Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat zum 1. Januar 2026 erhoben: Pflegebedürftige zahlen im Pflegeheim bundesweit durchschnittlich 3.245 Euro monatlich aus eigener Tasche – ein Plus von 261 Euro oder neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Für viele Heimbewohner reicht die Kombination aus Rente und Pflegekassenleistung längst nicht mehr aus. Wer jetzt nicht handelt, verliert möglicherweise bares Geld – denn Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gezahlt.
Warum die Eigenanteile immer weiter steigen
Die monatliche Pflegeheimrechnung setzt sich aus drei Kostenblöcken zusammen, die alle selbst getragen werden müssen: dem pflegebedingten Eigenanteil (dem sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, EEE), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten der Einrichtung.
Den größten Posten bildet der EEE, der 2026 im Bundesdurchschnitt bei 1.685 Euro liegt. Hauptkostentreiber sind gestiegene Pflegepersonalkosten. Die vdek-Vorstandsvorsitzende mahnt: Eine nachhaltige Finanzierung, die Pflegebedürftige in Heimen deutlich entlastet, sei dringend erforderlich.
Hinzu kommt: Die Pflegesachleistungen der Versicherung wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben. Bis mindestens 2028 folgt keine weitere Dynamisierung. Die Schere zwischen steigenden Pflegekosten und eingefrorenen Versicherungsleistungen öffnet sich damit weiter.
Dass die Investitions- und Ausbildungskosten fast vollständig auf die Heimbewohner umgelegt werden, obwohl dies eigentlich Länderaufgabe wäre, kritisiert der vdek seit Jahren. Würden die Bundesländer ihre gesetzliche Verantwortung wahrnehmen, könnten Pflegebedürftige um rund 640 Euro im Monat entlastet werden.
Was die Pflegekasse übernimmt – und was nicht
Die Pflegekasse zahlt nach § 43 SGB XI einen festen monatlichen Leistungsbetrag je nach Pflegegrad: bei Pflegegrad 2 sind es 770 Euro, bei Pflegegrad 3 1.319 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 steigen die Beträge weiter. Diese Pauschalen decken in keinem Fall die tatsächlichen Gesamtkosten eines Heimplatzes.
Seit 2022 gibt es zusätzlich einen gestaffelten Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der den pflegebedingten Eigenanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer reduziert: Ab Einzug beträgt der Zuschlag 15 Prozent des EEE, nach zwölf Monaten steigt er auf 30 Prozent, nach 24 Monaten auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent. Der Zuschlag gilt jedoch nur für die Pflegekosten – Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin vollständig selbst getragen werden.
Eine typische Finanzierungslücke im ersten Heimjahr: Bei Gesamtkosten von rund 4.450 Euro, einer Pflegekassenleistung von 1.319 Euro (Pflegegrad 3) und einer Rente von 1.500 Euro verbleiben rund 1.600 Euro monatlich ungedeckt – Ersparnisse schmelzen dann rasch ab.
Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe zur Pflege beantragen – und zwar sofort
Wer die Heimkosten aus Rente, Pflegekassenleistung und Vermögen nicht vollständig decken kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ nach dem siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61–66a). Das Sozialamt übernimmt dann die Differenz zwischen dem ungedeckten Bedarf und dem tatsächlich einsetzbaren Einkommen und Vermögen.
Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, denn Sozialämter zahlen grundsätzlich keine rückwirkenden Leistungen – der Anspruch beginnt erst mit dem Monat der Antragstellung. Das ist ein entscheidender Punkt, den viele Familien zu spät erkennen: Wer wartet, bis das Konto leer ist, verschenkt möglicherweise Monate an Leistungsansprüchen.
Für die Bewilligung gelten folgende Voraussetzungen:
- Mindestens Pflegegrad 2 ist festgestellt (§ 61a SGB XII).
- Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro für den Pflegebedürftigen; für einen im Haushalt verbliebenen Ehe- oder Lebenspartner gilt ebenfalls ein Schonvermögen von 10.000 Euro. Ein angemessenes, selbstgenutztes Eigenheim des Partners ist ebenfalls geschützt.
- Kinder werden beim Elternunterhalt erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Diese Einkommensgrenze gilt sowohl bei stationärer als auch bei häuslicher Pflege.
Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII ergibt sich individuell aus dem doppelten Regelbedarf – für 2026 sind das zweimal 563 Euro, also 1.126 Euro – zuzüglich angemessener Unterkunftskosten und eines Familienzuschlags. Liegt das Einkommen darunter, übernimmt das Sozialamt die Lücke vollständig.
Beispielrechnung: Wann springt das Sozialamt ein?
Eine alleinstehende Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 zieht 2026 in ein Heim mit monatlichen Gesamtkosten von 4.500 Euro. Die Pflegekasse zahlt rund 1.775 Euro. Der verbleibende Eigenanteil beträgt 2.725 Euro. Bei einer Altersrente von 1.800 Euro sowie 100 Euro sonstigen Einnahmen und nach Abzug eines persönlichen Barbetrags bleiben knapp 1.760 Euro für die Heimfinanzierung übrig. Die Differenz von rund 1.000 Euro kann über Hilfe zur Pflege gedeckt werden – sofern kaum Vermögen vorhanden ist.
Vorsicht bei Schenkungen vor dem Heimeinzug
Wer kurz vor dem Heimumzug größere Vermögenswerte überträgt, sollte wissen: Sozialämter berücksichtigen bei der Prüfung auch Schenkungen aus den letzten zehn Jahren und können diese unter Umständen zurückfordern. Hausübertragungen auf Kinder mit Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs gelten dabei besonders kritisch – das Sozialamt kann sie als missbräuchliche Vermögensverschiebung werten und die Hilfe zur Pflege verweigern.
Vermögensgestaltungen im Zusammenhang mit einem möglichen Heimeinzug sollten daher frühzeitig und mit rechtssicherer Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht erfolgen.
Ergänzende Entlastungsmöglichkeiten
Neben der Hilfe zur Pflege kommen je nach Bundesland und Situation weitere Instrumente in Betracht. Pflegewohngeld wird in einigen Ländern gewährt und senkt die auf Heimbewohner umgelegten Investitionskosten. Von Angehörigen getragene Heimkosten können nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie die einkommensabhängige Zumutbarkeitsgrenze übersteigen.
Angesichts der stetig steigenden Eigenanteile gilt 2026 mehr denn je: Der Antrag auf Hilfe zur Pflege sollte nicht aufgeschoben werden. Ein Anruf beim zuständigen Sozialamt genügt für den Beginn – schriftlich stellen ist besser, um den Antragstag zu dokumentieren.

