Schonvermögen Pflegeheim: wie viel Geld darf man behalten, wenn Sozialamt die Kosten zahlt

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Die Heimkosten explodieren, viele Renten reichen nicht aus – immer öfter springt das Sozialamt mit „Hilfe zur Pflege“ ein. Für Betroffene und Angehörige ist dabei eine Frage zentral: Muss wirklich das gesamte Ersparte für das Pflegeheim aufgebraucht werden, oder bleibt ein finanzielles Polster erhalten? Nach aktueller Rechtslage gibt es ein gesetzlich geschütztes Schonvermögen, das auch bei Übernahme der Heimkosten durch das Sozialamt nicht angetastet werden darf. Dieser Ratgeber erklärt, wie hoch die Freibeträge 2026 sind, welche Vermögenswerte geschützt sind und wie Sie typische Fehler bei Antragstellung und Vermögensoffenlegung vermeiden.

Warum das Thema Schonvermögen im Pflegeheim so wichtig ist

Pflegeheimkosten liegen häufig bei über 3.000 Euro im Monat; viele Pflegebedürftige können diesen Eigenanteil aus Rente und Pflegeversicherung nicht finanzieren. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, kommt als letztes Netz die Sozialhilfe ins Spiel – konkret die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Bevor das Sozialamt zahlt, prüft es jedoch, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das für die Heimkosten eingesetzt werden muss. Damit Betroffene nicht völlig mittellos bleiben, sieht § 90 SGB XII ausdrücklich ein Schonvermögen vor, das nicht angetastet werden darf.

Gesetzliche Grundlage: § 90 SGB XII und Durchführungsverordnung

Die Regeln zum Vermögenseinsatz und Schonvermögen finden sich in § 90 SGB XII. Grundsatz: Wer Hilfe zur Pflege oder andere Sozialhilfeleistungen beantragt, muss sein verwertbares Vermögen einsetzen – ausgenommen sind nur die gesetzlich geschützten Vermögensbestandteile.

Die Höhe des allgemeinen Schonbetrags ist nicht direkt in Euro im Gesetz genannt, sondern wird über eine Durchführungsverordnung konkretisiert (insbesondere § 1 Durchführungsverordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII). Seit 2023 gilt danach ein Freibetrag von 10.000 Euro je erwachsene sozialhilfeberechtigte Person; für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner kommen weitere 10.000 Euro hinzu (Stand: 2026).

Wie hoch ist das Schonvermögen bei Heimunterbringung?

Allgemeiner Geld-Freibetrag (Barvermögen / Sparguthaben)

Zentrales Element des Schonvermögens ist der allgemeine Geld-Freibetrag.

  • 10.000 Euro für die pflegebedürftige Person
  • weitere 10.000 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner
  • zusätzlich häufig 500 Euro je unterhaltenem Kind im Haushalt (je nach Auslegung und Verwaltungspraxis)

Dieser Freibetrag umfasst Bargeld, Sparguthaben und sonstige Geldwerte, die nicht für andere geschützte Zwecke gebunden sind. Erst Vermögen oberhalb dieser Grenze muss grundsätzlich für die Pflegeheimkosten eingesetzt werden.

Beispiel:
Eine alleinstehende Pflegebedürftige mit 14.000 Euro auf dem Sparbuch beantragt Hilfe zur Pflege. 10.000 Euro gelten als Schonvermögen, 4.000 Euro müsste sie nach und nach für die Heimkosten einsetzen, bevor das Sozialamt vollständig einsteigt.

Zusätzliche Freibeträge nach § 66a SGB XII

Für Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehen, kann zusätzlich weiteres Vermögen bis zu 25.000 Euro geschützt sein, wenn es überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs aufgebaut wurde. Diese Regelung ist in § 66a SGB XII verankert und soll Eigenvorsorge für Alterssicherung fördern.

Das bedeutet: Wer trotz Pflegebedürftigkeit gearbeitet und gespart hat, muss diese Rücklagen nicht zwingend vollständig einsetzen; sie können als zusätzliche Reserve für Lebensführung und Alterssicherung geschont werden.

Welche Vermögenswerte sind außerdem geschützt?

Neben dem Geld-Freibetrag zählt § 90 SGB XII eine Reihe weiterer Vermögenspositionen auf, die in der Regel zum Schonvermögen gehören.

Selbstgenutzte Immobilie

Eine selbstgenutzte Wohnung oder ein Hausgrundstück kann als Schonvermögen gelten, wenn es „angemessen“ ist und von nahen Angehörigen bewohnt wird. Das gilt insbesondere, wenn der Ehepartner weiterhin im Haus wohnt; ein sofortiger Verkauf oder Auszug darf dann nicht ohne Weiteres verlangt werden.

Die Frage der Angemessenheit (Größe, Lage, Wert) prüft der Sozialhilfeträger im Einzelfall. Ist das Haus nicht vollständig geschützt, kann das Sozialamt dennoch zunächst ein Darlehen gewähren und seine Ansprüche über eine Grundschuld sichern, statt sofortige Verwertung zu verlangen.

Angemessenes Auto

Ein angemessenes Kraftfahrzeug gehört ebenfalls zum Schonvermögen. In der Praxis wird häufig ein Fahrzeug bis zu einem gewissen Wert (z.B. um 7.500 Euro) akzeptiert; maßgeblich ist, ob das Auto zur Mobilität und Teilhabe dient. Gerade bei pflegenden Angehörigen oder für Arztbesuche wird ein Auto oftmals als notwendig angesehen und daher nicht verwertet.

Hausrat, persönliche Gegenstände und Bestattungsvorsorge

Zum geschützten Vermögen gehören außerdem angemessener Hausrat (Möbel, Haushaltsgeräte, übliche Kleidung) sowie Gegenstände, die der laufenden Lebensführung dienen. Auch eine angemessene Bestattungsvorsorge – etwa ein Treuhandvertrag oder Sterbegeldversicherung in Höhe von einigen tausend Euro – kann als zweckgebundenes Schonvermögen anerkannt werden.

Was gilt für den Ehepartner zu Hause?

Die Sorge vieler Angehöriger lautet: „Bleibt mein Partner mittellos zurück, wenn ich ins Pflegeheim muss?“. Diese Sorge soll das System der Sozialhilfe abmildern.

Neben dem eigenen Schonvermögen von 10.000 Euro für den Pflegebedürftigen steht dem Ehepartner in der Regel ein weiterer Freibetrag von 10.000 Euro zu. Hinzu kommen u.a.:

  • das Recht, ein angemessenes selbstgenutztes Haus weiter zu bewohnen
  • ein Anteil des laufenden Einkommens zur eigenen Lebensführung
  • ggf. eigene geschützte Altersvorsorge (z.B. staatlich geförderte Riester-Renten)

Beratungsstellen empfehlen, rechtzeitig – idealerweise bevor das Vermögen deutlich unter 20.000 Euro sinkt – Kontakt mit dem Sozialamt aufzunehmen, damit die finanzielle Situation des zu Hause lebenden Partners frühzeitig geklärt und gesichert wird.

Schenkungen und Rückforderungen: Wenn das Sozialamt „zurückrechnet“

Viele Familien versuchen, Vermögen durch Schenkungen an Kinder oder Enkel zu sichern. Dabei ist Vorsicht geboten: Das Sozialamt kann unter Umständen Schenkungen der letzten Jahre überprüfen und anfechten.

Nach den Regeln der Sozialhilfe und des Zivilrechts (z.B. § 528 BGB – Pflichtteilsergänzungs-ähnliche Rückforderung) kann der Sozialhilfeträger bestimmte Schenkungen innerhalb von 10 Jahren zurückfordern oder so behandeln, als wären die Vermögenswerte noch vorhanden. Je kürzer die Schenkung zurückliegt, desto höher ist das Risiko, dass sie bei der Vermögensprüfung berücksichtigt wird.

Wer Vermögen zu Lebzeiten übertragen möchte, sollte daher eine qualifizierte Beratung – etwa bei einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht – in Anspruch nehmen.

Praxisproblem: Unterschiedliche Informationen zu Schonbeträgen

In der Praxis sorgt Verunsicherung, dass unterschiedliche Beträge kursieren – etwa 5.000, 8.000 oder 10.000 Euro. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Freibeträge schrittweise angehoben hat, während manche Informationsmaterialien oder Webseiten noch ältere Zahlen nennen.

Für Leistungen nach dem SGB XII (z.B. Hilfe zur Pflege) gilt nach Angaben von Behörden, Verbraucherzentralen und seriösen Ratgebern inzwischen ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person; bei Ehepartnern kommen weitere 10.000 Euro hinzu. Wer veraltete Informationen findet, sollte daher immer auf das Aktualisierungsdatum achten und im Zweifel auf amtliche oder institutionelle Quellen zurückgreifen.

Tabelle: Fakten zum Schonvermögen im Pflegeheim

AspektKurzinfo
RechtsgrundlageVermögenseinsatz und Schonvermögen bei Sozialhilfe/Hilfe zur Pflege in § 90 SGB XII und zugehöriger Durchführungsverordnung.
Allgemeines Schonvermögen10.000 Euro Bargeld/Geldwerte für die pflegebedürftige Person, zusätzlich 10.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner.
Kinder-FreibetragHäufig zusätzlich 500 Euro pro unterhaltenem Kind im Haushalt.
Zusätzliche AltersvorsorgeBis zu 25.000 Euro aus eigenem Erwerbseinkommen können bei Hilfe zur Pflege nach § 66a SGB XII geschont sein.
Selbstgenutzte ImmobilieAngemessenes, selbstgenutztes Haus/Wohnung (insb. bei im Haus verbleibendem Ehepartner) zählt grundsätzlich zum Schonvermögen.
AutoAngemessenes Kraftfahrzeug (z.B. für Mobilität, Arztbesuche) bleibt in der Regel geschützt.
BestattungsvorsorgeAngemessene Bestattungsvorsorge (i.d.R. einige tausend Euro) wird häufig als zweckgebundenes Schonvermögen anerkannt.
VermögenseinsatzVermögen oberhalb des Schonvermögens muss grundsätzlich zur Finanzierung der Pflegeheimkosten eingesetzt werden.
SchenkungenSozialamt kann Schenkungen der letzten Jahre prüfen und ggf. anfechten oder Rückforderungen geltend machen.

Sozialrechtsexperte Peter Kosick zum Schonvermögen im Pflegeheim

„Wenn das Sozialamt die Heimkosten übernimmt, dürfen Pflegebedürftige in der Regel ein Schonvermögen von mindestens 10.000 Euro behalten; bei Ehepaaren sind meist 20.000 Euro geschützt . Zusätzlich können u.a. selbstgenutzte Immobilien, ein angemessenes Auto sowie bestimmte Rücklagen für die Altersvorsorge oder Bestattung als Schonvermögen gelten.“

Zusammenfassung: so viel Geld dürfen Sie im Pflegeheim behalten

Wenn das Sozialamt die Heimkosten trägt, müssen Sie zwar Ihr verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge einsetzen, Sie bleiben aber nicht komplett ohne Rücklagen. Das gesetzliche Schonvermögen von in der Regel 10.000 Euro pro Person, zusätzliche Freibeträge für den Ehepartner und Kinder sowie geschützte Vermögenswerte wie selbstgenutztes Wohneigentum und ein angemessenes Auto sorgen dafür, dass ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit erhalten bleibt.

Entscheidend ist, dass Sie Ihr Vermögen frühzeitig offenlegen, Bescheide sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten qualifizierte Beratung nutzen. So vermeiden Sie Fehlentscheidungen – etwa unüberlegte Schenkungen – und stellen sicher, dass Ihr gesetzlich zustehendes Schonvermögen im Pflegeheim tatsächlich geschützt wird.


Quellen

  1. Verbraucherzentrale: Sozialhilfe – Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung
  3. Gesetze im Internet: § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen

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