Pflegen und Grundsicherung beziehen – muss das Pflegegeld wirklich weg?

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Ab dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld – und eine wichtige Schutzregel bleibt dabei erhalten: Pflegegeld, das Angehörige oder ihnen gleichgestellte Personen für die häusliche Pflege erhalten, wird in der Regel nicht als anrechenbares Einkommen beim Grundsicherungsgeld berücksichtigt. Für pflegende Familien, die gleichzeitig auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, ist das eine handfeste Entlastung – vorausgesetzt, die Bedingungen stimmen.

Was ist das Grundsicherungsgeld und was bleibt unverändert?

Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt, das System bleibt aber im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) verankert. Zuständig bleiben die Jobcenter, der Leistungsanspruch richtet sich weiter nach Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Regelsätze bleiben zunächst auf dem bisherigen Niveau: 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro für Partner sowie 357 bis 471 Euro für Kinder je nach Alter.

Die Reform verschärft vor allem die Regeln zu Vermögen, Mitwirkungspflichten und Sanktionen. Die Systematik der Einkommensanrechnung wird angepasst, ändert aber nicht den Grundsatz, dass zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld besonders zu prüfen sind.

Pflegegeld 2026: Die aktuellen Beträge

Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen versorgt werden. Die Erhöhung der Pflegegeld-Beträge um 4,5 Prozent erfolgte zum 1. Januar 2025 und gilt unverändert auch im gesamten Jahr 2026. Die nächste automatische Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

Die monatlichen Beträge nach Pflegegrad im Jahr 2026:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld (aber Entlastungsbetrag von 131 Euro)
  • Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegrad 3: 599 Euro
  • Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Pflegegrad 5: 990 Euro

Grundsatz: Pflegegeld ist zunächst Einkommen

Leitet die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an ihre Pflegeperson weiter, gilt dieser Betrag für die Pflegeperson rechtlich als Einkommen im Sinne des SGB II. Da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt, würden die üblichen Erwerbsfreibeträge nicht greifen – das Pflegegeld müsste in voller Höhe angerechnet werden und den Grundsicherungsanspruch mindern.

Doch es gibt eine entscheidende Ausnahme.

Die Ausnahme: Wann bleibt das Pflegegeld anrechnungsfrei?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung – die inhaltlich in die neue Grundsicherung übernommen wird – sind nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen beim Grundsicherungsgeld zu berücksichtigen.

Der entscheidende Schlüssel liegt im Steuerrecht: Nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz (EStG) sind solche Einnahmen steuerfrei, wenn die Pflegeperson entweder ein Angehöriger der pflegebedürftigen Person ist oder eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllt. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat dazu klargestellt: Eine sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für eine einzige pflegebedürftige Person tätig wird.

Daraus ergibt sich folgende Regel für das Grundsicherungsgeld:

Das weitergereichte Pflegegeld wird nicht auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet, wenn die Pflegeperson

  • ein Angehöriger oder eine Angehörige der pflegebedürftigen Person ist, oder
  • als Nicht-Angehörige(r) ausschließlich diese eine Person pflegt.

Sowohl beim bisherigen Bürgergeld als auch beim künftigen Grundsicherungsgeld bleibt das Pflegegeld für pflegende Angehörige im Regelfall anrechnungsfrei, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Wenn die Pflege erwerbsmäßig betrieben wird

Wer die Pflege beruflich und entgeltlich ausübt – also als Pflegefachkraft oder im Rahmen eines Pflegedienstunternehmens –, kann sich nicht auf diese Ausnahme berufen. In diesen Fällen handelt es sich um Erwerbseinkommen, auf das die regulären Einkommensfreibeträge des SGB II anzuwenden sind.

Was sich ab Juli 2026 ändert – und was nicht

Der Startpunkt des Grundsicherungsgeldes ist der 1. Juli 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen die Behörden in Bescheiden und Formularen übergangsweise noch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden. Inhaltlich gelten aber die neuen Regeln, soweit sie zum jeweiligen Zeitpunkt bereits in Kraft getreten sind.

Für pflegende Angehörige mit Grundsicherungsbezug ändert sich bei der Anrechnung des Pflegegeldes durch die Reform nichts. Wer bereits Leistungen erhält, muss keinen gesonderten Antrag stellen – die Umstellung erfolgt über die Jobcenter.

Handlungsempfehlung für Betroffene

Wer als Pflegeperson Grundsicherungsgeld bezieht und Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person erhält, sollte beim Jobcenter aktiv darauf hinweisen, dass es sich um steuerfreie, nicht anrechenbare Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung in Verbindung mit § 3 Nr. 36 EStG handelt. Ein wichtiger Fallstrick betrifft die Weiterleitung des Pflegegeldes an Personen außerhalb der Kernfamilie: Wird das Geld an engagierte Nachbarn oder Freunde weitergegeben, die mehrere Personen pflegen, droht die Steuerpflicht – und damit auch die Anrechenbarkeit. Im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung bei einem Sozialverband oder einer Schuldner- und Sozialberatungsstelle.

Unterm Strich gilt: Die Schutzregel für pflegende Angehörige im Grundsicherungsgeld bleibt bestehen. Wer die Voraussetzungen kennt, kann sichergehen, dass das Pflegegeld nicht auf die Grundsicherungsleistung angerechnet wird.

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