Rente aufstocken trotz Job: Diese Extra-Einzahlung kennen viele Arbeitnehmer nicht

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Millionen Beschäftigte in Deutschland zahlen jeden Monat Pflichtbeiträge in die Rentenkasse – und fragen sich trotzdem, ob sie freiwillig noch etwas draufpacken können, um später mehr Rente zu bekommen. Die Deutsche Rentenversicherung gibt darauf eine klare, aber wenig bekannte Antwort: Wer bereits pflichtversichert ist, darf grundsätzlich keine zusätzlichen freiwilligen Beiträge einzahlen. Es gibt jedoch einen wichtigen Sonderweg, den viele übersehen.

Warum Pflichtversicherte nicht einfach draufzahlen dürfen

Die freiwillige Rentenversicherung ist in § 7 SGB VI geregelt und richtet sich ausdrücklich an Personen, die nicht ohnehin schon rentenversicherungspflichtig sind. Dazu zählen zum Beispiel Selbstständige ohne Versicherungspflicht, Nichterwerbstätige, Studierende ohne Job sowie Deutsche mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellt in einem Gutachten klar: Wer trotz bestehender Versicherungspflicht freiwillige Beiträge einzahlt, zahlt diese zu Unrecht – die Deutsche Rentenversicherung erstattet sie in der Regel wieder. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte heißt das im Klartext: Neben dem Gehalt lässt sich nicht einfach zusätzlich freiwillig in dieselbe Rentenversicherung einzahlen.

Der Sonderweg: Ausgleichszahlung nach Paragraf 187a

Wer trotzdem gezielt mehr in die gesetzliche Rente einzahlen will, hat eine legale Möglichkeit: die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge nach § 187a SGB VI. Sie richtet sich an alle, die eine vorgezogene Altersrente planen und die damit verbundenen Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen möchten.

Wichtig dabei: Vor der Einzahlung muss eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden, aus der hervorgeht, wie hoch die notwendige Zahlung ausfällt. Zusätzlich muss glaubhaft erklärt werden, dass tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen werden soll. Diese Ausgleichszahlung ist rechtlich keine „freiwillige Versicherung“, sondern ein eigenständiges Instrument, das ausdrücklich parallel zur laufenden Pflichtversicherung erlaubt ist.

Wer weiterarbeitet, kann seine Rente ebenfalls erhöhen

Ein zweiter Hebel betrifft alle, die bereits eine Altersrente beziehen und weiterarbeiten. Seit Einführung der Flexi-Rente können Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben der Vollrente arbeiten, selbst entscheiden, ob sie weiterhin Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Wer sich dafür entscheidet, sammelt weitere Entgeltpunkte und erhöht damit seine Rente Schritt für Schritt. Auch das ist rechtlich keine freiwillige Versicherung, sondern eine Wahlmöglichkeit innerhalb einer bestehenden Beschäftigung.

Aktuelle Zahlen 2026 im Überblick

Zum Jahreswechsel 2026 wurden die Beitragsgrenzen für die freiwillige Rentenversicherung erneut angehoben. Das ist vor allem für Selbstständige und andere nicht pflichtversicherte Personen relevant, die diese Option tatsächlich nutzen können.

KennzahlWert 2026
Mindestbeitrag freiwillige Versicherung112,16 Euro pro Monat
Höchstbeitrag freiwillige Versicherung1.571,70 Euro pro Monat
Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung18,6 Prozent
Beitragsbemessungsgrenze (West)8.450 Euro pro Monat
Frist für Nachzahlung 202531. März 2026

Wer freiwillige Beiträge für 2025 nachträglich zahlen möchte, konnte dies laut Deutscher Rentenversicherung nur noch bis zum 31. März 2026 tun. Für das laufende Jahr 2026 gilt eine deutlich längere Frist bis zum 31. März 2027.

Was pflichtversicherte Beschäftigte stattdessen tun können

Wer angestellt und pflichtversichert ist, aber trotzdem mehr für die Rente tun will, sollte den Fokus auf andere Bausteine legen:

Eine Rentenauskunft nach § 187a SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen, wenn eine vorgezogene Altersrente ernsthaft geplant ist. Betriebliche Altersversorgung oder private Vorsorge wie Rürup-Rente, Riester-Rente oder Fondssparpläne prüfen. Bei einer möglichen späteren Beschäftigung neben der Rente die Flexi-Rente-Option im Blick behalten. Den eigenen Versicherungsverlauf frühzeitig kontrollieren und Lücken, etwa aus Schul- oder Ausbildungszeiten, gegebenenfalls schließen lassen.

FAQ

Kann ich als Angestellter zusätzlich freiwillig in die Rentenkasse einzahlen?

Nein. Wer bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, darf laut § 7 SGB VI keine zusätzlichen freiwilligen Beiträge in dieselbe gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden von der Deutschen Rentenversicherung erstattet.

Was ist eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI?

Das ist eine spezielle Zahlung, mit der Abschläge aus einer geplanten vorgezogenen Altersrente ausgeglichen werden können. Sie ist ausdrücklich auch neben einer laufenden Pflichtversicherung erlaubt, setzt aber eine vorherige Auskunft der Deutschen Rentenversicherung voraus.

Wie hoch sind Mindest- und Höchstbeitrag für die freiwillige Rentenversicherung 2026?

Der Mindestbeitrag liegt 2026 bei 112,16 Euro im Monat, der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro. Diese Beträge gelten für Personen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, etwa Selbstständige ohne Versicherungspflicht.

Kann ich als Rentner mit Nebenjob meine Rente noch erhöhen?

Ja, wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben der Vollrente arbeitet, kann sich für die Weiterzahlung von Rentenbeiträgen entscheiden. Dadurch werden zusätzliche Entgeltpunkte gesammelt, die die Rente laufend erhöhen.

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