Die geplante Abschaffung der „Rente mit 63“ ist nicht vom Tisch – doch erstmals zeichnet sich eine sozialpolitische Abfederung ab. Im Gespräch sind Übergangsregeln für rentennahe Jahrgänge und eine gezielte Schutzrente für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können. Für Beschäftigte mit 45 Versicherungsjahren ist die wichtigste Nachricht: Noch gilt das bisherige Recht uneingeschränkt.
Unser Artikel zeigt, was politisch konkret diskutiert wird, welche Punkte offen sind und worauf Sie jetzt achten sollten.
Der aktuelle Stand: Noch keine Abschaffung beschlossen
Die sogenannte „Rente mit 63“ heißt rechtlich Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann diese Rente nach geltendem Recht ohne dauerhafte Abschläge vor der Regelaltersgrenze erhalten. Die Altersgrenze hängt allerdings vom Geburtsjahr ab: Für 1961 Geborene liegt sie bei 64 Jahren und sechs Monaten, für 1962 Geborene bei 64 Jahren und acht Monaten, für 1963 Geborene bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 gilt ein Rentenbeginn ab 65 Jahren. § 236b SGB VI regelt die Übergangsaltersgrenzen.
Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, den abschlagsfreien Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Der Koalitionsausschuss erklärte anschließend, die 33 Empfehlungen der Kommission vollständig und zügig umsetzen zu wollen; das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem Ziel der Bundesregierung bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Einen veröffentlichten Gesetzentwurf zur Abschaffung der Rentenart gibt es nach aktuellem Stand jedoch nicht. Deshalb bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte derzeit beantragbar, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Ihre Planung bedeutet das: Politische Ankündigungen ersetzen kein geltendes Gesetz. Wer seine 45 Versicherungsjahre erreicht und das maßgebliche Lebensalter vollendet, sollte Ansprüche jetzt sorgfältig prüfen lassen – aber weder in Panik einen Antrag stellen noch vorschnell den Arbeitsplatz kündigen.
Warum der Widerstand so groß ist
Die Kommission begründet ihre Empfehlung mit der langfristigen Finanzierung der gesetzlichen Rente. Weniger Beitragszahlende sollen künftig für mehr Rentnerinnen und Rentner aufkommen; die Reform soll deshalb Beiträge und Leistungsniveau langfristig stabilisieren. Die abschlagsfreie Frührente nach 45 Jahren soll nach dieser Logik entfallen, während die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 63 auf 64 Jahre steigen soll.
Kritiker wenden ein, dass die Regelung für Menschen mit einem frühen Berufseinstieg eine Anerkennung ihrer langen Erwerbsbiografie sei. Besonders in Regionen mit vielen langjährig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist die Rente nach 45 Jahren für die Lebensplanung relevant. Die Ministerpräsidenten von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten zunächst gefordert, die Regelung beizubehalten. Inzwischen signalisieren sie aber Gesprächsbereitschaft für einen gezielteren Schutz statt eines uneingeschränkten Fortbestands.
Der Konflikt ist damit auch ein Gerechtigkeitskonflikt. Soll allein die Zahl der Versicherungsjahre einen abschlagsfreien früheren Ausstieg rechtfertigen? Oder soll der Gesetzgeber stärker darauf schauen, ob jemand wegen körperlicher oder psychischer Belastung tatsächlich nicht länger arbeiten kann?
Der mögliche Kompromiss: Schutz statt Gießkanne
Im Zentrum der Debatte steht eine Kombination aus Übergangsregelungen, Härtefalllösungen und einer engeren Zielgruppe. Thüringens Ministerpräsident Mario Voigt und die Regierungschefs von Sachsen-Anhalt und Sachsen brachten ausdrücklich diese drei Punkte ins Gespräch. CDU/CSU-Fraktionschef Thorsten Frei hat zusätzlich eine „soziale Schutzrente“ für Menschen vorgeschlagen, die belastende Arbeit aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht fortsetzen können.
Ein erster Baustein könnte ein Übergangsschutz sein. Denkbar wäre, dass Versicherte in rentennahen Jahrgängen oder Personen, die ihre 45 Versicherungsjahre bereits erreicht haben, noch nach dem bisherigen Recht in Rente gehen können. Das würde verhindern, dass Menschen kurz vor dem geplanten Ruhestand plötzlich auf eine Rente mit Abschlägen, längere Erwerbsarbeit oder eine völlig neue Planung verwiesen werden. Entscheidend wären dabei ein gesetzlicher Stichtag und eine eindeutige Definition, wer als rentennah gilt.
Der zweite Baustein wäre eine Härtefallregelung. Nach den öffentlich gewordenen Empfehlungen der Kommission sollen Menschen einen erleichterten Zugang zu einer abschlagsfreien Rente erhalten können, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen können. Genannt wird ein möglicher Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze bei mindestens 35 Versicherungsjahren. Ob eine amtsärztliche Untersuchung, eine rentenrechtliche Begutachtung oder weitere Kriterien erforderlich wären, ist noch nicht entschieden.
Der dritte Baustein wäre eine stärkere Orientierung an der tatsächlichen Belastung. Das klingt sozial gerecht, birgt aber Konflikte: Ein Beruf allein belegt nicht automatisch eine individuelle gesundheitliche Einschränkung. Ein neues Verfahren müsste transparent sein, damit Beschäftigte etwa aus Pflege, Bau, Produktion, Logistik oder Schichtarbeit nachvollziehbar prüfen können, ob sie geschützt wären.
Was bei 45 Versicherungsjahren heute zählt
Für die Rente nach 45 Jahren genügt nicht allein die Zahl der Kalendermonate im Berufsleben. Anrechenbar sind unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen. Freiwillige Beiträge zählen nur, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.
Besondere Aufmerksamkeit braucht Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Zeiten mit Arbeitslosengeld werden grundsätzlich nur dann auf die 45 Jahre angerechnet, wenn Arbeitslosigkeit auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Zeiten mit Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise Grundsicherungsgeld zählen für diese Wartezeit nicht.
Ein typischer Fall: Eine Arbeitnehmerin erreicht nach eigener Rechnung im Sommer 2027 die 45 Jahre und möchte dann abschlagsfrei in Rente gehen. Wird sie kurz zuvor arbeitslos, kann die Anrechnung der letzten Monate scheitern, falls keine Insolvenz oder vollständige Betriebsaufgabe vorliegt. Eine Aufhebungsvereinbarung oder Eigenkündigung kann deshalb den Rentenplan empfindlich stören.
Wer mindestens 35, aber nicht 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 Jahren beziehen. Dafür gilt jedoch ein dauerhafter Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs – maximal 14,4 Prozent. Diese Rentenart darf nicht mit der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren verwechselt werden.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf und beantragen Sie bei Lücken eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Gerade Kindererziehung, Pflegezeiten, Krankengeldbezug, Minijobs und frühere Beschäftigungszeiten sollten vollständig erfasst sein. Ab 55 Jahren erhalten Versicherte grundsätzlich automatisch eine ausführliche Rentenauskunft; sie zeigt, ob und wann die Voraussetzungen erfüllt werden können.
Lassen Sie sich den frühestmöglichen Beginn beider Rentenarten berechnen: der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren und der vorzeitigen Rente nach 35 Jahren mit Abschlägen. So erkennen Sie, welche finanzielle Wirkung ein früherer Ausstieg tatsächlich hätte. Planen Sie auch Altersteilzeit, Aufhebungsvertrag oder Arbeitslosigkeit nur mit einer individuellen renten- und arbeitsrechtlichen Beratung.
Bis ein Gesetzesentwurf vorliegt, bleibt offen, wer von einem Übergangsschutz profitieren könnte. Verlassen Sie sich daher nicht auf Schlagzeilen über ein angebliches „Aus“ oder einen bereits sicheren Bestandsschutz. Entscheidend werden Wortlaut, Stichtag und Inkrafttreten eines späteren Gesetzes sein.
Häufige Fragen zum Kompromiss bei der Abschaffung der Rente mit 63
Ist die Rente mit 63 bereits abgeschafft?
Nein. Die Abschaffung ist bislang eine Empfehlung der Alterssicherungskommission und ein politisch verfolgtes Vorhaben. Das geltende Rentenrecht wurde noch nicht geändert.
Können 1962 Geborene noch abschlagsfrei in Rente gehen?
Ja, nach derzeitiger Rechtslage ab 64 Jahren und acht Monaten, wenn sie 45 Versicherungsjahre erfüllen. Für 1963 Geborene liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und zehn Monaten.
Gibt es schon einen festen Vertrauensschutz-Stichtag?
Nein. Übergangsregelungen werden politisch diskutiert, aber ein konkreter Stichtag steht nicht fest. Erst ein Gesetz kann verbindlich bestimmen, welche Jahrgänge oder Versicherten geschützt wären.
Würde eine Schutzrente automatisch für körperlich schwere Berufe gelten?
Nein, nach den bisher bekannten Überlegungen soll nicht allein der Beruf entscheidend sein. Voraussetzung könnte eine individuelle gesundheitliche Prüfung sein, ob die bisherige langjährige Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Die konkreten Regeln sind offen.
Experten-Fazit
Unser Rentenexperte, Ass. jur. Peter Kosick zieht folgendes Fazit: „Die Rente nach 45 Versicherungsjahren könnte künftig gezielter ausgestaltet werden, statt vollständig ohne Ersatz zu verschwinden. Der derzeit diskutierte Kompromiss würde einen Weg eröffnen, langjährig Beschäftigte in rentennahen Jahrgängen zu schützen und Menschen mit nachweisbar belastender Erwerbsbiografie besonders abzusichern. Bis zur Vorlage eines Gesetzentwurfs gilt aber das heutige Recht – und damit die Chance, den eigenen Anspruch rechtzeitig und präzise zu klären.“