Pflegende Rentner aufgepasst: Gericht erlaubt Mini-Verzicht für fast volle Rente – doch ab 2027 kippt der Vorteil teilweise

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Wer im Ruhestand einen Angehörigen pflegt, kennt das Dilemma: Die volle Rente klingt verlockend, kostet aber oft zusätzliche Rentenansprüche aus der Pflegetätigkeit. Ein rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts hat dafür gesorgt, dass pflegende Rentnerinnen und Rentner heute bis zu 99,99 Prozent ihrer Rente beziehen können, statt auf einen ganzen Prozentpunkt zu verzichten. Der Sozialverband VdK, der die Klage über Jahre begleitet hat, bezeichnet die Entscheidung als wichtigen Erfolg für pflegende Angehörige. Was viele nicht wissen: Ab 2027 verändert eine neue Gesundheitsreform die Rechnung für einen Teil der Betroffenen erneut.

Der Streit um Kommastellen, der vor Gericht landete

Auslöser war der Fall einer 1944 geborenen Frau, die seit 1999 zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ab 2009 eine reguläre Altersrente bezog. Als sie ab Juli 2017 einen Angehörigen pflegte und dadurch rentenversicherungspflichtig wurde, beantragte sie die höchstmögliche Teilrente nach dem Flexirentengesetz. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte jedoch pauschal nur 99 Prozent. Die Frau klagte dagegen – zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht München, später bestätigt durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2021 (Az. L 6 R 199/19). Die Richter stellten klar: Weder der Gesetzeswortlaut noch verwaltungsökonomische Bedenken rechtfertigen eine feste Obergrenze von 99 Prozent. Eine Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit endgültig.

Warum pflegende Rentner von der Mini-Teilrente profitieren

Wer einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegt, kann dadurch weiterhin rentenversicherungspflichtig sein – auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Pflegekasse zahlt dann unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die Rentenversicherung, die sich später rentensteigernd auswirken können. Bei einer Vollrente wurde dieser Effekt in der Praxis häufig gekappt. Wer stattdessen formal eine Teilrente von 99,99 Prozent wählt, gilt rechtlich nicht als Vollrentner und kann die Beitragswirkung aus der Pflege erhalten, ohne spürbar auf Geld zu verzichten. Die Grundlagen dazu liefert das Informationsangebot der Deutschen Rentenversicherung zur Flexirente.

Rechenbeispiel: So gering fällt der Verzicht tatsächlich aus

Angenommen, die monatliche Rente liegt bei 1.320 Euro, also 15.840 Euro im Jahr. Ein Verzicht von 0,01 Prozent entspricht rund 1,58 Euro pro Jahr – umgerechnet etwa 0,13 Euro im Monat. Für diesen minimalen Betrag lässt sich der Status als Teilrentner sichern und damit die Möglichkeit offenhalten, dass die Pflegekasse weiterhin Beiträge einzahlt.

Übersicht: Die wichtigsten Eckdaten

ThemaKernaussage
Maximale TeilrenteBis zu 99,99 Prozent der Vollrente, mit zwei Dezimalstellen
Minimaler Verzicht0,01 Prozent können genügen, um nicht als Vollrentner zu gelten
Nutzen für PflegepersonenMöglicher Erhalt der Beitragszahlung durch die Pflegekasse
Rechtsgrundlage§ 42 SGB VI in Verbindung mit dem Flexirentengesetz sowie SGB XI
Neue Entwicklung ab 2027Krankengeldanspruch entfällt bei Teilrenten über zwei Dritteln der Vollrente

Was sich seit dem Urteil verändert hat

Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Praxis nach dem Urteil angepasst und akzeptiert seither Anträge auf Teilrenten mit zwei Dezimalstellen bis 99,99 Prozent. Gleichzeitig zeigen neuere Verfahren, dass eine rückwirkende Überprüfung älterer Bescheide nicht automatisch Erfolg hat: Ein Kläger scheiterte 2025 vor dem Sozialgericht Karlsruhe und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Versuch, alte Teilrentenbescheide nachträglich korrigieren zu lassen, weil keine falsche Tatsachen- oder Rechtsgrundlage vorlag. Wichtiger für die Zukunft ist eine andere Änderung: Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, der Bundesrat verzichtete anschließend auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Krankengeldanspruch künftig nicht nur bei einer Vollrente, sondern bereits bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Wer die 99,99-Prozent-Teilrente bislang auch genutzt hat, um im Krankheitsfall abgesichert zu bleiben, verliert diesen Vorteil. Für den reinen Pflege-Effekt bei der Rentensteigerung ändert sich dadurch zunächst nichts, wohl aber für die Gesamtabwägung bei Rentnern, die noch arbeiten.

Checkliste: Was Betroffene jetzt tun können

Teilrente gezielt beantragen: Bei der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich 99,99 Prozent statt einer pauschalen Teilrente beantragen.

Pflegesituation dokumentieren: Pflegegrad und Umfang der Pflege korrekt erfassen lassen, damit die Pflegekasse die Beitragszahlung prüfen kann.

Pflegekasse einbinden: Klären, ob und ab wann Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.

Ältere Bescheide prüfen lassen: Bei früher nur bewilligten 99 Prozent kann eine Überprüfung sinnvoll sein, wobei ein Erfolg nicht automatisch garantiert ist.

Auswirkungen ab 2027 einkalkulieren: Wer neben der Rente noch arbeitet und Krankengeld absichern möchte, sollte die neue Zwei-Drittel-Grenze in die Planung einbeziehen.

FAQ: Häufige Fragen zur 99,99-Prozent-Teilrente bei Pflege

Gilt das Urteil nur für neue Rentenanträge?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung wendet die Rechtsprechung grundsätzlich auf alle Anträge auf Teilrente an, unabhängig davon, ob die Rente neu beantragt oder bereits bezogen wird. Bei laufenden Bescheiden lohnt sich jedoch eine individuelle Prüfung, da eine rückwirkende Korrektur nicht in jedem Fall durchsetzbar ist.

Warum macht ein Unterschied von 0,01 Prozent überhaupt etwas aus?

Rechtlich entscheidend ist nicht die Höhe des Verzichts, sondern der Status: Nur wer keine Vollrente bezieht, gilt weiterhin als Teilrentner und kann unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig bleiben. Schon ein minimaler Verzicht reicht, um diesen Status zu erhalten.

Zahlt die Pflegekasse automatisch Beiträge, sobald ich eine Teilrente wähle?

Nein. Die Zahlung hängt zusätzlich davon ab, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt, ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und ein bestimmter Pflegeumfang erreicht wird. Die Teilrente allein genügt nicht, sie ist aber eine notwendige Voraussetzung.

Ändert sich durch die Gesundheitsreform 2027 auch die Rentensteigerung durch Pflege?

Nach aktuellem Stand betrifft die Neuregelung vorrangig den Krankengeldanspruch bei hohen Teilrenten. Die Möglichkeit, über die Pflegekasse zusätzliche Rentenbeiträge zu erhalten, bleibt davon zunächst unberührt, sollte aber im Einzelfall mit der Rentenversicherung abgestimmt werden.

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