Jobcenter muss Passkosten zahlen: Ausländischer Reisepass als unabweisbarer Mehrbedarf – Urteil!

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Wer Bürgergeld bzw. künftig Grundsicherungsgeld bezieht, soll seinen Lebensunterhalt aus dem Regelbedarf bestreiten – dazu zählen eigentlich auch amtliche Dokumente wie Personalausweis oder Reisepass. In der Praxis stoßen ausländische Staatsangehörige hier aber an Grenzen: Für sie können Passgebühren schnell dreistellige Beträge erreichen, die sich aus dem Bürgergeld (künftig: Grundsicherungsgeld) kaum ansparen lassen. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az. S 101 AS 4696/25) ordnet die Kosten für einen ausländischen Reisepass als „unabweisbaren Mehrbedarf“ ein und verpflichtet das Jobcenter zur Übernahme. Damit stärkt das Gericht die Rechtsposition von Leistungsberechtigten, deren Aufenthalt oder Mitwirkungspflichten ohne gültigen Pass auf dem Spiel stehen

Hintergrund: Streit um Passkosten im Bürgergeld bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Seit Jahren ist umstritten, ob Jobcenter die Kosten für einen ausländischen Reisepass als Zuschuss übernehmen müssen oder ob diese Ausgaben aus dem Regelbedarf anzusparen sind. Ältere Rechtsprechung und Verwaltungspraxis stuften Passbeschaffungskosten überwiegend als vom Regelbedarf umfasst ein – mit der Folge, dass höchstens ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewährt wurde.

Mit der zum 1. Januar 2021 geänderten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II wurde der „unabweisbare Mehrbedarf“ ausdrücklich auf einmalige Bedarfe ausgeweitet. Seitdem ist – unter engen Voraussetzungen – auch ein Zuschuss für besondere, überdurchschnittliche Einmalbedarfe möglich, wenn ein Darlehen unzumutbar ist. Genau an dieser Schnittstelle setzt nun das Urteil des Sozialgerichts Berlin an.

Rechtlicher Rahmen: Unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

§ 21 Abs. 6 SGB II regelt den Mehrbedarf bei einem „unabweisbaren, besonderen Bedarf“ für Leistungsberechtigte. Seit der Reform zum 1. Januar 2021 gilt dies ausdrücklich auch für einmalige Bedarfe, wenn ein Darlehen nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Die Arbeitshilfen und Weisungen zur Vorschrift fassen zusammen:

  • Der Bedarf muss besonders sein, also in einer atypischen Lebenslage zusätzlich zum Regelbedarf anfallen.
  • Er ist unabweisbar, wenn er nicht durch Einsparungen, Zuwendungen Dritter oder Umschichtungen gedeckt werden kann und der Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht.
  • Bei einmaligen Bedarfen darf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar sein.

Kommunale Weisungen formulieren es ähnlich: Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liegt vor, wenn ein besonderer Bedarf „überdurchschnittlich vom gewährten Regelbedarfsanteil abweicht und weder durch Leistungen Dritter noch durch Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann“.

Bisherige Rechtsprechung: Darlehen statt Zuschuss

Lange Zeit galt die Linie des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Passbeschaffungskosten regelmäßig nur als Darlehen zu übernehmen sind. In einer Grundsatzentscheidung hat das BSG 2018 klargestellt, dass Passkosten nicht mehr über § 73 SGB XII („Hilfe in sonstigen Lebenslagen“) als Zuschuss finanziert werden sollen, sondern im SGB-II-System über das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II.

In früheren Entscheidungen – etwa des Sozialgerichts Karlsruhe oder des LSG Hessen – waren Gerichte vielfach der Auffassung, Passkosten seien vom Regelbedarf umfasst und daher grundsätzlich anzusparen. Nur in seltenen Härtefällen wurde ein Zuschuss erwogen, etwa wenn keine andere Möglichkeit der Dokumentenbeschaffung zur Verfügung stand.

Mit der Gesetzesänderung 2021 und ersten neuen Entscheidungen zu Passkosten als Härtefallmehrbedarf – insbesondere bei Kindern – begann sich die Praxis zu verschieben. So wurde etwa entschieden, dass Passkosten für ein ausländisches minderjähriges Kind als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen sind, wenn das Jobcenter die Vorlage des Passes zur Leistungsvoraussetzung macht.

Das Urteil aus Berlin: Passkosten als unabweisbarer Mehrbedarf

Nach den vorliegenden Informationen ordnet das Sozialgericht Berlin in dem Verfahren S 101 AS 4696/25 die Kosten für einen ausländischen Reisepass als unabweisbaren Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ein. Das Jobcenter muss die Passkosten daher nicht nur darlehensweise, sondern als Zuschuss übernehmen.

Aus dem sozialrechtlichen Newsletter, der das Urteil aufgreift, und aus Arbeitshilfen zur Passbeschaffung ergeben sich folgende zentrale Erwägungen:

  • Die Kosten eines ausländischen Reisepasses liegen häufig deutlich über dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für „Persönlichen Bedarf“ und können realistisch nicht angespart werden.
  • Der Pass ist für ausländische Leistungsberechtigte regelmäßig zwingende Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt und für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten gegenüber Ausländerbehörde und Jobcenter.
  • Ein Verweis auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist dann unzumutbar, wenn die Tilgung aus dem ohnehin knappen Regelbedarf nicht in absehbarer Zeit möglich ist.

Damit wendet das Gericht den seit 2021 erweiterten Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II auf Passkosten an und rückt von der bisherigen, strengen Darlehens-Linie ab.

Voraussetzungen im Einzelfall: Wann muss das Jobcenter zahlen?

Entscheidend ist, dass nicht jede Passbeschaffung automatisch zum Mehrbedarf führt. Die Rechtslage verlangt eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.

Relevante Kriterien sind u. a.:

  • Höhe der Passkosten: Sind die Gebühren (ggf. mit Auslandszuschlägen) so hoch, dass sie den Anteil im Regelbedarf deutlich übersteigen?
  • Zumutbarkeit der Eigenfinanzierung: Ist realistisches Ansparen aus dem Regelbedarf innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich oder praktisch ausgeschlossen?
  • Rechtliche Pflicht: Ist der Pass notwendig, um aufenthaltsrechtliche Vorgaben zu erfüllen oder Leistungen weiter zu erhalten (z. B. Vorlagepflicht beim Jobcenter)?
  • Alternativen: Gibt es zumutbare, kostenfreie oder günstigere Dokumente (Passersatz, Reiseausweis), die vorher in Anspruch genommen werden müssten?

Arbeitshilfen zur Passbeschaffung betonen, dass bei „besonders hohen Passkosten“, die weder angespart noch umgeschichtet werden können, von einem unabweisbaren Mehrbedarf auszugehen ist, wenn ein Darlehen unzumutbar wäre.

Bedeutung für die Praxis: Signalwirkung über Berlin hinaus

Auch wenn es sich „nur“ um eine Entscheidung eines Sozialgerichts handelt, hat das Urteil Signalwirkung für Jobcenter in ganz Deutschland. Bereits jetzt zeigen Verwaltungshinweise und Beratungsbroschüren, dass die Frage der Passkosten zunehmend als Mehrbedarfsproblem diskutiert wird – weg vom reinen Darlehensmodell.

Für Beratungsstellen und Betroffene bedeutet das:

  • Anträge auf Übernahme von Passkosten sollten ausdrücklich auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden.
  • Es ist detailliert darzulegen, warum ein Darlehen unzumutbar ist (z. B. Höhe der Tilgungsraten, ohnehin bestehende Schulden, existenzielle Bedeutung des Passes).
  • Wird der Mehrbedarf abgelehnt und nur ein Darlehen angeboten, kann sich ein Widerspruch mit Verweis auf die neue Rechtsprechung lohnen.

Zugleich bleibt offen, ob Landessozialgerichte oder das Bundessozialgericht diese Linie bestätigen werden. Bis dahin ist mit unterschiedlichen Entscheidungen je nach Region zu rechnen.

Praktische Hinweise für Betroffene

Wenn Sie Bürgergeld beziehen und einen ausländischen Reisepass benötigen, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Stellen Sie vor der Passbeantragung beim Jobcenter einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Passkosten.
  • Begründen Sie, warum der Pass erforderlich ist (Aufenthaltstitel, Mitwirkungspflichten, drohende Nachteile ohne Pass).
  • Legen Sie möglichst genaue Unterlagen zu den Gebühren vor (Auskunft der Botschaft, Gebührenordnung).
  • Erläutern Sie, warum ein Darlehen aus dem Regelbedarf nicht tragbar ist (z. B. konkrete Haushaltsrechnung, bestehende Zahlungsverpflichtungen).

Wird der Antrag abgelehnt oder nur ein Darlehen bewilligt, können Sie Widerspruch einlegen und auf Entscheidungen hinweisen, die Passkosten als unabweisbaren Mehrbedarf anerkennen – insbesondere bei hohen Gebühren und fehlenden Alternativen.

Fakten zum Urteil und zum Mehrbedarf Passkosten

FaktInhalt
Gericht und AktenzeichenSozialgericht Berlin, Az. S 101 AS 4696/25 (Jobcenter muss Passkosten als Mehrbedarf übernehmen)
Rechtsgrundlage§ 21 Abs. 6 SGB II – unabweisbarer Mehrbedarf i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB II (Darlehen), Reform zum 1.1.2021
Inhalt der EntscheidungPasskosten eines ausländischen Staatsangehörigen sind im Einzelfall als unabweisbarer, besonderer Mehrbedarf anzuerkennen; Jobcenter muss Zuschuss zahlen
Abgrenzung zur alten RechtsprechungBSG und andere Gerichte sahen Passkosten bislang überwiegend als vom Regelbedarf umfasst; nur Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II vorgesehen
Voraussetzungen für MehrbedarfHohe Passkosten, keine realistische Ansparmöglichkeit, zwingende rechtliche Notwendigkeit des Passes, Darlehen unzumutbar
PraxisrelevanzStärkt die Position von ausländischen Bürgergeld-Empfängern; ermöglicht Zuschuss statt Darlehen, insbesondere bei sehr hohen Passgebühren
Stand der EntwicklungStand: Jahr 2026; erste Entscheidungen nach der Reform des § 21 Abs. 6 SGB II, weitere höchstrichterliche Klärung offen

Fazit: Mehr Sicherheit für ausländische Leistungsberechtigte

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer realitätsnahen Behandlung hoher Passkosten im Bürgergeld-System. Wo früher meist nur ein Darlehen gewährt wurde, eröffnet die geänderte Rechtslage in § 21 Abs. 6 SGB II nun die Möglichkeit eines Zuschusses – und das Gericht nutzt diesen Spielraum zugunsten der Betroffenen.

Für ausländische Leistungsberechtigte, deren Aufenthalt und Mitwirkungspflichten von einem gültigen Pass abhängen, bedeutet das mehr Rechtssicherheit und weniger Verschuldungsdruck. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen diese Linie bestätigen – bis dahin sollten Betroffene und Beratungsstellen den unabweisbaren Mehrbedarf bei Passkosten konsequent geltend machen.

Quellen

  1. Jobcenter Berlin – Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II
  2. Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az. S 101 AS 4696/25)

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