Wer Angehörige zu Hause pflegt, weiß: Ohne Pflegegeld wäre vieles kaum zu organisieren – erst recht, wenn gleichzeitig die eigenen Einkünfte knapp sind. Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise durch eine neue Grundsicherung ersetzt, die zahlreiche Detailfragen zur Einkommensanrechnung mit sich bringt. Besonders wichtig: die Frage, ob Pflegegeld nach § 37 SGB XI auch künftig als zweckgebundene Leistung gilt und damit bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleibt. Nach derzeitigem Stand sollen die Schutzregeln aus dem Bürgergeld weitgehend übernommen werden – sowohl für Pflegebedürftige als auch für viele Pflegepersonen.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für 2026 ein und zeigt anhand typischer Fälle, wann Pflegegeld geschützt ist und wann Jobcenter oder Sozialamt Leistungen kürzen können.
Pflegegeld: Wofür die Leistung eigentlich gedacht ist
Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Es wird gezahlt, wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ihre häusliche Pflege ganz oder teilweise selbst organisieren und Angehörige, Freunde oder andere Privatpersonen sie im Alltag unterstützen.
Das Geld soll ausdrücklich der Sicherstellung der Pflege dienen – also z. B. als Anerkennung für die Pflegeperson und zur Finanzierung pflegebedingter Mehraufwendungen. Wegen dieser Zweckbestimmung ist Pflegegeld in vielen Sozialleistungsbereichen besonders geschützt und darf nicht einfach wie „normales Einkommen“ behandelt werden.
Vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung: Das ändert sich ab Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld in eine neue Grundsicherung überführt. Betroffen sind vor allem erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem bisherigen SGB II, aber auch die Systematik der Einkommens- und Vermögensanrechnung wird angepasst.
Die Regelsätze bleiben 2026 nach Beschluss der Bundesregierung unverändert: Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat, Paare jeweils 506 Euro. Die neue Grundsicherung verschärft insbesondere die Regeln zu Vermögen und Mitwirkung, ändert aber nicht den Grundsatz, dass zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld besonders zu prüfen sind.
Pflegebedürftige in der Grundsicherung: Wann Pflegegeld nicht angerechnet werden darf
Für Pflegebedürftige, die Leistungen der neuen Grundsicherung beziehen, gilt: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung und wird nach der Systematik des Bürgergeldrechts grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet.
Die Rechtsprechung und Fachliteratur stützen sich hierbei auf die Zweckbindung und auf § 11a Absatz 3 SGB II, der andere zweckbestimmte Einnahmen schützt. Übertragen auf die neue Grundsicherung bleibt es beim Grundsatz: Das Pflegegeld erhöht nicht den Regelsatz und führt für Pflegebedürftige nicht zu einer Kürzung der Leistungen.
Davon zu unterscheiden ist das Pflegegeld nach § 64a SGB XII („Hilfe zur Pflege“), das aus der Sozialhilfe kommt und eigenen Regeln zur Einkommensanrechnung unterliegt. Hier prüft das Sozialamt im Einzelfall, ob und in welcher Höhe anderes Einkommen berücksichtigt wird.
Angehörige als Pflegepersonen: In welchen Fällen Pflegegeld für sie anrechnungsfrei bleibt
Komplexer ist die Situation für Pflegepersonen, also Angehörige oder andere Personen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen und dafür Pflegegeld weitergeleitet bekommen.
Grundsätzlich gilt:
Das von der pflegebedürftigen Person weitergereichte Pflegegeld ist zunächst Einkommen der Pflegeperson.
Es kann aber ganz oder teilweise anrechnungsfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach der bisherigen Bürgergeld-Rechtslage – die inhaltlich in die neue Grundsicherung übernommen wird – ist entscheidend:
Pflegegeld, das Angehörige oder ihnen gleichgestellte Personen für die Pflege erhalten, wird in der Regel nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt, wenn sie nur eine pflegebedürftige Person versorgen.
Begründet wird dies damit, dass es sich um nicht steuerpflichtige Einnahmen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung analog).
Pflegen dagegen nicht verwandte Personen mehrere Pflegebedürftige gegen Pflegegeld, kann die Leistung als Einkommen gewertet werden, insbesondere wenn die Tätigkeit den Charakter einer Erwerbstätigkeit annimmt.
Bleibt Pflegegeld auch in der neuen Grundsicherung geschützt?
Die offiziellen Informationen zur neuen Grundsicherung betonen, dass das System der Einkommensanrechnung einschließlich der Freibeträge aus dem Bürgergeld weitgehend übernommen wird. Eine ausdrückliche Abschaffung der Sonderregeln für Pflegegeld ist nicht vorgesehen.
So wird zum Beispiel weiterhin zwischen Erwerbseinkommen, sonstigen Einnahmen und zweckgebundenen Leistungen unterschieden. Pflegegeld wird dabei als zweckgebundene Sozialleistung behandelt, die bei der leistungsberechtigten pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet werden darf.
Auch für Pflegepersonen ist nicht erkennbar, dass die bisherige Begünstigung (keine Anrechnung, wenn Angehörige nur eine Person pflegen) aufgegeben wird. Entscheidend bleibt die Einordnung als nicht steuerpflichtige Einnahme für Grundpflege und Haushaltsführung sowie der Umfang der Pflegetätigkeit.
Beispiele aus der Praxis: So wirkt sich Pflegegeld auf die neue Grundsicherung aus
Um die Praxis verständlicher zu machen, lohnt der Blick auf typische Beispiele:
Fall 1: Pflegebedürftige alleinstehende Person in neuer Grundsicherung
Sie erhält Pflegegrad 3 und 599 Euro Pflegegeld monatlich. Dieses Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet, die neue Grundsicherung wird nach Regelsatz und Unterkunftskosten berechnet.
Fall 2: Tochter pflegt Mutter, beide beziehen neue Grundsicherung
Die Mutter erhält Pflegegeld und gibt einen Teil als Anerkennung an die Tochter weiter. Die Tochter pflegt ausschließlich ihre Mutter. Das weitergeleitete Pflegegeld wird bei der Tochter nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.
Fall 3: Nicht-Verwandte pflegt mehrere Personen im Rahmen einer „Pflege-Nebenbeschäftigung“
Hier kann das Pflegegeld bei der Pflegeperson als Einkommen gewertet werden. Im Rahmen der neuen Grundsicherung würde es dann nach den allgemeinen Regeln zu Erwerbseinkommen bzw. sonstigem Einkommen behandelt und teilweise angerechnet.
In allen Fällen ist eine saubere Dokumentation (Pflegegrad-Bescheid, Pflegegeldbewilligung, ggf. schriftliche Vereinbarungen) wichtig, um gegenüber Jobcenter oder Sozialamt den Charakter der Leistung zu belegen.
Fazit: Was Pflegebedürftige und Pflegepersonen jetzt zur Anrechnung von Pflegegeld wissen sollten
Stand 2026 deutet alles darauf hin, dass die Einführung der neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026 an der grundsätzlichen Behandlung von Pflegegeld wenig ändert. Für Pflegebedürftige selbst bleibt das Pflegegeld eine zweckgebundene Leistung, die bei der Berechnung der Grundsicherung nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Angehörige Pflegepersonen sind in vielen Konstellationen ebenfalls geschützt, solange sie nur eine Person pflegen und die Tätigkeit nicht als Erwerbsarbeit ausgestaltet ist.
Wer hingegen mehrere Menschen gegen Pflegegeld pflegt, muss damit rechnen, dass die Leistungen bei der neuen Grundsicherung als Einkommen berücksichtigt werden. Im Zweifel sollten Sie sich frühzeitig bei einer unabhängigen Beratungsstelle, einem Fachanwalt für Sozialrecht oder direkt bei der zuständigen Behörde beraten lassen – denn kleine Details in der Ausgestaltung der Pflegetätigkeit können über die Anrechnung entscheiden.

