Nach Gerichtsurteil: Vermieter darf Badumbau für Schwerbehinderte nicht einfach blockieren

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Eine zu hohe Badewanne kann für Menschen mit Schwerbehinderung zur echten Gefahr werden – Stürze, Schmerzen oder der komplette Verlust der Selbstständigkeit im eigenen Bad sind keine Seltenheit. Ein Fall aus Berlin zeigt jetzt, wie weit die Rechte betroffener Mieter tatsächlich reichen. Grundlage dafür ist § 554 BGB, der Menschen mit Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf barrierearme Umbauten in der Mietwohnung einräumt.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg musste entscheiden, ob eine Vermieterin den Austausch einer alten Einbaubadewanne gegen eine sogenannte Step-in-Badewanne verhindern durfte. Die Antwort der Richter fiel eindeutig zugunsten der Mieterin aus.

Der Streit um die alte Badewanne

Die betroffene Frau lebte bereits seit 1989 in ihrer Wohnung. Ursprünglich stand dort eine freistehende Wanne, die später mit Zustimmung der Vermieterin gegen eine Einbaubadewanne getauscht wurde. Mehr als 25 Jahre danach änderte sich die gesundheitliche Situation der inzwischen alleinigen Mieterin grundlegend: Wegen ihrer Schwerbehinderung wollte sie zunächst eine ebenerdige Dusche einbauen lassen.

Die Vermieterin lehnte ab. Als mildere Alternative schlug die Mieterin daraufhin eine Step-in-Badewanne vor, also eine Wanne mit abgesenktem Einstieg oder Tür. Auch dieser Vorschlag wurde abgelehnt, sodass der Fall vor Gericht landete.

Das Urteil: Zustimmung war Pflicht

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Mieterin recht (Aktenzeichen 233 C 543/14). Zum Zeitpunkt der Entscheidung stützte sich das Gericht noch auf den damaligen § 554a BGB. Diese Regelung ist inzwischen im heutigen § 554 BGB aufgegangen, der seit der Mietrechtsreform 2020 in der Sache gleich, aber deutlich mieterfreundlicher formuliert ist: Vermieter müssen bauliche Veränderungen dulden, wenn sie für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind.

Entscheidend war für die Richter, dass die Step-in-Badewanne die Wohnung nur geringfügig verändert und die Mieterin ein klar berechtigtes Interesse an der Maßnahme hatte. Eine pauschale Ablehnung, wie sie die Vermieterin aussprach, reichte dem Gericht nicht aus.

Keine Sicherheit für den Rückbau nötig

Besonders bemerkenswert: Die Vermieterin verlangte eine Sicherheitsleistung für den Fall, dass die Badewanne beim Auszug zurückgebaut werden müsste. Auch damit scheiterte sie. Da die ursprüngliche Wanne bereits mehr als 25 Jahre alt war und durch eine modernere, funktionalere Variante ersetzt wurde, sah das Gericht keine nachteilige Veränderung der Wohnung – und damit auch keine Rückbaupflicht.

Dass Gerichte hier genau hinschauen, zeigt auch ein aktuelleres Verfahren: Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied 2024, dass ein Zustimmungsanspruch nach § 554 BGB nicht einmal voraussetzt, dass der Mieter von sich aus eine Rückbausicherheit anbietet (Quelle: Stolpe Rechtsanwälte). Es ist also Sache des Vermieters, die Zustimmung zu erteilen und gegebenenfalls selbst eine Sicherheit zu verlangen – nicht umgekehrt.

Nicht jeder Umbau wird automatisch durchgesetzt

Wichtig für die Einordnung: Der Anspruch aus § 554 BGB gilt nicht grenzenlos. Das Landgericht Wuppertal wies 2023 die Klage eines Mieters ab, der eine bodengleiche Dusche mit weitreichendem Eingriff in die Bausubstanz durchsetzen wollte, ohne belegen zu können, dass eine mildere Lösung nicht ausgereicht hätte (Quelle: Strunz-Alter Rechtsanwälte). Genau hier lag der Unterschied zum Berliner Fall: Die Step-in-Badewanne war die schonendere Variante gegenüber einer kompletten Dusche und griff kaum in die Bausubstanz ein.

Was der Fall für Betroffene bedeutet

Für Millionen Mieter mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen ist das Bad oft die größte Hürde im Alltag. Ein barrierearmer Umbau kann darüber entscheiden, ob jemand weiter selbstständig in der eigenen Wohnung leben kann oder auf fremde Hilfe angewiesen ist. Das Urteil macht deutlich: Wer seinen Antrag gut begründet, mit ärztlichen Nachweisen oder Schwerbehindertenausweis untermauert und die schonendste sinnvolle Lösung wählt, hat gute Karten – auch gegen eine zunächst ablehnende Vermieterseite.

Unterstützung bei den Kosten gibt es zusätzlich: Die Pflegekasse kann bei vorliegendem Pflegegrad Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren. Details dazu und zu weiteren Fördermöglichkeiten listet das Bundesministerium der Justiz in der offiziellen Gesetzestext-Datenbank sowie die zuständigen Pflegekassen auf.

Übersicht: Rechte und Pflichten beim Badumbau in der Mietwohnung

FrageEinordnung
Anspruch auf Badumbau bei Schwerbehinderung?Ja, wenn die Maßnahme dem Gebrauch der Wohnung dient und dem Vermieter zumutbar ist
Umbau ohne Zustimmung starten?Nein, die Erlaubnis des Vermieters muss vorher eingeholt werden
Darf der Vermieter pauschal ablehnen?Nein, nur bei nachvollziehbaren, konkreten Gründen
Wer trägt die Kosten?In der Regel der Mieter, Zuschüsse der Pflegekasse möglich
Muss immer zurückgebaut werden?Nein, abhängig vom Einzelfall und Alter der ersetzten Anlage
Sicherheitsleistung für Rückbau?Kann verlangt werden, ist aber nicht automatisch Voraussetzung für die Zustimmung

Fragen und Antworten zum Urteil

Hat jeder Mieter mit Behinderung automatisch Anspruch auf einen Badumbau?

Nein. Der Mieter muss darlegen können, dass die bauliche Veränderung wegen einer Behinderung oder vergleichbaren Einschränkung tatsächlich erforderlich ist und keine schonendere Alternative genügt.

Darf der Vermieter einen barrierearmen Umbau grundsätzlich verweigern?

Nein. Eine pauschale Ablehnung reicht rechtlich nicht aus. Der Vermieter muss konkrete, nachvollziehbare Gründe nennen, warum ihm die Maßnahme nicht zumutbar ist.

Muss die neue Badewanne beim Auszug wieder entfernt werden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Im Berliner Verfahren musste die Mieterin nicht zurückbauen, weil die vorherige Badewanne bereits mehr als 25 Jahre alt war und durch den Austausch keine nachteilige Veränderung entstand.

Wer zahlt die Kosten für den Umbau?

Grundsätzlich trägt der Mieter die Kosten. Bei vorliegendem Pflegegrad kann die Pflegekasse jedoch einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren.

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