Ab dem 1. Juli 2026 erhalten geringfügig Beschäftigte eine neue Chance: Wer sich einst von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien ließ, kann diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen und wieder in die volle Rentenversicherung zurückkehren. Diese gesetzliche Neuregelung ist besonders für diejenigen wichtig, die ihre frühere Entscheidung bereuen und nun doch Rentenansprüche aufbauen möchten. Bislang war eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht endgültig – ab Juli 2026 gibt es erstmals eine zweite Chance.
Die Regelung betrifft Millionen Menschen: Aktuell gibt es in Deutschland rund 7,5 Millionen Minijobber, viele davon haben sich in der Vergangenheit für eine Befreiung entschieden, um netto mehr Geld in der Tasche zu haben. Doch mit Blick auf die spätere Rente kann diese Entscheidung gravierende Folgen haben: Wer keine Rentenbeiträge zahlt, baut auch keine Rentenansprüche auf und verliert wichtige Vorteile wie Reha-Leistungen oder Erwerbsminderungsrente. Die neue Gesetzesänderung ermöglicht es Betroffenen nun, diese Weichenstellung zu korrigieren – allerdings nur einmalig und nur für die Zukunft.
Aktuelle Minijob-Regelungen 2026
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro – eine Erhöhung gegenüber 556 Euro im Jahr 2025. Diese Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird automatisch angepasst, wenn dieser steigt. Die Berechnung basiert auf zehn Wochenstunden zu je 13,90 Euro Mindestlohn.
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von ihrem Eigenanteil befreien lassen. Der volle Rentenbeitrag beträgt 18,6 Prozent des Bruttogehalts, wobei der Arbeitgeber im gewerblichen Bereich 15 Prozent als Pauschalbeitrag übernimmt. Minijobber zahlen lediglich 3,6 Prozent aus eigener Tasche – bei einem Verdienst von 603 Euro sind das nur 21,71 Euro monatlich.
Im Privathaushalt gelten andere Aufteilungen: Hier trägt der Arbeitgeber nur 5 Prozent, während der Minijobber 13,6 Prozent selbst zahlen muss. Dies soll Privathaushalte entlasten und die Beschäftigung von Haushaltshilfen fördern.
Was ändert sich ab Juli 2026 konkret?
Die zentrale Neuregelung ab dem 1. Juli 2026 betrifft die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Bislang galt: Wer sich einmal für die Befreiung entschieden hatte, konnte diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen – sie war unwiderruflich für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Ab Juli 2026 können Minijobber, die in der Vergangenheit einen Befreiungsantrag gestellt haben, diese Befreiung einmalig aufheben lassen. Wichtige Eckpunkte dieser Regelung:
- Die Aufhebung ist nur auf ausdrücklichen schriftlichen Antrag der Beschäftigten beim Arbeitgeber möglich
- Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft, ab dem Folgemonat nach Antragsstellung
- Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen
- Nach der Aufhebung ist keine erneute Befreiung mehr möglich
- Der Arbeitgeber muss die Aufhebung an die Minijob-Zentrale melden
Diese Regelung gilt ausschließlich für Minijobs mit Verdienstgrenze, nicht für kurzfristige Beschäftigungen. Arbeitgeber sollten ihre befreiten Minijobber über diese neue Möglichkeit informieren.
Warum ist die Rentenversicherungspflicht wichtig?
Viele Minijobber unterschätzen die langfristigen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Wer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, profitiert von zahlreichen Vorteilen, die weit über die spätere Altersrente hinausgehen:
Vorteile der Rentenversicherungspflicht:
- Aufbau von Rentenansprüchen für das Alter
- Erfüllung der 45 Beitragsjahre für die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren
- Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Krankheit oder Unfall
- Anspruch auf Rehabilitationsleistungen
- Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Familie
- Anrechnung der Zeiten für die Wartezeit (Mindestversicherungszeit)
- Anrechnung für die besonders langjährig Versicherten
Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht den Nutzen: Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro und einem Eigenanteil von 21,71 Euro erhöht sich die spätere monatliche Rente um etwa 5,68 Euro pro Jahr Minijob. Nach zehn Jahren Minijob beträgt die monatliche Rentensteigerung also rund 56,80 Euro – und das lebenslang.
Selbst bei einer Befreiung zahlt der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag von 15 Prozent weiter, was immerhin eine Rentensteigerung von etwa 4,58 Euro jährlich bedeutet. Doch die weiteren Schutzfunktionen der Rentenversicherung entfallen komplett.
Für wen lohnt sich die Rückkehr in die Rentenversicherung?
Die neue Möglichkeit ab Juli 2026 sollten insbesondere folgende Personengruppen prüfen:
Personen, die auf 45 Beitragsjahre kommen möchten: Wer mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen möchte, benötigt 45 Beitragsjahre. Minijob-Zeiten mit Rentenversicherungspflicht zählen vollständig mit und können entscheidend sein, um diese Grenze zu erreichen.
Jüngere Minijobber: Für Menschen unter 40 Jahren ist der Rentenaufbau besonders wertvoll, da die eingezahlten Beiträge über Jahrzehnte wirken. Ein Verzicht von 21,71 Euro monatlich zugunsten einer späteren Rentensteigerung von 5,68 Euro jährlich rechnet sich über eine lange Erwerbsbiografie deutlich.
Personen ohne anderweitige Absicherung: Wer keinen anderen sozialversicherungspflichtigen Job hat, erhält durch den rentenversicherungspflichtigen Minijob wichtige Absicherungen bei Erwerbsminderung und Rehabilitation.
Hausfrauen und Hausmänner: Wer neben der Familienarbeit einen Minijob ausübt, kann durch die Rentenversicherungspflicht eigene Rentenansprüche aufbauen und ist im Fall einer Scheidung besser abgesichert.
Weniger sinnvoll ist die Rückkehr für Personen, die bereits eine volle Erwerbsbiografie haben, kurz vor der Rente stehen oder den Minijob nur vorübergehend ausüben.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form, doch eine klare schriftliche Erklärung ist empfehlenswert. Ein Muster könnte lauten:
„Hiermit beantrage ich die Aufhebung meiner Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Juli 2026. Mir ist bekannt, dass diese Aufhebung nur für die Zukunft wirkt und eine erneute Befreiung nicht mehr möglich ist.“
Der Arbeitgeber muss den Antrag prüfen und die Aufhebung bei der Minijob-Zentrale melden. Ab dem Folgemonat nach Antragsstellung ist der Minijobber wieder voll rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil von 3,6 Prozent.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann den Antrag nicht ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung liegt allein beim Minijobber.
Besonderheiten bei mehreren Minijobs
Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss beachten: Die einzelnen Verdienste werden zusammengerechnet. Liegt die Summe über 603 Euro monatlich, verlieren alle Jobs ihren Minijob-Status und werden sozialversicherungspflichtig.
Bei der Rentenversicherung gelten besondere Regeln: Liegt der Gesamtverdienst aus allen Minijobs bei mindestens 175 Euro, berechnet sich der Rentenbeitrag nach dem Gesamtverdienst. Beträgt die Summe weniger als 175 Euro, gilt ein Mindestbeitrag von 32,55 Euro.
Eine Besonderheit gibt es bei der Berechnung: Anstelle des tatsächlichen Verdienstes wird ein fiktiver Verdienst zugrunde gelegt, der sich nach einer gesetzlichen Formel berechnet. Dies verhindert, dass Minijobber bei sehr niedrigen Verdiensten überproportional belastet werden.
Minijob und Altersrente: Unbegrenzter Hinzuverdienst
Für Rentner, die bereits eine Altersrente beziehen, gilt eine wichtige Regelung: Sie können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder nicht.
Rentner können sowohl einen Minijob als auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung über der Minijobgrenze ausüben. Auch hier sind sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen – und ab Juli 2026 diese Befreiung wieder aufheben.
Für Rentner, die noch arbeiten, kann die Rentenversicherungspflicht durchaus sinnvoll sein: Die zusätzlichen Beiträge erhöhen die Rente und führen jährlich zu einer Rentenanpassung. Wer beispielsweise mit 67 Jahren noch fünf Jahre in einem rentenversicherungspflichtigen Minijob arbeitet, erhöht seine monatliche Rente dauerhaft um etwa 28,40 Euro.
Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente
Anders sieht es bei Erwerbsminderungsrenten aus: Hier gelten auch 2026 weiterhin Hinzuverdienstgrenzen:
- Volle Erwerbsminderung: Maximal 20.763,75 Euro jährlich (rund 1.730 Euro monatlich)
- Teilweise Erwerbsminderung: Mindestens 41.527,50 Euro jährlich (rund 3.460 Euro monatlich)
Bei Hinterbliebenenrenten wie der Witwenrente gibt es ebenfalls Freibeträge: Aktuell liegt dieser bei 1.076,86 Euro monatlich. Wer mit einem Minijob und anderen Einkünften diesen Betrag überschreitet, muss mit Kürzungen der Hinterbliebenenrente rechnen.
Tabelle: Minijob und Rente 2026
Ausnahme: Altfälle vor 2013
Eine wichtige Ausnahme betrifft Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und regelmäßig maximal 400 Euro verdienen. Diese sogenannten Altfälle sind nicht verpflichtet, einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zu zahlen.
Für diese Gruppe stellt sich die Frage: Gilt die neue Regelung ab Juli 2026 auch für sie? Die Antwort ist differenziert: Solange der Verdienst 400 Euro nicht überschreitet, bleibt die Rentenversicherungsfreiheit bestehen. Steigt der Verdienst über 400 Euro, wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch rentenversicherungspflichtig – dann kann auch eine Befreiung beantragt werden.
Diese Altfälle sollten genau prüfen, ob sie durch einen geringfügig höheren Verdienst rentenversicherungspflichtig werden möchten, um von den Vorteilen zu profitieren.
Arbeitgeberpflichten ab Juli 2026
Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2026 verschiedene Pflichten beachten:
- Information der befreiten Minijobber über die neue Möglichkeit zur Aufhebung der Befreiung
- Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Aufhebung
- Meldung der Aufhebung an die Minijob-Zentrale
- Anpassung der Lohnabrechnung ab dem Folgemonat
- Abführung des vollen Rentenbeitrags (15% Arbeitgeber + 3,6% Minijobber)
Die Informationspflicht ist gesetzlich nicht explizit geregelt, doch aus Fürsorgepflicht sollten Arbeitgeber ihre Minijobber über diese wichtige Neuerung aufklären. Dies kann beispielsweise durch ein Informationsschreiben oder einen Aushang erfolgen.
Arbeitgeber können den Antrag auf Aufhebung nicht ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verweigerung könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze
Minijobber dürfen die Verdienstgrenze von 603 Euro gelegentlich und unvorhersehbar überschreiten, ohne dass der Minijob-Status verloren geht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Überschreiten nur in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines rückwärts laufenden Zeitjahres
- Jeweils bis maximal zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (1.206 Euro)
- Gesamtverdienst bleibt unter der Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro
- Maximal zulässiger Verdienst bei gelegentlichem Überschreiten: 8.442 Euro im Jahr (14-faches der monatlichen Grenze)
Diese Regelung ermöglicht es Minijobbern, beispielsweise in Urlaubsvertretung oder bei saisonalen Spitzen mehr zu arbeiten, ohne den Minijob-Status zu gefährden. Wichtig ist, dass das Überschreiten nicht vorhersehbar war – geplante monatliche Überschreitungen sind nicht zulässig.
Praktische Empfehlungen für Minijobber
Wenn Sie als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, sollten Sie ab Juli 2026 folgende Schritte prüfen:
Schritt 1: Lebensplanung analysieren
- Wie lange werden Sie noch arbeiten?
- Haben Sie anderweitige Rentenansprüche?
- Fehlen Ihnen Beitragsjahre für die abschlagsfreie Rente?
Schritt 2: Finanzielle Auswirkungen berechnen
- Eigenanteil: 21,71 Euro bei 603 Euro Verdienst
- Rentensteigerung: 5,68 Euro pro Jahr Minijob
- Break-even: Nach etwa 46 Monaten Rentenbezug ist der Eigenanteil wieder eingespielt
Schritt 3: Beratung einholen
- Deutsche Rentenversicherung: Kostenlose Beratung zur individuellen Rentensituation
- Verbraucherzentralen: Unabhängige Finanzberatung
- Gewerkschaften: Mitgliederberatung zu Sozialversicherungsfragen
Schritt 4: Entscheidung treffen und Antrag stellen
- Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber ab 1. Juli 2026
- Bestätigung der Aufhebung abwarten
- Lohnabrechnung ab Folgemonat prüfen
Bedenken Sie: Die Entscheidung ist endgültig. Eine erneute Befreiung nach Aufhebung ist nicht mehr möglich. Nehmen Sie sich Zeit für diese wichtige Weichenstellung.
Ausblick: Weitere Entwicklungen in der Altersvorsorge
Die Neuregelung ab Juli 2026 ist Teil einer breiteren Debatte über die Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung. Politiker und Sozialverbände diskutieren weitere Maßnahmen, um Minijobber besser in die Rentenversicherung einzubinden und Altersarmut zu bekämpfen.
Mögliche zukünftige Entwicklungen könnten sein:
- Abschaffung der Befreiungsmöglichkeit für Neuverträge
- Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge zur Entlastung der Minijobber
- Stärkere Anreize für rentenversicherungspflichtige Minijobs
- Automatische Rentenversicherungspflicht ohne Befreiungsoption
Für Minijobber bedeutet dies: Die Regelung ab Juli 2026 könnte eine der letzten Gelegenheiten sein, freiwillig in die Rentenversicherung zurückzukehren. Wer diese Chance verpasst, hat möglicherweise später keine Möglichkeit mehr, die Entscheidung zu korrigieren.

