EM-Rente 2026: Was beim Wechsel in die Altersrente wirklich mit Ihrem Geld passiert

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Wer wegen einer schweren Erkrankung vorzeitig aus dem Job ausscheiden musste, kennt die Angst genau: Reicht das Geld auch noch, wenn aus der Erwerbsminderungsrente irgendwann die reguläre Altersrente wird? Nach Auswertung aktueller Zahlen der Deutschen Rentenversicherung lässt sich diese Sorge für die meisten Betroffenen entkräften, doch es gibt eine Frist, die kaum jemand kennt und die im Ernstfall richtig teuer werden kann.

Der gesetzliche Schutzschirm gilt auch 2026

Die zentrale Frage lautet: Sinkt die Rente automatisch, wenn aus der Erwerbsminderungsrente die Altersrente wird? Nein. Nach Paragraf 88 SGB VI greift die sogenannte Besitzstandswahrung. Die spätere Altersrente darf nicht niedriger ausfallen als die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung führt dazu eine Vergleichsberechnung durch. Wurden während des EM-Rentenbezugs keine nennenswerten zusätzlichen Entgeltpunkte gesammelt, etwa durch einen Minijob oder die Pflege von Angehörigen, bleibt der Auszahlungsbetrag identisch.

Wichtige Korrektur: So lange reicht die Zurechnungszeit 2026 wirklich

Ein Detail, das viele Ratgeber im Netz aktuell falsch wiedergeben: Die Zurechnungszeit, also der fiktive Zeitraum, für den bei der Rentenberechnung so getan wird, als hätte man weitergearbeitet, reicht 2026 nicht bis 66 Jahre und 5 Monate, sondern bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten. Im Vorjahr 2025 lag die Grenze noch bei 66 Jahren und 2 Monaten. Ab 2031 soll die Zurechnungszeit einheitlich bis zum 67. Lebensjahr reichen. Entscheidend ist dabei nicht das Antragsdatum, sondern der im Rentenbescheid festgelegte Rentenbeginn.

Zum 1. Juli 2026 wurden zudem alle gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent angehoben. Der aktuelle Rentenwert stieg dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Diese Anpassung wirkt sich auch auf laufende Erwerbsminderungsrenten aus.

Beispielrechnung: Der Wechsel in die Altersrente

Ein fiktiver Fall zur Einordnung: Ein Versicherter mit durchschnittlichem Verdienst wechselt 2026 aus der vollen Erwerbsminderungsrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

PositionBetrag
Bisherige EM-Rente (brutto)1.180 Euro
Zusätzliche Einkünfte während EM-Bezugkeine
Bereits enthaltener Abschlagbis zu 10,8 Prozent
Neue Altersrente nach Besitzstandsschutz1.180 Euro

Hätte der Versicherte während des EM-Rentenbezugs Angehörige gepflegt oder in einem Minijob gearbeitet, könnten die dadurch gesammelten Entgeltpunkte die spätere Altersrente sogar über das Niveau der bisherigen EM-Rente heben.

Die Extra-Rente für Bestandsrentner: Was seit Dezember 2025 anders läuft

Für rund drei Millionen Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, gilt weiterhin ein pauschaler Zuschlag von 7,5 Prozent (Rentenbeginn Januar 2001 bis Juni 2014) beziehungsweise 4,5 Prozent (Rentenbeginn Juli 2014 bis Dezember 2018) auf die persönlichen Entgeltpunkte. Neu ist seit Dezember 2025: Dieser Zuschlag wird nicht mehr als separate Zahlung überwiesen, sondern ist fester Bestandteil der monatlichen Rente. Laut der Deutschen Rentenversicherung wird der Zuschlag dadurch nach einer neuen Rechtsgrundlage berechnet, was sich seit Juli 2026 erstmals auch auf die Einkommensanrechnung bei einer gleichzeitig bezogenen Witwen- oder Witwerrente auswirken kann. Wichtig: Wer den Zuschlag bereits erhält, muss dafür keinen Antrag stellen, die Umstellung erfolgt automatisch.

Die 24-Monats-Falle: Ein Detail, das selbst Berater übersehen

Der gesetzliche Besitzstandsschutz nach Paragraf 88 SGB VI gilt nicht grenzenlos. Liegt zwischen dem Ende der Erwerbsminderungsrente und dem Beginn der Altersrente eine Lücke von mehr als 24 Kalendermonaten, erlischt der Schutz des bisherigen Rentenwerts. Alle Entgeltpunkte müssten dann komplett neu bewertet werden, was bei einer zwischenzeitlichen Erholungsphase oder Zeiten ohne Beitragszahlung zu einer erheblichen Rentenkürzung führen kann. Sozialrechtsexperten raten deshalb dazu, den Umwandlungsantrag rechtzeitig zu stellen.

Fazit: Formsache mit einer wichtigen Ausnahme

Der Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist 2026 für die meisten Betroffenen eine rechtlich gut abgesicherte Formsache. Die eigentliche Herausforderung bleibt nicht der Statuswechsel, sondern die reale Kaufkraft der Rente angesichts der Inflation der vergangenen Jahre.

Häufige Fragen zur EM-Rente und zum Wechsel in die Altersrente

Kann meine Rente beim Übergang in die Altersrente sinken?

In der Regel nein. Der gesetzliche Besitzstandsschutz nach Paragraf 88 SGB VI sorgt dafür, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrente, solange der Übergang innerhalb von 24 Monaten erfolgt.

Was passiert, wenn zwischen EM-Rente und Altersrente mehr als zwei Jahre liegen?

Dann greift der Besitzstandsschutz nicht mehr automatisch. Die Rente wird auf Basis der dann tatsächlich vorhandenen Entgeltpunkte neu berechnet, was zu einer spürbaren Kürzung führen kann.

Wie lange reicht die Zurechnungszeit für Neurentner im Jahr 2026?

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten. Sie steigt schrittweise weiter an, bis sie ab 2031 einheitlich beim 67. Lebensjahr liegt.

Muss ich einen Antrag stellen, um den Zuschlag für Bestandsrentner zu erhalten?

Nein. Der Zuschlag von 4,5 beziehungsweise 7,5 Prozent wird automatisch berechnet und seit Dezember 2025 direkt in die laufende Rentenzahlung integriert, ein separater Antrag ist nicht erforderlich.

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