Wer mit Schwerbehinderung vorzeitig in Rente geht, fragt sich fast immer dasselbe: Wie viel darf ich dazuverdienen, ohne dass mir etwas gestrichen wird? Die Antwort hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert, und wer sich noch an die alten Grenzen aus den 2010er-Jahren erinnert, liegt heute komplett falsch. Wie die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, gilt für die meisten Betroffenen inzwischen eine ganz neue Logik, während an anderer Stelle seit Jahresbeginn 2026 tatsächlich neue Zahlen greifen.
Die alte Verdienstgrenze gibt es seit 2023 nicht mehr
Wer als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorzeitig in die Altersrente geht, konnte früher nur bis zu einer festen Jahresgrenze hinzuverdienen. Wurde diese überschritten, drohte eine Kürzung der Rente. Seit dem 1. Januar 2023 ist das anders: Nach § 34 Abs. 3 SGB VI wurde die Hinzuverdienstgrenze für alle vorgezogenen Altersrenten ersatzlos gestrichen. Das betrifft nicht nur die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sondern auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Rente ab 63.
Egal ob Minijob, Teilzeit oder Vollzeit: Die Rente wird durch zusätzliches Einkommen nicht mehr gemindert, unabhängig davon, wie hoch der Verdienst ausfällt. Das gilt sogar dann, wenn die Rente bereits vor 2023 begonnen hat.
Diese Grenze gilt trotzdem noch: die Erwerbsminderungsrente
Anders sieht es aus, wenn keine Altersrente, sondern eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Hier existieren weiterhin feste Hinzuverdienstgrenzen, deren Höhe sich jedes Jahr durch die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV verändert. Zum 1. Januar 2026 sind diese Grenzen gestiegen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf 2026 bis zu 20.763,75 Euro brutto im Kalenderjahr hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die gesetzliche Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, kann individuell aber deutlich höher liegen, je nachdem, wie viel in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verdient wurde.
Wer diese Beträge überschreitet, muss nicht mit dem kompletten Wegfall der Rente rechnen. Vom übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet, verteilt auf zwölf Monate. Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Verdient jemand mit voller Erwerbsminderungsrente 1.800 Euro mehr im Jahr als die Grenze erlaubt, werden davon 40 Prozent angerechnet, also 720 Euro. Verteilt auf zwölf Monate sinkt die monatliche Rente dadurch um rund 60 Euro.
| Rentenart | Hinzuverdienstgrenze 2026 |
|---|---|
| Vorgezogene Altersrente (auch für Schwerbehinderte) | keine Grenze, unbegrenzter Hinzuverdienst |
| Volle Erwerbsminderungsrente | 20.763,75 Euro pro Jahr |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | mindestens 41.527,50 Euro pro Jahr, individuell höher möglich |
| Hinterbliebenenrente | Freibetrag, darüber liegendes Einkommen wird zu 40 Prozent angerechnet |
Neu seit 2026: die Aktivrente sorgt für Verwirrung
Parallel zu den Regeln für Schwerbehinderte ist zum Jahresbeginn 2026 die sogenannte Aktivrente eingeführt worden. Wer nach Erreichen der regulären Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich beziehungsweise 24.000 Euro jährlich steuerfrei hinzuverdienen. Diese Steuerfreiheit hat mit der Hinzuverdienstregel für Schwerbehinderte aber nichts zu tun und gilt nur für Beschäftigte, die tatsächlich die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen vor der Regelaltersgrenze bezieht, kann die Aktivrente also nicht nutzen, obwohl er oder sie unbegrenzt hinzuverdienen darf. Details zur Aktivrente liefert das Bundesministerium der Finanzen in seinem FAQ.
Wichtig bleibt außerdem: Auch bei aufgehobener Hinzuverdienstgrenze sollte jede neue Beschäftigung dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Das ist keine reine Formalie, denn parallel können andere Sozialleistungen mit eigenen Einkommensgrenzen bezogen werden, bei denen der Verdienst weiterhin eine Rolle spielt. Und wer viel hinzuverdient, sollte den steuerlichen Grundfreibetrag im Blick behalten, denn oberhalb dieser Schwelle wird der zusätzliche Verdienst steuerpflichtig.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Hinzuverdienst bei Schwerbehinderung
Darf ich mit Schwerbehindertenrente unbegrenzt dazuverdienen?
Ja, sofern es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt. Seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze zum 1. Januar 2023 darf uneingeschränkt hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Das gilt unabhängig davon, ob im Minijob, in Teilzeit oder in Vollzeit gearbeitet wird.
Gilt die unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit auch für die Erwerbsminderungsrente?
Nein. Bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten weiterhin feste jährliche Verdienstgrenzen, die sich jedes Jahr leicht erhöhen. 2026 liegen sie bei 41.527,50 Euro beziehungsweise 20.763,75 Euro.
Muss ich meinen Nebenjob der Rentenversicherung melden, obwohl die Grenze weggefallen ist?
Ja, das wird weiterhin empfohlen. Nur so lässt sich klären, ob im individuellen Fall trotzdem Einschränkungen bestehen, etwa weil parallel eine andere Leistungsart bezogen wird, für die noch Grenzen gelten.
Muss ich auf meinen Hinzuverdienst Steuern zahlen?
Möglicherweise ja. Sobald der steuerliche Grundfreibetrag überschritten wird, kann zusätzliches Einkommen steuerpflichtig werden. Wer regelmäßig hinzuverdient, sollte vorsorglich Geld für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen.