Pflegegeld wird beim Wohngeld für Pflegebedürftige vollständig als anrechnungsfrei behandelt – bei pflegenden Angehörigen hingegen greift eine hälftige Anrechnung, die viele Betroffene nicht kennen. Die entscheidende Norm ist § 14 Abs. 2 Nr. 26 Wohngeldgesetz (WoGG), die eng mit der steuerlichen Regelung des § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz (EStG) verknüpft ist. Wer die Unterschiede kennt, kann beim Wohngeldantrag finanzielle Nachteile vermeiden.
Für Pflegebedürftige: Kein Einkommen beim Wohngeld
Wer selbst pflegebedürftig ist und Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht, muss keine Anrechnung befürchten. Das Pflegegeld gilt beim Wohngeld nicht als anzurechnendes Jahreseinkommen, weil es eine zweckgebundene Sozialleistung ist, die die Pflege absichern soll und nicht zur allgemeinen Lebensführung bestimmt ist. Die zuständige Wohngeldstelle darf dieses Geld bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigen.
Das bedeutet konkret: Wer eine Rente bezieht, ergänzend Pflegegeld erhält und Wohngeld beantragt, gibt das Pflegegeld zwar im Antrag an – es erhöht aber nicht das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen. Der Wohngeldanspruch bleibt damit unberührt.
Für Pflegepersonen: Hälftige Anrechnung möglich
Sobald das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, wird die Rechtslage differenzierter. Sobald eine Pflegeperson selbst Wohngeld beantragt, kommt § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG ins Spiel: Danach gehört die Hälfte bestimmter – nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfreier – Einnahmen aus Pflegeleistungen zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen.
Maßgeblich ist dabei, ob die Pflegeperson im selben Haushalt wohnt wie die pflegebedürftige Person:
Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt: Lebt die Pflegeperson mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt, greift die hälftige Anrechnungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG nicht. Wohngeldrechtlich sind dann die tatsächlichen – möglicherweise steuerpflichtigen – Einnahmen der Pflegeperson als Einkommen zu behandeln. In der Praxis bleibt das weitergereichte Pflegegeld hier im Regelfall ohne Auswirkung auf das Wohngeld.
Pflegeperson außerhalb des Haushalts: Hier findet die hälftige Anrechnung statt, sofern die Pflegeperson nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfreie Einnahmen erhält. Das ist der Fall, wenn sie Angehörige der pflegebedürftigen Person ist oder eine sittliche Pflicht zur Pflege erfüllt. Erhält eine nicht im selben Haushalt lebende Tochter monatlich 573 Euro, die die pflegebedürftige Mutter aus dem Pflegegeld weitergibt, und erfüllt die Tochter eine sittliche Pflicht, werden wohngeldrechtlich rund 286,50 Euro pro Monat als Einkommen der Tochter berücksichtigt.
Keine verwandtschaftliche Beziehung und keine sittliche Pflicht: Liegt keine Angehörigeneigenschaft und keine sittliche Verpflichtung vor, greift § 3 Nr. 36 EStG nicht. Wenn das Pflegegeld an eine Person außerhalb des Haushalts weitergegeben wird, kann es ganz oder teilweise als Einkommen angerechnet werden. In der Praxis bedeutet das: Eine bezahlte Pflegekraft ohne persönliche Bindung zur pflegebedürftigen Person kann die erhaltenen Beträge vollständig als anrechenbares Einkommen zugewiesen bekommen.
Was ist eine sittliche Pflicht?
Der Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird von den Wohngeldstellen im Einzelfall bewertet. Von einer sittlichen Verpflichtung kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird – sofern es sich nicht um Angehörige handelt, für die diese Beschränkung nicht gilt.
Typische Konstellationen, in denen eine sittliche Pflicht angenommen wird: erwachsene Kinder, die einen Elternteil pflegen; Ehepartner untereinander; langjährige enge Vertrauenspersonen ohne familiäre Bindung.
Der 1.800-Euro-Freibetrag nicht vergessen
Unabhängig von der Frage der Pflegegelda nrechnung können Pflegebedürftige und ihre Haushalte beim Wohngeld von einem weiteren Vorteil profitieren. Der Freibetrag nach § 17 WoGG beträgt 1.800 Euro pro Jahr und pro berechtigter Person im Haushalt – die Höhe wurde für 2025 und 2026 nicht geändert. Berechtigt sind schwerbehinderte Haushaltsmitglieder sowie Personen mit Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI, wenn eine anerkannte Pflegeform besteht.
Dieser Betrag wird direkt vom wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen abgezogen – was die Wohngeldhöhe spürbar verbessern oder einen Anspruch überhaupt erst eröffnen kann. Leben zwei pflegebedürftige oder schwerbehinderte Personen im Haushalt, verdoppelt sich der Abzug auf 3.600 Euro jährlich. Der Freibetrag wird nicht automatisch gewährt: Pflegegrad-Bescheid und Nachweis der Pflegeform müssen dem Antrag beigefügt werden.
Praktische Empfehlungen
Pflegebedürftige sollten Pflegegeld im Wohngeldantrag stets angeben, aber deutlich auf die gesetzliche Anrechnungsfreiheit nach § 14 WoGG hinweisen. Pflegepersonen außerhalb des Haushalts sollten die Konstellation ihrer Pflegetätigkeit – Verwandtschaftsgrad und Umfang – gegenüber der Wohngeldstelle dokumentieren. Es gibt keine bundesweit einheitliche Verwaltungsvorschrift, wie Pflegegeld beim Wohngeld zu behandeln ist – deshalb kommt es zu Einzelfallentscheidungen, und manche Ämter fordern detaillierte Nachweise über die Pflegetätigkeit, die Verwendung des Pflegegeldes und die persönliche Beziehung der Beteiligten. Im Zweifel lohnt eine Beratung beim VdK, dem Sozialverband Deutschland oder einer anerkannten Pflegeberatungsstelle.
Den 1.800-Euro-Freibetrag bei Pflegebedürftigkeit sollten alle Berechtigten konsequent nutzen – er wird ohne ausreichende Nachweise im Antrag häufig übergangen.

