Zum 30. Juni 2026 endet in Deutschland eine kurze sozialpolitische Ära: Das 2023 eingeführte Bürgergeld wird abgeschafft.
Ab dem 1. Juli 2026 greift schrittweise die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende – offiziell mit der Geldleistung „Grundsicherungsgeld“ – und rückt Pflichten, Vermittlung und Sanktionen wieder stärker in den Mittelpunkt.
Für rund 5,5 Millionen Leistungsbeziehende bedeutet das: neue Bezeichnungen, aber vor allem spürbare Änderungen bei Mitwirkung, Vermögen, Unterkunftskosten und Leistungskürzungen.
Der folgende Artikel erklärt, was genau sich ändert, wer härter gefordert wird – und was Sie jetzt wissen sollten, wenn Sie Bürgergeld beziehen oder künftig Grundsicherung brauchen.
Das Wichtigste Vorab
Das Bürgergeld wird zum 30. Juni 2026 beendet und ab 1. Juli 2026 durch das neue „Grundsicherungsgeld“ im Rahmen einer reformierten Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt – mit neuem Namen, strengeren Pflichten, härteren Sanktionen und veränderten Vermögensregeln.
Hintergrund: Vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung
Das Bürgergeld hatte seit 1. Januar 2023 Hartz IV abgelöst und sollte vor allem mehr Respekt, weniger Sanktionen und bessere Förderung bringen.
Kernidee war ein „Vertrauenszeitraum“ mit milderen Strafen sowie höhere Schonvermögen und eine einjährige Karenz bei den Wohnkosten.
Die schwarz-rote Bundesregierung hat diese Linie nun grundlegend korrigiert.
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Bürgergeld zum 30. Juni 2026 beendet und in eine neue Grundsicherung für Arbeitsuchende überführt.
Der Bundestag hat das Gesetz am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es inzwischen gebilligt; es ist nicht zustimmungspflichtig.
Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt der Großteil der Neuregelungen zum 1. Juli 2026 in Kraft, weitere Änderungen folgen gestaffelt bis 2029.
Neuer Name, altes Ziel: Was bleibt, was geht?
Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt.
Am Grundprinzip ändert sich nichts: Es bleibt eine steuerfinanzierte Leistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Wichtig für Beziehende: Die Regelsätze bleiben zunächst unverändert, etwa 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro für Partner sowie 357 bis 471 Euro für Kinder je nach Alter.
Auch die Zuständigkeit der Jobcenter und der grundsätzliche Anspruchsrahmen (Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) bleiben bestehen.
Neu ist allerdings die Schwerpunktsetzung:
Die Reform betont wieder deutlich stärker das Prinzip „Fordern und Fördern“, verschärft Sanktionen und reduziert einige Schutzregelungen beim Vermögen und bei den Unterkunftskosten.
Vermittlungsvorrang und Mitwirkungspflicht: Mehr Druck zur Arbeit
Mit der neuen Grundsicherung gilt grundsätzlich wieder ein strenger Vermittlungsvorrang.
Das bedeutet: Bevor längere Qualifizierungen oder Umschulungen angeboten werden, prüfen Jobcenter zunächst, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit möglich ist.
Insbesondere Alleinstehende sollen ihre Arbeitskraft im „maximal zumutbaren Umfang“ einsetzen, um den Leistungsbezug möglichst ganz zu beenden.
Wer Kinder betreut, kann bereits nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes zu Arbeit oder Maßnahmen verpflichtet werden; bislang lag die Grenze beim vollendeten dritten Lebensjahr.
Jugendliche und junge Erwachsene sollen intensiver beraten und in Arbeit oder Ausbildung geführt werden; dafür sollen Jugendberufsagenturen gestärkt und Förderlücken geschlossen werden.
Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezieltere Unterstützung erhalten, gleichzeitig aber auch eine klarere Zuordnung zur Erwerbs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Kooperationsplan wird verbindlicher: Von Vereinbarung zum Verwaltungsakt
Der bisherige Kooperationsplan bleibt zentrales Instrument der Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden.
Er soll weiterhin individuelle Angebote, Vermittlungswege und Pflichten festhalten.
Neu ist: Wer mitwirkt, soll von einer weiterhin unbürokratischen Zusammenarbeit profitieren.
Wer sich jedoch nicht an vereinbarte Pflichten hält – etwa Bewerbungen nicht schreibt oder Maßnahmen abbricht –, muss mit verbindlichen Verwaltungsakten mit Rechtsfolgenbelehrung rechnen.
Damit wird der Kooperationsplan von einer eher partnerschaftlichen Vereinbarung wieder stärker zu einem einklagbaren Pflichtenprogramm.
Das Ziel der Regierung: „konsequente Mitwirkung“ und schnellerer Ausstieg aus dem Leistungsbezug.
Härtere Sanktionen: Kürzungen bis hin zum Leistungsentzug
Die Reform verschärft das Sanktionsregime spürbar.
Wesentliche Punkte:
- PflichtverletzungenWer eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ablehnt, abbricht oder sich ernsthaft nicht bewirbt, muss mit Kürzungen des Regelbedarfs um 30 Prozent für jeweils drei Monate rechnen.
- Meldeversäumnisse
- Das erste Nichterscheinen beim Jobcenter bleibt ohne Sanktion.
- Ab dem zweiten Termin kann das Grundsicherungsgeld für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden.
- Wiederholte NichterreichbarkeitWer dreimal hintereinander nicht zu Terminen erscheint, riskiert ein gestuftes Verfahren bis hin zum vollständigen Wegfall der Leistung – inklusive Übernahme der Unterkunftskosten.
- Arbeitsverweigerer-RegelungDie bisherige Sonderregelung für „Arbeitsverweigerer“ wird verschärft: Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat und insgesamt bis zu zwei Monaten vollständig entzogen werden – und soll künftig früher zur Anwendung kommen.
Sozialverbände warnen, dass damit das Existenzminimum einzelner Betroffener faktisch unterschritten werden könne, insbesondere bei kumulierten Kürzungen.
Vermögensschutz und Unterkunft: Schonvermögen neu, Karenzzeit weg
Ein zentraler Bruch mit dem Bürgergeld ist die Abschaffung der pauschalen einjährigen Karenzzeit beim Vermögen.
Bislang galt: Im ersten Jahr mussten Vermögensgrenzen nur sehr eingeschränkt geprüft werden, und die Unterkunftskosten galten in voller tatsächlicher Höhe als „angemessen“.
Die neue Grundsicherung führt stattdessen ein altersabhängiges Schonvermögen ein.
Die konkrete Staffelung hängt vom Alter der Leistungsbeziehenden ab; Ziel ist es, jüngere Leistungsbeziehende stärker zur Verwertung von Vermögen heranzuziehen, während Ältere mehr Schonvermögen behalten dürfen.
Auch bei den Unterkunftskosten wird die Karenzzeit eingeschränkt.
Schon im ersten Jahr sollen die Kosten der Unterkunft gedeckelt werden – in Höhe des 1,5‑fachen der regulären Angemessenheitsgrenze; darüber hinausgehende Mieten müssen perspektivisch durch Umzug, Untervermietung oder Verhandlungen reduziert werden.
Damit steigen Druck und Anpassungsdruck auf Haushalte mit hohen Mieten, insbesondere in Ballungsräumen.
Was bleibt gleich: Regelsätze und Anspruchsgruppen
Trotz des Systemumbaus bleiben wichtige Eckpfeiler unverändert.
- RegelsätzeDie monatlichen Regelsätze bleiben zunächst auf dem Stand 2024: 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro für Partner, angepasste Beträge für Kinder.
- AnspruchsvoraussetzungenAnspruch haben weiterhin erwerbsfähige Personen vom 15. Geburtstag bis zur Regelaltersgrenze, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Antragstellung und ZuständigkeitDie Leistung muss weiterhin beim örtlichen Jobcenter beantragt werden; auch Beratung und Vermittlung bleiben dort gebündelt.
Die Bundesregierung betont, dass die neue Grundsicherung „verlässliche Unterstützung“ biete, aber Missbrauch besser verhindern und Vermittlung stärker priorisieren soll.
Was bedeutet das konkret für bisherige Bürgergeld-Beziehende?
Für aktuelle Leistungsbeziehende gilt: Es ist keine gesonderte Neubeantragung zum 1. Juli 2026 nötig.
Die Jobcenter stellen schrittweise auf das neue Recht um, bestehende Bescheide werden angepasst oder im Rahmen der turnusmäßigen Weiterbewilligung nach den neuen Regeln geprüft.
Kurzfristig ändern sich Name und Rechtsgrundlage, mittel- und langfristig greifen härtere Regelungen bei Vermögen, Unterkunft und Sanktionen.
Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 längere Zeit im Leistungsbezug ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen, ob das eigene Vermögen, die Wohnkosten oder mögliche Sanktionen künftig problematisch werden können.
Besonders relevant ist die Frage, ob vorhandene Rücklagen (z.B. kleinere Ersparnisse, Lebensversicherungen) noch im neuen Schonvermögen liegen – und wie mit größeren Wohnungen umgegangen wird, die bislang in der Karenzzeit als angemessen galten.
Tabelle: Bürgergeld bis 30. Juni – Grundsicherung ab 1. Juli 2026
Fazit: Mehr Druck, mehr Kontrolle – aber auch mehr Klarheit
Ab dem 1. Juli 2026 heißt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur anders, sie funktioniert auch anders.
Mit Vermittlungsvorrang, strengeren Mitwirkungspflichten, härteren Sanktionen und neuen Vermögensregeln wird der Druck steigen, schnell wieder aus dem Leistungsbezug herauszukommen.
Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihr Vermögen und Ihre Wohnsituation in die neuen Grenzen passen, nehmen Sie Termine im Jobcenter ernst – und lassen Sie sich beraten, wenn Sie unsicher sind.
Die neue Grundsicherung kann weiterhin existenzsichernd wirken, setzt aber deutlich mehr Eigenverantwortung und Mitwirkung voraus als das Bürgergeld.
Quellen
- Bundesregierung – „Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung“
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (13. SGB II-Änderungsgesetz)
- Tagesschau – „Grundsicherung statt Bürgergeld: Bundestag beschließt Reform“
