Ein Kind kann wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr regulär zur Schule gehen. Die Eltern melden es bei einer privaten Fernschule an, damit es überhaupt weiter lernen kann, und wollen das Schulgeld vom Sozialamt erstattet bekommen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat dazu jetzt eine Entscheidung getroffen, die für viele Familien mit behinderten Kindern bitter ist.
Mit Beschluss vom 21.05.2026 (L 4 SO 29/26 B ER) hat der 4. Senat im Eilverfahren klargestellt: Die Eingliederungshilfe muss die Kosten einer privaten Flex-Fernschule nicht übernehmen. Auch dann nicht, wenn das Kind aktuell aus gesundheitlichen Gründen keinen regulären Unterricht besuchen kann. Das Gericht zieht damit eine klare Grenze zwischen Unterstützungsleistung und Schulfinanzierung, die für betroffene Eltern schwer zu akzeptieren ist.
Warum das Sozialamt nicht zahlen muss
Im konkreten Fall hatten die Eltern argumentiert: Ohne die private Fernschule bekommt ihr Kind überhaupt keinen Unterricht mehr. Der Träger der Eingliederungshilfe lehnte die Übernahme trotzdem ab, und das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Grund liegt in der gesetzlichen Konstruktion der Eingliederungshilfe. Nach § 75 Abs. 1 SGB IX werden nur unterstützende Leistungen erbracht, die es einem Menschen mit Behinderung ermöglichen, ein bestehendes Bildungsangebot wahrzunehmen. Gemeint sind zum Beispiel Schulbegleitung, technische Hilfsmittel oder Fahrtkosten. Was die Eingliederungshilfe ausdrücklich nicht leistet, ist die Finanzierung des Bildungsangebots selbst. Genau dort verläuft laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales die gesetzliche Trennlinie zwischen Sozial- und Schulrecht.
Das Gericht ordnet das Schulgeld daher dem Kernbereich der pädagogischen Aufgabe der Schule zu. Damit fällt es von vornherein nicht in die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe, selbst wenn der Bildungsträger ein privates Unternehmen ist.
Keine Ausfallbürgschaft für ein lückenhaftes Schulsystem
Besonders deutlich wird der Senat in seiner Begründung: Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine „Ausfallbürgschaft“ für das staatliche Schulsystem zu übernehmen. Bietet der Staat kein passendes Angebot für ein krankes oder behindertes Kind, entsteht daraus kein automatischer Zahlungsanspruch gegen das Sozialamt. Die Verantwortung bleibt bei Land und Schulbehörden.
Diese Sichtweise ist keine Einzelmeinung. Das Bundessozialgericht hat die Trennung zwischen Ausbildungsbedarf und behinderungsbedingtem Bedarf bereits mehrfach bestätigt, unter anderem in diesen Entscheidungen:
BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R BSG, Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R BSG, Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R
Für betroffene Familien bedeutet das in der Praxis häufig ein Zuständigkeits-Pingpong: Das Sozialamt verweist auf die Schulbehörde, die Schulbehörde verweist zurück auf die Eingliederungshilfe. Das Kind steht währenddessen ohne Unterricht da.
Was Eingliederungshilfe übernimmt und was nicht
| Leistung | Übernahmefähig durch Eingliederungshilfe |
|---|---|
| Schulbegleitung/Assistenz | Ja |
| Technische Hilfsmittel für den Unterricht | Ja |
| Fahrtkosten zur Schule | Ja |
| Schulgeld einer privaten Schule | Nein |
| Finanzierung des Bildungsangebots selbst | Nein |
Was betroffene Eltern jetzt tun können
Der erfolgversprechende Weg führt laut Gericht nicht über die Eingliederungshilfe, sondern über das Schulrecht. Eltern sollten sich direkt an die zuständige Schulbehörde wenden und auf einer geeigneten schulischen Lösung bestehen, etwa Hausunterricht, eine Schule für Kranke oder sonderpädagogische Unterstützung. Das ist der Anspruch, der rechtlich tatsächlich trägt.
Wichtig ist außerdem, den Bedarf sauber zu trennen. Wer neben dem Schulgeld auch behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen wie Assistenz oder Fahrtkosten benötigt, sollte diese separat beantragen. Diese Positionen bleiben grundsätzlich übernahmefähig, auch wenn das Schulgeld selbst abgelehnt wird. Wer beides pauschal in einem Antrag vermischt, riskiert nach dieser Entscheidung die vollständige Ablehnung.
Gegen einen ablehnenden Bescheid bleibt der Widerspruch möglich, in eiligen Fällen auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. An der grundsätzlichen Rechtslage ändert das nach diesem Beschluss allerdings nichts.
FAQ
Muss die Eingliederungshilfe grundsätzlich kein Schulgeld zahlen?
Nach der aktuellen Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz gehört reines Schulgeld einer privaten Schule zum Kernbereich der schulischen Bildung und fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe, unabhängig davon, ob das Kind aus gesundheitlichen Gründen keinen anderen Unterricht besuchen kann.
Welche Leistungen übernimmt die Eingliederungshilfe bei Schulbildung dann?
Übernommen werden ausschließlich unterstützende Leistungen wie Schulbegleitung, technische Hilfsmittel oder Fahrtkosten, die den Zugang zu einem bestehenden Bildungsangebot ermöglichen. Die Finanzierung des Bildungsangebots selbst zählt nicht dazu.
An wen können sich Eltern wenden, wenn ihr Kind keinen passenden Unterricht bekommt?
Der richtige Ansprechpartner ist die zuständige Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist verantwortlich dafür, ein geeignetes Bildungsangebot bereitzustellen, etwa Hausunterricht oder sonderpädagogische Förderung.
Was passiert, wenn Eltern Schulgeld und Assistenzleistungen zusammen beantragen?
Wer den gesamten Bedarf pauschal beantragt, riskiert nach dieser Entscheidung eine vollständige Ablehnung. Sinnvoller ist es, behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen getrennt vom Schulgeld zu beantragen, da nur diese übernahmefähig sind.

