Die Rentenkommission will verhindern, dass Menschen mit jahrzehntelangen Beitragsjahren im Alter genauso arm dastehen wie Personen ohne nennenswerte Einzahlungen – und empfiehlt dafür einen neuen Freibetrag für gesetzliche Renten auch außerhalb der Grundrente. Künftig soll klar gelten: Wer eingezahlt hat, soll in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung spürbar mehr Geld im Portemonnaie haben als jemand ohne Beitragsbiografie.
Wenn sich lebenslange Beiträge im Alter kaum lohnen
Viele Leserinnen und Leser berichten unser Redaktion: „Ich habe Jahrzehnte eingezahlt – und am Ende bleibt mir mit Grundsicherung kaum mehr als jemandem, der nie Beiträge gezahlt hat.“ Diese Erfahrung trifft einen wunden Punkt im deutschen Sozialstaat und untergräbt das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung. Genau hier setzt eine neue Empfehlung der Rentenkommission an, die in die laufende Sozialstaatsreform einfließen soll. Ziel ist, die Anrechnungsregeln in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung so zu ändern, dass sich Beitragsjahre deutlich stärker auszahlen. In diesem Artikel erfahren Sie, was die Kommission konkret vorschlägt, wie sich das vom bestehenden Grundrenten-Freibetrag unterscheidet und welche Folgen das für Ihr Einkommen im Alter haben könnte.
Hintergrund: Grundsicherung, Grundrente und bisheriger Renten-Freibetrag
Wer im Alter trotz Rente seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken kann, hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 41 SGB XII), wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen unterschreiten. Seit 2021 gibt es zusätzlich den sogenannten Grundrenten-Freibetrag: Wer mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten (z. B. Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege) aufweist, kann einen Teil seiner gesetzlichen Rente anrechnungsfrei behalten. Dieser Freibetrag liegt aktuell in der Nähe von rund 280 Euro monatlich und sorgt dafür, dass bei entsprechender Bedürftigkeit die Rente nur teilweise auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Das Problem: Von diesem Grundrenten-Freibetrag profitieren nur Menschen, die die anspruchsvollen Voraussetzungen der Grundrente erfüllen – viele langjährig Versicherte mit Beitragszeiten knapp darunter gehen leer aus. Zugleich wirkt der Freibetrag ausschließlich innerhalb der Grundsicherung, nicht jedoch als genereller Bonus für Beitragszahler in einem neuen, vereinheitlichten Leistungssystem. Genau hier will die Kommission nachschärfen.
Was die Rentenkommission jetzt vorschlägt
Die Rentenkommission empfiehlt, die Anrechnungsregeln in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung so auszugestalten, dass Menschen mit eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen im Alter spürbar mehr verfügbares Einkommen haben als Personen ohne oder mit sehr geringen Beiträgen. Im Klartext: Wer länger gearbeitet und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, soll auch als Grundsicherungsempfänger mehr Geld behalten dürfen – unabhängig davon, ob die Grundrenten-Kriterien erfüllt sind.
Konkret schlägt die Kommission vor, zusätzlich einen Freibetrag für gesetzliche Renten einzuführen, der ausdrücklich auch für Personen gilt, die keinen Anspruch auf den bisherigen Grundrenten-Zuschlag haben. Dieser neue Freibetrag soll bei der Konzeption eines neuen Leistungssystems im Rahmen der Umsetzung der Sozialstaatsreform mitgedacht werden. Wie hoch dieser Freibetrag ausfallen soll, welche Staffelungen es geben könnte und ab welchen Beitragszeiten er greift, lässt der Bericht bewusst offen – das ist Aufgabe des Gesetzgebers.
Wer würde von einem neuen Renten-Freibetrag profitieren?
Die Empfehlung zielt besonders auf Menschen, die knapp an den Grundrentenzeiten vorbeischrammen oder deren Erwerbsbiografie durch Teilzeit, Niedriglohn oder Unterbrechungen geprägt ist. Dazu zählen etwa langjährig Beschäftigte im Einzelhandel, Reinigungskräfte, Pflegehilfskräfte oder Soloselbstständige mit späterem Wechsel in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Viele von ihnen erreichen zwar eine Rente oberhalb der Mini-Leistungen, liegen aber trotz allem so niedrig, dass sie im Alter ergänzende Grundsicherung benötigen.
Ein künftiger allgemeiner Renten-Freibetrag würde bedeuten: Ein Teil Ihrer gesetzlichen Rente bleibt bei der Grundsicherung außen vor – selbst wenn Sie keinen Grundrentenanspruch haben. Dadurch könnten Sie als Beitragszahlerin oder Beitragszahler im Alter ein höheres monatliches Budget behalten als Menschen, die überwiegend ohne Sozialversicherungsbeiträge gelebt haben und vollständig auf steuerfinanzierte Transferleistungen angewiesen sind.
Was sich an der Logik der Grundsicherung ändern soll
Bisher gilt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine strikte Bedürftigkeitsprüfung: Ihre gesetzliche Rente wird grundsätzlich als Einkommen angerechnet, nur bestimmte Freibeträge – etwa aus der Grundrente oder aus Erwerbstätigkeit – bleiben außen vor. Damit kann die Situation entstehen, dass jemand mit niedriger Rente nach jahrzehntelanger Arbeit fast auf demselben Netto-Niveau landet wie eine Person ohne Beitragsjahre, die ebenfalls Grundsicherung erhält.
Die Rentenkommission hält das sozialpolitisch für problematisch und leistungsgerechtigkeitswidrig. Ihr Vorschlag: Die Anrechnungsregeln sollen so angepasst werden, dass Beschäftigungs- und Beitragsbiografien stärker honoriert werden. Der neue Freibetrag für gesetzliche Renten würde damit zu einem zentralen Baustein eines „Leistungsbonus“ im neuen Sozialstaatssystem – in Ergänzung zu anderen Reformideen wie der Modernisierung von Bürgergeld und Grundsicherung.
Ein Beispiel
Stellen Sie sich zwei 68-jährige Personen vor, beide wohnen allein und haben keinen nennenswerten Vermögensbestand. Person A hat 30 Jahre in Teilzeit im Einzelhandel gearbeitet und erhält 850 Euro gesetzliche Rente. Person B hat nie oder nur sehr wenig in die Rentenversicherung eingezahlt und bezieht keine eigene Rente.
Heute kann es passieren, dass beide nach Anrechnung der Rente auf die Grundsicherung nahezu denselben Gesamtbetrag zur Verfügung haben, weil Person A ihre Rente vollständig auf die Sozialleistung angerechnet bekommt. Mit einem zusätzlichen Renten-Freibetrag, der auch ohne Grundrentenzeiten gilt, könnte Person A künftig zum Beispiel 200–300 Euro der Rente anrechnungsfrei behalten, während Person B weiterhin ausschließlich steuerfinanzierte Leistungen erhält. Ergebnis: Wer eingezahlt hat, steht tatsächlich besser da – die Beitragsjahre zahlen sich sichtbar aus.
Sozialstaatsreform: Wo der neue Freibetrag verankert werden soll
Der Vorschlag der Rentenkommission steht nicht isoliert im Raum, sondern ist Teil einer größeren Debatte zur „Modernisierung des Sozialstaats“, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit längerem führt. In mehreren Kommissionen wurden Leitlinien erarbeitet, wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsleistungen und flankierende Hilfen reformiert und besser verzahnt werden können.
Die Empfehlung lautet ausdrücklich, den zusätzlichen Renten-Freibetrag bei der Konzeption eines neuen, einheitlicheren Leistungssystems mitzudenken. Denkbar wäre etwa eine künftige „Basisabsicherung aus einer Hand“, in der ein solcher Freibetrag als generelles Prinzip verankert wird – etwa nach Jahren mit Pflichtbeiträgen in die Sozialversicherung gestaffelt. Ob es am Ende genau so kommt, hängt allerdings von den politischen Mehrheiten im Bundestag und der konkreten Ausgestaltung durch die Bundesregierung ab.
Was heute gilt – und was noch offen ist
Aktuell gelten unverändert die bestehenden Regeln der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, einschließlich des Grundrenten-Freibetrags für Personen mit mindestens 33 Grundrentenjahren. Ein allgemeiner Freibetrag für gesetzliche Renten auch für Nicht-Grundrenten-Berechtigte existiert rechtlich noch nicht. Die jetzt vorliegenden Vorschläge der Rentenkommission sind Empfehlungen an die Bundesregierung und müssen erst in Gesetzentwürfe, parlamentarische Beratungen und schließlich beschlossene Gesetze münden. Konkrete Beträge, Stichtage oder Übergangsregelungen stehen deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie heute Grundsicherung erhalten oder kurz vor dem Rentenalter stehen, gelten die bekannten Anrechnungsregelungen weiter – Verbesserungen wegen eines neuen Freibetrags sind erst dann zu erwarten, wenn Bundestag und Bundesrat entsprechende Reformen beschlossen haben.
FAQ: Freibetrag für gesetzliche Renten und „Leistung muss sich lohnen“
Bekomme ich automatisch mehr Geld, wenn ich lange eingezahlt habe?
Noch nicht. Die Idee eines zusätzlichen Freibetrags für gesetzliche Renten ist bisher nur eine Empfehlung der Rentenkommission und noch kein Gesetz.
Gilt der bisherige Grundrenten-Freibetrag weiter?
Ja. Der Grundrenten-Freibetrag für Menschen mit mindestens 33 Grundrentenjahren ist geltendes Recht und bleibt unabhängig von den neuen Vorschlägen zunächst bestehen.
Wer würde vom neuen Freibetrag besonders profitieren?
Vor allem Menschen mit niedrigen oder mittleren Renten, die die Grundrenten-Voraussetzungen knapp verfehlen, aber auf ergänzende Grundsicherung angewiesen sind. Ihre Beitragsjahre würden bei der Anrechnung stärker honoriert.
Ab wann könnte ein solcher Freibetrag kommen?
Das hängt vom Tempo der Sozialstaatsreform und den politischen Entscheidungen ab. Konkrete Termine oder Stichtage gibt es derzeit nicht – bislang liegt nur die Empfehlung der Kommission vor.
Fazit: Mehr Anerkennung für Beitragsjahre – aber noch ohne Datum
Mit dem vorgeschlagenen neuen Freibetrag für gesetzliche Renten will die Rentenkommission die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung leistungsgerechter gestalten: Wer jahrzehntelang Beiträge gezahlt hat, soll spürbar mehr behalten als jemand ohne Beitragsbiografie. Sozialpolitisch wäre das ein wichtiger Schritt, um das Vertrauen in die gesetzliche Rente zu stärken – rechtlich bleibt aber abzuwarten, ob und wie die Bundesregierung diese Empfehlung im Rahmen der Sozialstaatsreform tatsächlich umsetzt. Für Sie lohnt es sich deshalb, Ihre Rentenansprüche genau zu prüfen und politische Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen, ohne sich auf noch nicht beschlossene Freibeträge zu verlassen.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung – Besteuerung der Rente
BMAS – Modernisierung des Sozialstaats
