Wer das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis hat, profitiert nicht nur von Parkerleichterungen und besserer Mobilität, sondern oft auch von mehr finanzieller Sicherheit durch hohe Schonvermögensgrenzen. Umso einschneidender ist es, wenn das Versorgungsamt dieses Merkzeichen entziehen will. Ein aktuelles Urteil eines Landessozialgerichts stärkt nun die Rechte von Betroffenen – und fällt in eine Zeit, in der die Vermögensfreibeträge für Menschen mit Behinderung deutlich steigen.
Was bedeutet das Merkzeichen aG überhaupt?
Das Merkzeichen aG steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und wird nur bei besonders schweren Mobilitätseinschränkungen vergeben. Es ist Voraussetzung für zahlreiche Nachteilsausgleiche, etwa Parkerleichterungen und die Nutzung von Behindertenparkplätzen im öffentlichen Raum.
Zu den typischen Vorteilen des Merkzeichens aG zählen unter anderem:
- Sonderparkberechtigungen bzw. Parkerleichterungen im öffentlichen Verkehrsraum
- Möglichkeit, Behindertenparkplätze mit entsprechendem Parkausweis zu nutzen
- teilweise erleichterter Zugang zu Fahrdiensten oder Mobilitätshilfen je nach Kommune
- in bestimmten Konstellationen bessere Berücksichtigung bei Leistungen der Eingliederungshilfe und anderen Unterstützungsleistungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits 2023 klargestellt, dass für das Merkzeichen aG entscheidend ist, ob eine Person sich im öffentlichen Verkehrsraum nur mit großer Anstrengung oder nur mit fremder Hilfe außerhalb ihres Fahrzeugs bewegen kann. Gehfähigkeit nur unter Idealbedingungen, etwa in der eigenen Wohnung, reicht für die Ablehnung nicht aus.
Wie streng sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG?
Die Anforderungen an das Merkzeichen aG sind bewusst hoch, weil die Zahl der Parkerleichterungen im öffentlichen Straßenraum begrenzt ist. Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass nur Personen mit schwersten Mobilitätsbeeinträchtigungen erfasst werden sollen.
Typischerweise verlangt die Rechtsprechung:
- sehr stark eingeschränkte Gehstrecke im öffentlichen Verkehrsraum
- erhebliche Anstrengung, Schmerzen oder Sturzgefahr bereits bei kurzen Wegen
- dauerhafte Abhängigkeit von Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Unterarmgehstützen) oder fremder Hilfe
- vergleichbare Einschränkung wie bei Querschnittslähmung oder beidseitiger Oberschenkelamputation
Wichtig ist: Es kommt nicht allein auf eine abstrakte Gehstrecke an, die vielleicht unter optimalen Bedingungen noch möglich ist. Entscheidend ist der Gesamtzustand, also die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Alltag – etwa im Straßenverkehr, beim Einkaufen oder bei Behördengängen.
Welches aktuelle Urteil schützt das Merkzeichen aG vor Entzug?
In einem aktuellen Verfahren vor einem Landessozialgericht ging es um einen Mann, dem das Merkzeichen aG bereits anerkannt worden war. Die Behörde wollte ihm dieses Merkzeichen wieder entziehen und stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine veränderte Einschätzung der Gehstrecke – also darauf, dass der Betroffene nach Ansicht des Versorgungsamts inzwischen „besser“ laufen könne.
Das Gericht stellte sich klar gegen diese Praxis. Es entschied:
- Maßstab für den Entzug ist § 48 SGB X über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte.
- Das Merkzeichen aG darf nur entzogen werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.
- Eine bloße andere Bewertung der gleichen gesundheitlichen Situation durch das Versorgungsamt reicht nicht aus.
- Es kommt auf den tatsächlichen Gesamtzustand an, nicht auf theoretische oder idealisierte Gehstrecken.
Für die Praxis bedeutet das: Versorgungsämter können sich nicht darauf zurückziehen, dass ein Gutachter die verbliebene Gehstrecke anders einschätzt. Sie müssen vielmehr konkret belegen, dass sich der Gesundheitszustand objektiv verbessert hat – etwa durch neue Befunde, erfolgreiche Operationen oder deutlich bessere Funktionswerte.
Wann darf das Versorgungsamt das Merkzeichen aG nicht einfach entziehen?
Der Schutz von Bestandsentscheidungen ist im Sozialverwaltungsrecht besonders hoch. Wer einmal das Merkzeichen aG erhalten hat, darf sich darauf grundsätzlich verlassen – solange sich der Gesundheitszustand nicht deutlich verbessert.
Das Versorgungsamt darf das Merkzeichen aG insbesondere nicht einfach entziehen, wenn:
- sich die Diagnose nicht geändert hat und keine wesentliche körperliche Besserung nachgewiesen ist
- lediglich ein neuer Gutachter die Situation anders einschätzt, ohne neue medizinische Tatsachen
- die Behörde ausschließlich auf abstrakte Gehstrecken abstellt, ohne den Gesamtzustand (Schmerzen, Sturzgefahr, Erschöpfung) zu berücksichtigen
- Hilfsmittel (z. B. Rollator, Orthesen) nur dazu führen, dass Wege überhaupt noch möglich sind, die Mobilität insgesamt aber weiterhin massiv eingeschränkt ist
Rein verwaltungstechnische Neubewertungen oder strengere interne Prüfkriterien reichen nicht, um ein bestehendes Merkzeichen aG zu streichen. Entscheidend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse im Alltag.
Spielt die Gehstrecke oder der Gesamtzustand die Hauptrolle?
In vielen Bescheiden und Gutachten taucht noch immer eine bestimmte „Gehstrecke“ in Metern auf – etwa 50 Meter oder 100 Meter. Diese Zahl ist für die Bewertung zwar ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr allein ausschlaggebend.
Gerichte betonen zunehmend:
- Die „theoretische“ Gehstrecke unter optimalen Bedingungen ist nur ein Teilaspekt.
- Ausschlaggebend ist, ob die Person im öffentlichen Verkehrsraum dauerhaft nur mit großer Anstrengung, erheblichen Schmerzen oder nur mit fremder Hilfe gehen kann.
- Starke Erschöpfung, hohe Sturzgefahr oder die Notwendigkeit häufiger Pausen sprechen für eine außergewöhnliche Gehbehinderung.
- Auch eine Gehfähigkeit, die nur unter intensiver Nutzung von Hilfsmitteln möglich ist, kann das Merkzeichen aG rechtfertigen, solange die Gesamtbelastung hoch bleibt.
Damit verschiebt sich der Fokus: Weg von starren Meterangaben, hin zu einer Gesamtbetrachtung von Mobilität, Sicherheit und Belastbarkeit im Alltag.
Wie hängen Merkzeichen aG und Vermögensfreibeträge zusammen?
Auf den ersten Blick scheinen Merkzeichen aG und Vermögensfreibeträge nichts miteinander zu tun zu haben. In der Praxis greifen die Regelungen jedoch häufig ineinander, etwa bei der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX oder bei bestimmten kommunalen Leistungen.
Typische Konstellationen, in denen das Merkzeichen aG und Vermögensfreigrenzen zusammenwirken:
- Leistungen der Eingliederungshilfe für mobilitätsbezogene Assistenzleistungen
- Hilfen zu einer barrierefreien Wohnraumanpassung
- Fahrdienste oder Unterstützungsleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Je nach Leistung entscheiden die Träger, ob und in welchem Umfang Vermögen eingesetzt werden muss. Dabei gelten seit der Reform der Eingliederungshilfe deutlich höhere Freibeträge, sodass Schwerbehinderte mit Bedarf an Eingliederungshilfe wesentlich mehr Vermögen behalten dürfen als früher.
Wie hoch sind die neuen Vermögensfreibeträge bei Behinderung?
Für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten oder beantragen, gilt beim Vermögen eine zentrale Grenze: 150 Prozent der sogenannten Bezugsgröße der Sozialversicherung. Diese Bezugsgröße ist in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2025 festgelegt.
Wesentliche Eckwerte 2025:
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2025: 44.940 Euro jährlich
- Vermögensfreibetrag Eingliederungshilfe: 150 Prozent der Bezugsgröße = 67.410 Euro
- Dieser Betrag stellt das grundsätzliche Schonvermögen dar, das in der Eingliederungshilfe nicht eingesetzt werden muss.
Hinzu kommen weitere geschützte Vermögenswerte, die im Regelfall nicht angetastet werden, etwa:
- angemessener selbstgenutzter Wohnraum (Eigentumswohnung oder Haus in angemessener Größe)
- ein angemessenes Fahrzeug
- bestimmte Altersvorsorgeformen oder zweckgebundene Vermögenswerte
Damit sind in der Praxis Vermögensschutzsummen von deutlich über 60.000 Euro möglich. Je nach Einzelfall kann der tatsächlich geschützte Umfang – inklusive selbstgenutztem Wohneigentum und Auto – spürbar höher liegen.
Können Partnerinnen, Partner und Kinder den Vermögensschutz erhöhen?
Bei der Eingliederungshilfe wurde im Zuge der Reform ein wichtiges Prinzip gestärkt: Menschen mit Behinderung sollen finanziell eigenständiger gestellt werden, das Vermögen von Partnern wird nicht mehr automatisch mitverwertet.
Für den Vermögensfreibetrag gilt:
- Der Kernfreibetrag (150 Prozent der Bezugsgröße) bezieht sich auf die leistungsberechtigte Person selbst.
- Das Vermögen des Partners bleibt – anders als früher – grundsätzlich außen vor.
- Zusätzliche geschützte Vermögenswerte (etwa selbstgenutzte Immobilie, Auto) können den faktischen Schutz deutlich erweitern.
Beim Einkommen existieren darüber hinaus Zuschläge für Partner und Kinder, die die Einkommensgrenzen erhöhen. Beim Vermögen ist der feste Grundbetrag von 67.410 Euro in 2025 aber bereits für alleinstehende Leistungsberechtigte relevant und unabhängig vom Familienstand.
Was gilt beim Schonvermögen in der Sozialhilfe und Grundsicherung?
Neben der Eingliederungshilfe spielen für Menschen mit Schwerbehinderung häufig auch andere Sozialleistungen eine Rolle, etwa Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Hier gelten andere Freibeträge, die deutlich niedriger liegen als bei der Eingliederungshilfe. Typischerweise wird bei der Sozialhilfe ein eigenständiger Grundfreibetrag für Vermögen gewährt, der sich allerdings nicht an 150 Prozent der Bezugsgröße, sondern an pauschalen Beträgen orientiert.
Wichtig für die Praxis:
- Die hohen Vermögensfreibeträge von über 60.000 Euro gelten im Kern für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
- Wer zusätzlich Grundsicherungsleistungen nach SGB XII oder Bürgergeld nach SGB II bezieht, muss die jeweils eigenen Vermögensregeln dieser Leistung berücksichtigen.
- In Kombination können sich unterschiedliche Schutzregelungen ergeben, die im Einzelfall genau geprüft werden sollten.
Was bedeutet das für Betroffene mit Merkzeichen aG konkret?
Für Menschen mit Merkzeichen aG ergeben sich 2025 zwei zentrale Schutzmechanismen:
- Rechtsschutz gegen den Entzug des Merkzeichens aG
- Ein bestehendes Merkzeichen darf nur bei wesentlicher gesundheitlicher Verbesserung entzogen werden.
- Reine Bewertungsänderungen oder interne Verschärfungen beim Versorgungsamt reichen nicht.
- Gerichtliche Kontrolle erfolgt anhand von § 48 SGB X und aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte.
- Deutlich erhöhte Vermögensfreibeträge in der Eingliederungshilfe
- Schonvermögen von 67.410 Euro (2025) zuzüglich geschützter Vermögenswerte wie selbstgenutzte Immobilie oder Auto.
- Partnervermögen bleibt in der Regel außen vor.
- Dadurch entsteht für viele Betroffene eine reale Möglichkeit, Rücklagen zu bilden, ohne den Anspruch auf wichtige Teilhabeleistungen zu verlieren.
In Kombination sichern diese Regelungen Mobilität, Alltagserleichterungen und finanzielle Handlungsfähigkeit. Wer also Leistungen der Eingliederungshilfe nutzt und das Merkzeichen aG hat, kann 2025 oft ein deutlich höheres Vermögen behalten als in früheren Jahren.
Was können Betroffene tun, wenn das Merkzeichen aG entzogen werden soll?
Erhalten Betroffene einen Bescheid, mit dem das Versorgungsamt das Merkzeichen aG entziehen oder nicht mehr weiter feststellen will, sollten sie schnell handeln. In der Regel gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Empfohlene Schritte:
- Bescheid sorgfältig prüfen: Begründung, Aktenzeichen, Datum, Rechtsbehelfsbelehrung
- Ärztliche Unterlagen sammeln: aktuelle Befunde, Reha-Berichte, Stellungnahmen behandelnder Fachärztinnen und Fachärzte
- Einschätzung zum Alltag dokumentieren: Wegstrecken, Pausen, Hilfsmittel, Sturzereignisse, Unterstützung durch Dritte
- Fristgerecht Widerspruch einlegen, idealerweise schriftlich und nachweisbar
- Gegebenenfalls Unterstützung durch Sozialverbände, Behindertenverbände oder fachkundige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht einholen
Dabei sollte das zentrale Argument sein, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht wesentlich verbessert haben und die mobilitätsbezogene Teilhabe im öffentlichen Raum weiterhin stark eingeschränkt ist.
Welche Unterlagen sind für einen starken Widerspruch besonders wichtig?
Die Erfahrung zeigt, dass Widersprüche erfolgreicher sind, wenn sie die alltägliche Mobilität anschaulich und medizinisch fundiert darlegen.
Hilfreich sind insbesondere:
- fachärztliche Stellungnahmen zu Gehfähigkeit, Schmerzen, Sturzgefahr und Belastbarkeit
- Reha-Berichte mit ausführlichen Angaben zu Mobilität und Hilfsmittelbedarf
- Pflegedienstberichte oder Dokumentationen des ambulanten Dienstes
- eigene Gehprotokolle über mehrere Wochen (z. B. Wege, Pausen, Stürze, Hilfe durch Dritte)
- Fotos oder Skizzen typischer Alltagswege (Einkauf, Arztbesuche), wenn dies sinnvoll erscheint
Je genauer deutlich wird, wie schwierig der Weg vom Parkplatz bis zum Ziel tatsächlich ist, desto besser lassen sich die Anforderungen der Rechtsprechung zum Merkzeichen aG erfüllen.
Expertentipp der Redaktion
Dokumentieren Sie Ihre Mobilität rechtzeitig – nicht erst, wenn der Entzugs-Bescheid im Briefkasten liegt. Führen Sie ein kurzes „Geh-Tagebuch“, in dem Sie täglich notieren: Welche Wege sind Sie gegangen, wie oft mussten Sie pausieren, wann traten Schmerzen oder Schwindel auf, wann brauchten Sie Hilfe.
Dieses Protokoll kann im Streitfall Gold wert sein, weil es den abstrakten Gutachterangaben eine konkrete Alltagsrealität gegenüberstellt. Bewahren Sie außerdem medizinische Unterlagen geordnet auf und holen Sie sich frühzeitig Unterstützung, wenn das Versorgungsamt eine „Neubewertung“ Ihres Merkzeichens ankündigt.

