Wer Jahrzehnte gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, rechnet häufig fest mit der abschlagsfreien Rente. Doch für die sogenannte „Rente mit 63“ genügt es nicht, einfach 45 Jahre im Berufsleben gewesen zu sein. Entscheidend ist, welche Kalendermonate die Deutsche Rentenversicherung für die besondere Wartezeit tatsächlich anerkennt. Dieser Überblick zeigt, welche Zeiten zählen, welche Lücken kritisch werden können und warum Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente besondere Risiken birgt.
45 Jahre sind 540 anrechenbare Monate
Juristisch geht es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Voraussetzung sind 45 Jahre beziehungsweise 540 Kalendermonate mit gesetzlich anerkannten Zeiten. Maßgeblich ist die besondere Wartezeit nach § 51 Abs. 3a SGB VI – nicht allein die Zahl der Jahre, in denen Sie einen Arbeitsvertrag hatten.
Das ist für viele Versicherte ein wichtiger Unterschied: Die Rentenauskunft kann zwar lange Versicherungszeiten ausweisen, aber nicht jede rentenrechtliche Zeit zählt automatisch zur 45-Jahres-Wartezeit. Besonders bei Ausbildungszeiten, Arbeitslosigkeit, freiwilligen Beiträgen und Zeiten nach einer Scheidung lohnt sich deshalb ein genauer Blick in das Versicherungskonto.
Die umgangssprachliche Bezeichnung „Rente mit 63“ ist heute zudem oft irreführend. Nur Versicherte, die vor 1953 geboren wurden, konnten diese Rentenart ab 63 Jahren erhalten. Für spätere Jahrgänge steigt die Altersgrenze schrittweise; wer ab 1964 geboren wurde, kann bei erfüllter Wartezeit frühestens mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Diese Zeiten zählen für die 45 Jahre
Die wichtigste Gruppe sind Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Dazu gehören grundsätzlich die Monate, in denen Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und Rentenbeiträge gezahlt wurden. Auch eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit kann berücksichtigt werden.
Anerkannt werden außerdem Zeiten der Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes. Wer seine Erwerbstätigkeit für die Familie unterbrochen oder reduziert hat, verliert diese Monate daher nicht automatisch für die abschlagsfreie Rente. Auch nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen kann mitzählen, sofern die Voraussetzungen der Rentenversicherung erfüllt sind.
Folgende Zeiten können ebenfalls in die 45 Jahre einfließen:
- Pflichtbeiträge aus einem Minijob, wenn Sie eigene Rentenbeiträge gezahlt haben
- Wehrdienst oder Zivildienst
- Krankengeld und Übergangsgeld, soweit es sich um Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten handelt
- Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld
- Arbeitslosengeld I, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme kurz vor der Rente
- Freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit vorliegen
- Ersatzzeiten, etwa bestimmte Zeiten politischer Verfolgung in der DDR
Ein typischer Fall: Eine Arbeitnehmerin war 37 Jahre beschäftigt, erzog zwei Kinder und pflegte später ihre Mutter. Die Kindererziehungs- und Pflegezeiten können entscheidend sein, damit sie die erforderlichen 540 Monate erreicht – obwohl sie nicht 45 Jahre ununterbrochen gearbeitet hat.
Arbeitslosengeld kurz vor der Rente: Die heikle Ausnahme
Besonders häufig entstehen Probleme in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn. Arbeitslosengeld I und andere Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Das kann dazu führen, dass Versicherte wenige Monate vor der erhofften abschlagsfreien Rente plötzlich noch nicht auf die nötige Wartezeit kommen.
Eine gesetzliche Ausnahme gibt es, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Insolvenz des Arbeitgebers oder durch dessen vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde. Dann können die Monate mit Arbeitslosengeld auch in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenstart mitzählen. Die Ursache der Arbeitslosigkeit sollte in solchen Fällen sauber dokumentiert sein.
Auch freiwillige Beiträge sind in dieser Phase nicht immer ein Ausweg. Freiwillige Beitragsmonate zählen nicht, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen und sich dies innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn abspielt.
Was trotz Rentenbeiträgen nicht zählt
Nicht jede Zahlung oder jeder Eintrag im Versicherungskonto hilft bei der besonderen Wartezeit. Pflichtbeiträge aufgrund des früheren Arbeitslosengelds II und der Arbeitslosenhilfe werden für die 45 Jahre nicht berücksichtigt. Das gilt auch für Kalendermonate, die allein aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung oder einem Rentensplitting entstehen.
Auch Schul- und Studienzeiten zählen für die 45-Jahres-Wartezeit in der Regel nicht. Gleiches gilt für viele allgemeine Anrechnungszeiten, etwa wegen Arbeitslosigkeit ohne die gesetzlich geforderte Leistung. Das kann enttäuschend sein, weil solche Zeiten bei anderen Rentenarten – beispielsweise der Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren – durchaus eine Rolle spielen können.
Wer also mit 45 „Versicherungsjahren“ rechnet, sollte nicht vorschnell von 45 anrechenbaren Jahren für diese Rentenart ausgehen. Entscheidend ist immer die spezielle gesetzliche Zusammenstellung der Monate.
Ab wann ist die Rente abschlagsfrei?
Das erforderliche Alter richtet sich nach dem Geburtsjahr. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 verschiebt sich der früheste abschlagsfreie Beginn monatlich beziehungsweise in Zweimonatsschritten nach hinten. Für den Jahrgang 1961 liegt er beispielsweise bei 64 Jahren und sechs Monaten, für 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt grundsätzlich das Alter von 65 Jahren.
Wichtig: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte lässt sich nicht einfach noch früher mit einem Abschlag beziehen. Wer vor der jeweiligen Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, muss prüfen, ob stattdessen eine andere Rentenart – etwa die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Jahren – in Betracht kommt. Dort können jedoch dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat anfallen.
So vermeiden Sie böse Überraschungen
Prüfen Sie Ihr Rentenkonto nicht erst wenige Monate vor dem gewünschten Ausstieg. Fehlende Kindererziehungs-, Pflege- oder Beschäftigungszeiten lassen sich häufig noch durch eine Kontenklärung nachweisen. Besonders wichtig sind Unterlagen zu Kindererziehung, Pflege, Minijobs, Krankengeld und Arbeitslosigkeit.
Ab dem 55. Lebensjahr verschickt die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Dort können Sie erkennen, ob die 45 Jahre bereits erfüllt sind oder welche Monate noch fehlen. Den Rentenantrag empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.
FAQ – Was zählt für die Rente nach 45 Jahren?
Zählt eine Berufsausbildung für die Rente nach 45 Jahren?
Ja, wenn während der Ausbildung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Reine Schul- oder Studienzeiten ohne entsprechende Pflichtbeiträge zählen dagegen grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit.
Zählt Arbeitslosengeld I für die 45 Jahre?
Grundsätzlich ja. In den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden diese Monate aber normalerweise nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Zählt Grundsicherungsgeld für die abschlagsfreie Rente?
Nein. Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gezahlt wurden, werden für die besondere 45-jährige Wartezeit nicht angerechnet.
Kann ich mit 45 Jahren schon mit 63 abschlagsfrei in Rente?
Das hängt vom Geburtsjahr ab. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren; die Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt deshalb die heutige Rechtslage oft nicht mehr zutreffend.
Expertentipp
Peter Kosick, Jurist und Experte für Rentenrecht weist abschließend auf folgendes hin:
„Für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren zählt nicht nur Arbeit im klassischen Sinn. Kindererziehung, Pflege, Krankheit und bestimmte Sozialleistungen können die entscheidenden Monate bringen. Gerade Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn, Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten mit Grundsicherungsgeld können die Rechnung jedoch verändern. Wichtig iste deshalb eine frühzeitige Kontenklärung. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine unerwarteten Lücken im Versicherungsverlauf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte blockieren. „