Immer mehr Beziehende der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) kämpfen 2026 mit Energieschulden, Nachzahlungen und drohenden Sperren. In dieser Situation verweigern Jobcenter nicht selten ein Darlehen – mit dem Hinweis, der Fall sei „nicht dringlich genug“ oder es gebe „andere Möglichkeiten“. Aktuelle Entscheidungen der Sozialgerichte zeigen jedoch: Die Spielräume der Behörden sind enger, als viele Bescheide vermuten lassen. Besonders bei drohendem Wohnungs- oder Energieverlust kann die Ablehnung eines Härtefall-Darlehens rechtswidrig sein (Stand: 2026).
Ausgangslage: Wann gibt es überhaupt ein Darlehen vom Jobcenter?
Grundsätzlich deckt der Regelsatz des Bürgergeldes laufende Ausgaben wie Haushaltsstrom, Kleidung oder kleinere Anschaffungen ab. Reicht das Geld nicht, müssen Betroffene zunächst ihr Budget anpassen oder eigenes Vermögen einsetzen – ein Anspruch auf Zuschuss besteht in der Regel nicht. In besonderen Situationen kann das Jobcenter aber ein Darlehen gewähren, wenn ein „unabweisbarer Bedarf“ oder eine existenzielle Notlage vorliegt.
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 24 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dort heißt es vereinfacht: Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster, unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren. Für Schulden im Bereich Unterkunft und Heizung – dazu gehören insbesondere Miet- und Energieschulden – ist außerdem § 22 Absatz 8 SGB II maßgeblich.
Energieschulden als Härtefall: Was die Gerichte verlangen
Ein aktuelles, viel beachtetes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellt klar: Jobcenter müssen Gasschulden in bestimmten Fällen als Darlehen übernehmen, wenn sonst Wohnung oder Heizung konkret gefährdet sind. Im entschiedenen Fall ging es um fast 13.000 Euro Gasschulden; das Jobcenter hatte ein Darlehen verweigert, obwohl ohne Hilfe eine Sperre drohte. Das Gericht verpflichtete die Behörde, die Schulden als Darlehen zu übernehmen und direkt an den Versorger zu zahlen.
Kern der Entscheidung ist § 22 Absatz 8 SGB II, der die Übernahme von Miet- und Energieschulden als Darlehen erlaubt, um Wohnungs- oder Energieverlust abzuwenden. Nach Auffassung des Gerichts verengt sich das Ermessen des Jobcenters, wenn eine konkrete Sperrandrohung im Raum steht und die Wohnung ohne Energieversorgung faktisch unbewohnbar wäre. In solchen Konstellationen ist eine Darlehensgewährung „regelmäßig“ geboten, sofern die Leistungsberechtigten nicht grob pflichtwidrig gehandelt haben.
Ermessensspielraum der Jobcenter – und wo er endet
Jobcenter berufen sich häufig darauf, die Gewährung eines Härtefall-Darlehens stehe in ihrem Ermessen. Das ist im Grundsatz richtig: Weder § 24 Absatz 1 SGB II noch § 22 Absatz 8 SGB II begründen einen starren Automatismus. Allerdings muss das Ermessen „fehlerfrei“ ausgeübt werden – also unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der drohenden Folgen.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II betonen ausdrücklich:
- Ein Darlehen kommt in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliegt und der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
- Bei drohender Sperrung der Stromversorgung kann ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in Frage kommen, wenn keine andere Deckungsmöglichkeit besteht.
- Für bereits länger bestehende „Altschulden“ gelten strengere Maßstäbe; sie sind nicht immer über Härtefall-Regeln abzusichern.
Gerichte beanstanden Ablehnungen insbesondere dann, wenn das Jobcenter pauschal auf „Selbsthilfemöglichkeiten“ verweist, ohne diese konkret zu prüfen oder die existenzielle Gefährdung zu würdigen. Wird etwa eine drohende Gas- oder Stromsperre ignoriert, kann die Entscheidung rechtswidrig sein.
Selbsthilfe und Mitwirkung: Nicht jede Verweigerung ist rechtswidrig
Auf der anderen Seite bestätigen mehrere Entscheidungen, dass Jobcenter ein Darlehen verweigern dürfen, wenn Leistungsberechtigte naheliegende Möglichkeiten der Selbsthilfe nicht ausgeschöpft haben. So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass kein Anspruch auf ein Darlehen zur Vermeidung einer Stromsperre besteht, wenn der Betroffene ein eigenes Darlehensangebot des Stromanbieters oder einen Anbieterwechsel grundlos ablehnt.
Rechtsgrundlage ist hier § 2 Absatz 2 SGB II, der verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah in einem Fall missbräuchlich herbeigeführter Energieschulden keinen Anspruch auf ein Jobcenter-Darlehen. Wer etwa trotz wiederholter Mahnungen weiterhin keine Abschläge bezahlt und keinerlei Bemühungen zur Schuldenregulierung unternimmt, kann sich vor Gericht schwerer auf einen unabweisbaren Härtefall berufen.
Die Rechtsprechung zieht damit eine Linie:
- Pro Jobcenter-Darlehen: wenn ohne Hilfe Wohnung oder Heizung konkret gefährdet sind und keine realistische Alternative besteht.
- Contra Darlehen: wenn Leistungsberechtigte sich grob pflichtwidrig verhalten, Schulden bewusst ausufern lassen oder einfache Alternativen (Darlehen des Versorgers, Ratenplan, Anbieterwechsel) nicht nutzen.
Typische Praxisprobleme: Ablehnung trotz Sperrandrohung
In der Beratungspraxis häufen sich Fallkonstellationen, in denen Jobcenter Härtefall-Darlehen mit Standardformulierungen ablehnen. Typische Begründungen lauten etwa: „Der Bedarf ist nicht unabweisbar“, „Selbsthilfe nicht ausgeschöpft“ oder „Es handelt sich um Altschulden, die nicht über SGB II abgesichert werden können“. Sozialgerichte prüfen in solchen Fällen, ob die Behörde die konkreten Umstände überhaupt ermittelt und abgewogen hat.
Beispiele aus der Rechtsprechung und Beratung:
- Drohende Gassperre im Winter ohne Alternativheizung: Hier sehen Gerichte häufig eine Pflicht des Jobcenters, Darlehen zu gewähren, um Obdachlosigkeit oder Gesundheitsgefahren zu vermeiden.
- Hohe Strom-Nachforderung nach Preissprüngen, obwohl Abschläge regelmäßig gezahlt wurden: Auch hier kann ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht kommen, weil der Bedarf aus dem Regelsatz realistisch nicht zu decken ist.
- Langjährige Energieschulden mit wiederholtem Zahlungsverzug: In solchen Fällen wird durch Gerichte genauer geprüft, ob der Betroffene sich über längere Zeitpflichten entzogen hat; dann kann eine Darlehensverweigerung zulässig sein.
Wichtige Fakten zum Härtefall-Darlehen im Überblick
| Thema | Rechtslage / Rechtsprechung 2026 | Relevante Norm / Quelle | Bedeutung für Bürgergeld-Beziehende |
|---|---|---|---|
| Unabweisbarer Bedarf | Darlehen möglich bei Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst, aber nicht gedeckt werden kann | § 24 Abs. 1 SGB II, Fachliche Weisungen BA | Grundlage für Darlehen bei Stromnachforderungen, dringendem Ersatzbedarf |
| Energieschulden bei Heizkosten | Miet- und Energieschulden können als Darlehen übernommen werden, um Wohnungs- oder Energieverlust abzuwenden | § 22 Abs. 8 SGB II | Eröffnet Chance auf Darlehen, wenn Sperre oder Kündigung droht |
| Ermessensreduzierung | Bei konkreter Sperrandrohung und fehlenden Alternativen verengt sich Ermessen – Darlehen meist erforderlich | LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss L 18 AS 2586/17 B ER; Presseberichte | Jobcenter können sich nicht pauschal auf „Ermessen“ zurückziehen |
| Selbsthilfeobliegenheit | Kein Darlehen, wenn zumutbare Selbsthilfe (Ratenplan, Anbieterwechsel, Versorgerdarlehen) ignoriert wird | § 2 Abs. 2 SGB II, LSG NRW L 7 AS 487/23 B ER | Betroffene müssen eigene Spielräume nachweisbar nutzen |
| Fachliche Weisungen BA | Differenzierung zwischen „laufendem Bedarf“, „Nachforderungen“ und „Altschulden“ | BA-Fachliche Weisungen zu § 24 SGB II | Orientierung für Jobcenter – und für Widersprüche gegen Ablehnungen |
| Rechte im Verfahren | Gegen Darlehens-Ablehnung ist Widerspruch und ggf. Eilantrag beim Sozialgericht möglich | §§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) | Schneller Rechtsschutz bei drohender Sperre oder Wohnungskündigung |
Praxistipps: So erhöhen Sie Ihre Chancen auf ein Härtefall-Darlehen
- Gefahr konkret belegen: Legen Sie Sperrandrohungen, Kündigungen des Versorgers oder Mahnschreiben im Original vor und dokumentieren Sie Fristen genau.
- Selbsthilfe nachweisen: Heben Sie E-Mails oder Schreiben zu Ratenplan-Anfragen, Darlehensangeboten des Versorgers oder Beratungsstellen auf; so zeigen Sie, dass Sie Ihre Pflichten nach § 2 Absatz 2 SGB II ernst nehmen.
- Bescheinigen lassen, was nicht geht: Wenn Sie etwa aufgrund von Krankheit, Behinderung oder familiären Verpflichtungen nicht in der Lage waren, Termine wahrzunehmen oder Zahlungspläne einzuhalten, sollten Sie entsprechende Nachweise beifügen.
- Widerspruch und Eilantrag prüfen: Bei Ablehnung eines Darlehens trotz drohender Sperre kann ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein; Beratungsstellen, Anwältinnen und Anwälte unterstützen hier bei der Formulierung.

