Immer mehr Menschen beziehen bereits eine Altersrente und bleiben dennoch beruflich aktiv. Nach aktuellen Ergebnissen des Mikrozensus 2025 arbeiteten 14 Prozent der 65- bis 74-jährigen Rentnerinnen und Rentner weiter – im Vorjahr waren es 13 Prozent. Für viele geht es um zusätzliches Geld, für andere um soziale Kontakte, Erfahrung und das Gefühl, weiterhin gebraucht zu werden. Entscheidend ist: Bei einer Altersrente dürfen Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Rente deshalb gekürzt wird.
Rente bedeutet längst nicht immer Ruhestand
Der klassische Übergang vom letzten Arbeitstag direkt in den vollständigen Ruhestand verliert an Bedeutung. Besonders unmittelbar nach dem Renteneintritt bleiben viele Menschen beruflich aktiv: Bei den 65- und 66-Jährigen hatte zuletzt fast jede fünfte Person neben der Altersrente einen Job. Mit zunehmendem Alter sinkt der Anteil allerdings deutlich; bei den 73- und 74-Jährigen waren es noch 8 Prozent.
Dabei zeigt die Statistik kein einheitliches Bild. Viele Rentnerinnen und Rentner arbeiten mit geringem Stundenumfang, andere führen ihre Selbstständigkeit weiter oder bleiben ihrem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit verbunden. Männer waren mit 16 Prozent häufiger erwerbstätig als Frauen mit 11 Prozent. Wer weiterarbeitet, tut dies daher nicht automatisch aus finanzieller Not – die persönliche Lebenslage bleibt entscheidend.
Ein typischer Fall: Eine frühere Bürokauffrau bezieht mit 64 Jahren eine vorgezogene Altersrente und arbeitet an zwei Vormittagen pro Woche weiter. Sie möchte ihre monatlichen Einnahmen verbessern, aber auch den Kontakt zu Kolleginnen und Kunden nicht vollständig verlieren. Die Kombination ist rechtlich möglich – doch Steuer, Sozialversicherung und die genaue Rentenart sollten vorher geprüft werden.
Für Altersrentner gibt es keine Verdienstgrenze
Der wichtigste rechtliche Punkt lautet: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt sowohl für die Regelaltersrente als auch für vorgezogene Altersrenten. Sie können daher eine volle Altersrente beziehen und daneben abhängig beschäftigt oder selbstständig arbeiten, ohne dass der Verdienst auf die Altersrente angerechnet wird.
Diese Rechtslage wird oft missverstanden. Unbegrenzter Hinzuverdienst bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte Lohn steuerfrei bleibt oder keine Sozialabgaben anfallen. Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Rentenversicherungsbeiträge richten sich weiter nach der konkreten Beschäftigung und Ihrer persönlichen Situation.
Auch arbeitsrechtlich gilt: Der bloße Bezug einer Altersrente ist kein Kündigungsgrund. Das stellt § 41 SGB VI klar. Enthält der Arbeitsvertrag eine Altersgrenzenklausel, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beendigungszeitpunkt während des laufenden Arbeitsverhältnisses einvernehmlich hinausschieben – auch mehrfach.
Der neue Steuerbonus gilt nicht für jeden Job
Seit 2026 kommt für manche Beschäftigte die sogenannte Aktivrente hinzu. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Der Steuerbonus beträgt damit höchstens 24.000 Euro im Kalenderjahr.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Aktivrente ist keine zusätzliche Rentenzahlung der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist ein steuerlicher Freibetrag für Arbeitslohn. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können deshalb trotz Steuerfreiheit weiterhin anfallen.
Nicht begünstigt sind insbesondere Minijobs, Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Beamtinnen oder Beamte. Wer neben der Rente einen klassischen Minijob ausübt, kann also zwar die Altersrente ohne Kürzung beziehen, erhält aber nicht automatisch den Steuerbonus der Aktivrente.
Minijob bleibt für viele der einfache Einstieg
Für Rentnerinnen und Rentner ist der Minijob weiterhin ein häufiges Modell. Im Jahr 2026 liegt die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze bei 603 Euro, die Jahresgrenze bei 7.236 Euro. Mehrere Minijobs sind möglich, solange der durchschnittliche Gesamtverdienst diese Grenze nicht überschreitet.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in einem Minijob grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können aber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und eigene Beiträge zahlen. Dann erhöht sich die laufende Rente; der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag ohnehin weiter.
Das kann sinnvoll sein, muss aber nicht für jede Person die beste Lösung sein. Wer nur wenige Monate jobbt, eine hohe Steuerlast hat oder auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen ist, sollte die Folgen individuell prüfen lassen. Auch bei einem Wechsel vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ändern sich Beiträge und mögliche Steuervergünstigungen erheblich.
Vorsicht bei Erwerbsminderungsrente
Die neuen Freiheiten beim Hinzuverdienst betreffen nicht uneingeschränkt alle Rentenarten. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf 2026 grundsätzlich bis zu 20.763,75 Euro jährlich hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro im Jahr; im Einzelfall kann sie höher ausfallen.
Noch wichtiger als die Verdienstgrenze ist bei Erwerbsminderungsrenten jedoch das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen. Eine umfangreiche Beschäftigung kann Zweifel daran wecken, ob die Voraussetzungen für die Rente weiterhin bestehen. Wer hier ohne vorherige Klärung arbeitet, riskiert Rückfragen der Rentenversicherung, eine Neubewertung des Anspruchs oder Rückforderungen.
Bei einer Altersrente gelten diese besonderen Leistungsvorgaben nicht. Dennoch sollten Rentnerinnen und Rentner vor der Vertragsunterschrift klären, ob sie eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente, eine Witwen- oder Witwerrente oder ergänzende Sozialleistungen beziehen. Gerade bei Hinterbliebenenrenten und bedarfsabhängigen Leistungen können Einkommen und Anrechnung weiterhin eine Rolle spielen.
Häufige Fragen zum Arbeiten neben der Rente – FAQ
Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich weiterarbeite?
Nein. Bei einer gesetzlichen Altersrente gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Ihr Arbeitsentgelt wird grundsätzlich nicht auf die Altersrente angerechnet.
Kann ich auch vor der Regelaltersgrenze weiterarbeiten?
Ja. Auch bei einer vorgezogenen Altersrente dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente wegen des Verdienstes gekürzt wird. Abschläge, die wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns bereits bestehen, bleiben jedoch grundsätzlich erhalten.
Erhalte ich die Aktivrente auch im Minijob?
Nein. Der Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich richtet sich an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Minijobs und selbstständige Tätigkeiten sind davon ausgenommen.
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich Rente beziehe?
Das hängt von der Situation ab. Für die korrekte Abrechnung von Sozialversicherung und gegebenenfalls für den Steuerbonus der Aktivrente sind Angaben zum Erreichen der Regelaltersgrenze relevant. Eine allgemeine Pflicht, den bloßen Rentenbezug ungefragt offenzulegen, sollte im Zweifel anhand des Arbeitsvertrags und der konkreten Beschäftigung geprüft werden.
Experten-Tipp
Ass. jur. Peter Kosick, Rentenexperte der Redaktion gibt folgenden Hinweis:
„Weiterarbeiten neben der Rente ist heute für viele Menschen eine bewusst gewählte Übergangsform zwischen Beruf und Ruhestand. Die aktuelle Entwicklung zeigt: Es geht nicht nur um einen Nebenverdienst, sondern oft auch um Selbstbestimmung, soziale Teilhabe und die Nutzung beruflicher Erfahrung. Wer eine Altersrente bezieht, profitiert von der weggefallenen Hinzuverdienstgrenze.
Vor dem Start sollten Sie dennoch Rentenart, Arbeitsvertrag, Steuerklasse, Krankenversicherung und die konkrete Beschäftigungsform prüfen. Bei Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenenrenten oder ergänzenden Sozialleistungen ist eine individuelle Beratung besonders wichtig.“