indizien für ScheinmietvertragKeine oder nur symbolische Zahlungen, keine Konsequenzen bei Rückstand, auffällige Mietanpassungen, widersprüchliche Absprachen.
Mietverträge unter VerwandtenNicht automatisch Scheinmietvertrag; entscheidend sind Rechtsbindungswille, praktische Durchführung und Nachweise.
FremdvergleichStrenger steuerrechtlicher Fremdvergleich ist im SGB II nicht maßgeblich; die Vereinbarungen müssen aber nachvollziehbar sein.
Beweislast JobcenterJobcenter braucht konkrete Anhaltspunkte, um ein Scheingeschäft zu unterstellen; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Mitwirkungspflichten LeistungsberechtigteVorlage von Mietvertrag, Kontoauszügen, Quittungen, Mahnungen; Glaubhaftmachung von Anspruch und Bedarf, besonders im Eilverfahren.

Fazit: Bürgergeld (Grundsicherung) nur bei „echter“ Miete – worauf Sie achten sollten

Jobcenter sind nicht verpflichtet, jede als „Miete“ bezeichnete Zahlung zu übernehmen – nur tatsächliche, zivilrechtlich wirksam geschuldete Unterkunftskosten fallen unter § 22 SGB II. Wer versucht, durch Scheinmietverhältnisse zusätzliche Leistungen zu erschleichen, riskiert nicht nur eine Ablehnung, sondern auch Rückforderungen und mögliche strafrechtliche Konsequenzen.

Gleichzeitig dürfen Leistungsberechtigte keine Schlechterstellung befürchten, nur weil sie bei Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und dort Miete zahlen. Ein klarer, ernsthaft vereinbarter und praktizierter Mietvertrag – idealerweise mit nachweisbaren Zahlungen – muss vom Jobcenter grundsätzlich als Unterkunftskosten anerkannt werden. Wer frühzeitig auf saubere Verträge und gute Dokumentation achtet, stärkt seine Position gegenüber dem Amt und kann unberechtigte Scheinmietvorwürfe besser abwehren.

Quellen

  1. Gesetze-im-Internet – § 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  2. Gesetze-im-Internet – § 117 BGB: Scheingeschäft
  3. LSG Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 25.05.2020, L 11 AS 228/20 B ER
  4. Bayerisches LSG – Urteil vom 09.12.2024, L 16 AS 538/21

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