Wer einen neuen Grad der Behinderung (GdB) erhält, musste bislang Kopien des Bescheids oder des Schwerbehindertenausweises mit der Steuererklärung einreichen. Seit 2026 ist das anders: Versorgungsämter und andere zuständige Stellen übermitteln die GdB-Daten elektronisch direkt an die Finanzverwaltung. Für viele Steuerpflichtige entfällt damit ein formaler Schritt – trotzdem bleibt wichtig zu verstehen, wann und wie der Behinderten-Pauschbetrag steuerlich wirkt. Der folgende Artikel erklärt, was sich beim Nachweis des GdB konkret geändert hat, wann das Finanzamt auf Belege verzichtet und was Sie als Mensch mit Behinderung jetzt beachten sollten.
Hintergrund: Der Grad der Behinderung und der Behinderten-Pauschbetrag
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt und beschreibt, wie stark die Teilhabe am Leben eingeschränkt ist. Zuständig sind in der Regel die Versorgungsämter bzw. Landesämter, die nach Antrag einen Bescheid und ggf. einen Schwerbehindertenausweis ausstellen.
Steuerlich wichtig ist der Behinderten-Pauschbetrag, ein Freibetrag in der Einkommensteuer, der sich nach dem GdB richtet. Seit 2021 gelten deutlich höhere Pauschbeträge, die – Stand 2026 – unverändert weiter gelten, zum Beispiel 384 Euro bei GdB 20, 620 Euro bei GdB 30 bis hin zu 2.840 Euro bei GdB 100; bei Merkzeichen H, Bl oder TBl sind es einheitlich 7.400 Euro pro Jahr.
Neue Regel ab 2026: Digitaler GdB-Nachweis statt Papierbeleg
Zum 1. Januar 2026 wurde ein elektronisches Mitteilungsverfahren eingeführt, das den GdB-Nachweis gegenüber dem Finanzamt grundlegend verändert. Die für die Feststellung des GdB zuständigen Behörden – in der Praxis die Versorgungsämter – übermitteln seither die relevanten Daten direkt an die Finanzverwaltung.
Nach Angaben der Finanzverwaltung und verschiedener Länderbehörden bedeutet das:
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 ist bei einem neu festgestellten oder geänderten GdB grundsätzlich kein zusätzlicher Papiernachweis (z. B. Kopie des Bescheids) mehr mit der Steuererklärung erforderlich.
- Voraussetzung ist, dass im GdB-Antrag die steuerliche Identifikationsnummer angegeben und in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt wurde.
Was genau die Finanzämter jetzt automatisch erhalten
Die Versorgungsämter übermitteln nach der neuen Regelung in der Regel folgende Daten:
- Höhe des festgestellten GdB (z. B. 40, 50, 70),
- Beginn und ggf. Ende der Feststellung bzw. Änderung,
- ggf. bestehende Merkzeichen (z. B. H, Bl, TBl).
Diese Informationen genügen der Finanzverwaltung, um die Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag zu prüfen. Der Pauschbetrag selbst wird – wie bisher – über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht, indem Sie Ihren GdB und ggf. Merkzeichen in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eintragen.
Wann Sie keine Belege mehr einreichen müssen
Nach den aktuellen Informationen der Finanzämter und Verbraucherinformationen gilt ab 2026 folgendes:
- Haben Sie 2026 erstmals einen GdB oder eine Änderung (Herauf- oder Herabsetzung), genügt es in der Regel, den GdB in der Steuererklärung anzugeben; der Nachweis erfolgt automatisch über die elektronische Meldung.
- Ein zusätzlicher Beleg (Bescheid in Papierform, Kopie des Schwerbehindertenausweises) ist nicht mehr erforderlich, solange die automatische Meldung funktioniert.
Die Stiftung Warentest und Sozialverbände berichten übereinstimmend, dass die Finanzämter seit Jahresbeginn 2026 auf solche Papiernachweise bei neuen oder geänderten GdB-Feststellungen grundsätzlich verzichten.
Wann das Finanzamt trotzdem Nachweise verlangen kann
Trotz Belegverzicht behalten die Finanzämter ihr Recht, im Einzelfall Belege nachzufordern. Das kann insbesondere dann vorkommen, wenn:
- die elektronische Meldung ausnahmsweise nicht oder verspätet vorliegt,
- Unstimmigkeiten zwischen Steuererklärung und übermittelten Daten bestehen,
- ältere Feststellungen betroffen sind, für die noch kein digitales Verfahren genutzt wurde.
In solchen Fällen kann das Finanzamt weiterhin um Kopien des Feststellungsbescheids oder des Schwerbehindertenausweises bitten – Steuerpflichtige sollten diese Unterlagen daher nicht entsorgen.
Voraussetzungen für den elektronischen Nachweis: Was Sie tun müssen
Damit der digitale Datenaustausch funktioniert, sind zwei Dinge entscheidend:
- Sie müssen im Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB Ihre steuerliche Identifikationsnummer angeben.
- Sie müssen in die elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt einwilligen.
Viele Versorgungsämter haben ihre Formulare bereits entsprechend ergänzt; die Einwilligung kann meist direkt im GdB-Antrag oder bei einer späteren Höherstufung erteilt werden. Ohne diese Angaben kann keine automatische Meldung erfolgen, und das Finanzamt muss sich auf klassische Nachweise stützen.
Was gilt für „alte“ GdB-Bescheide vor 2026?
Nach Informationen verschiedener Landesbehörden gelten frühere GdB-Feststellungen selbstverständlich weiter – sie verlieren ihre Wirksamkeit nicht mit der Umstellung. Wer bereits vor 2026 einen anerkannten GdB hatte und den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, muss grundsätzlich nichts neu beantragen.
Ob und wie diese Alt-Daten in das elektronische System übernommen werden, kann je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden. Solange keine digitale Meldung vorliegt, kann das Finanzamt allerdings auch künftig Unterlagen anfordern, wenn es die Voraussetzungen für den Pauschbetrag prüfen will.
Bedeutung für den Behinderten-Pauschbetrag 2026
Materiell ändert sich an der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags nichts. Menschen mit Behinderung können weiterhin Pauschbeträge zwischen 384 Euro (GdB 20) und 2.840 Euro (GdB 100) pro Jahr geltend machen, bei Merkzeichen H, Bl oder TBl sind es 7.400 Euro.
Neu ist lediglich, dass der Nachweis des GdB künftig „im Hintergrund“ läuft, sofern Sie der elektronischen Meldung zugestimmt haben. In der Praxis kann das Verfahren damit für viele Betroffene weniger fehleranfällig und einfacher werden – insbesondere, wenn der GdB erhöht wird und der Pauschbetrag automatisch entsprechend angepasst werden soll.
Fakten zur neuen Praxis beim GdB-Nachweis (Tabelle)
| Thema | Inhalt |
|---|---|
| Start der Neuregelung | Seit 1. Januar 2026 erfolgt der Nachweis eines neu festgestellten oder geänderten GdB grundsätzlich digital. |
| Wer übermittelt die Daten? | Versorgungsämter bzw. zuständige Behörden senden GdB und Merkzeichen elektronisch an die Finanzämter. |
| Belegverzicht | Bei neuen oder geänderten GdB-Feststellungen ab 2026 muss der Steuerpflichtige in der Regel keinen Papiernachweis mehr einreichen. |
| Voraussetzungen | Im GdB-Antrag müssen Steuer-ID und Einwilligung zur Datenübermittlung angegeben werden. |
| Geltender Pauschbetrag 2026 | Pauschbeträge bleiben unverändert: von 384 Euro (GdB 20) bis 2.840 Euro (GdB 100), 7.400 Euro bei H/Bl/TBl. |
| Alt-Fälle | Frühere GdB-Bescheide bleiben gültig; bei fehlender digitaler Meldung kann das Finanzamt weiterhin Unterlagen anfordern. |
| Stand der Informationen | Jahr 2026, auf Basis aktueller Verwaltungsinformationen zur elektronischen GdB-Übermittlung. |
Fazit: Weniger Papier, aber Nachweise bleiben wichtig
Für Menschen mit Behinderung ist die neue GdB-Übermittlung eine spürbare Entlastung: Die wichtigsten Daten gehen automatisch an das Finanzamt, ein zusätzlicher Beleg ist bei neuen Feststellungen und Erhöhungen ab 2026 meist überflüssig. Trotzdem bleibt entscheidend, dass ein GdB überhaupt festgestellt wird und Sie Steuer-ID und Einwilligung korrekt angegeben haben – sonst kann der Behinderten-Pauschbetrag nicht automatisch berücksichtigt werden.
Bewahren Sie Ihre Bescheide und den Schwerbehindertenausweis weiter sorgfältig auf und prüfen Sie Steuerbescheide, ob der korrekte Pauschbetrag angesetzt wurde. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie zeitnah Einspruch prüfen und – falls nötig – mit Versorgungsamt oder Finanzamt klären, ob die digitale Übermittlung korrekt erfolgt ist.

