Hunderttausende Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer Altersrente weiterarbeiten, nutzen seit Jahren einen legalen Kniff, um im Krankheitsfall nicht ohne Einkommen dazustehen: Sie beantragen keine Vollrente, sondern eine Teilrente von 99,99 Prozent. Der Unterschied beträgt nur wenige Cent im Monat – sichert aber bislang den vollen Anspruch auf Krankengeld. Damit ist bald Schluss: Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz endgültig beschlossen, das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Ab dem 1. Januar 2027 gilt eine neue Zwei-Drittel-Grenze, die das bisherige Modell für die meisten Betroffenen unbrauchbar macht.
Warum Vollrentner bislang kein Krankengeld bekommen
Das Grundproblem ist gesetzlich klar geregelt: Nach § 50 Absatz 1 SGB V haben Bezieher einer Altersvollrente keinen Anspruch auf Krankengeld. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bricht das Einkommen also ersatzlos weg – selbst wenn weiterhin sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in die Krankenversicherung eingezahlt wurde.
Für Menschen, die neben einer klassischen Vollrente erwerbstätig bleiben, kann eine längere Erkrankung deshalb zur finanziellen Belastungsprobe werden, insbesondere bei laufenden Krediten, Mietzahlungen oder Unterhaltspflichten.
Der Trick: 99,99-Prozent-Teilrente sichert den Krankengeldanspruch
Seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes im Jahr 2017 können Versicherte ihre Altersrente frei wählen – als Vollrente oder als Teilrente zwischen 10,00 und 99,99 Prozent (§ 42 SGB VI). Genau hier setzt die Gestaltungsmöglichkeit an: Wer statt der Vollrente eine Teilrente von 99,99 Prozent beantragt, verzichtet rechnerisch auf wenige Cent im Monat, bleibt aber formal Teilrentner.
Diese Formalie hat entscheidende Folgen. Der Ausschluss vom Krankengeld nach § 50 SGB V griff bisher nur bei der Altersvollrente. Wer eine Teilrente bezieht und daneben sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, behält den vollen Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte im Januar 2024: Die Wahl einer Teilrente ist kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I, sondern ein gesetzlich ausdrücklich eingeräumtes Gestaltungsrecht der Deutschen Rentenversicherung.
Das Modell galt lange als umstritten, war rechtlich aber gefestigt. Eine Krankenkasse, die IKK Gesund Plus, versuchte noch 2024, den Anspruch einer Rentnerin zu verweigern, und gab im Mai 2025 nach gerichtlichem Druck nach.
So wird das Krankengeld für Teilrentner berechnet
Krankengeld wird nach § 47 SGB V auf Basis des erzielten Arbeitsentgelts berechnet. Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal jedoch 90 Prozent des Nettogehalts. Ausgezahlt wird es ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung, und zwar für bis zu 78 Wochen je Erkrankung.
Ein Beispiel zur Einordnung: Bei einem Bruttogehalt von 2.850 Euro monatlich würden ab der siebten Woche rund 1.995 Euro Krankengeld pro Monat fließen. Bei einer Vollrente gäbe es ab diesem Zeitpunkt dagegen keine Leistung.
Gleichzeitig werden während des Krankengeldbezugs Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, wodurch zusätzliche Entgeltpunkte entstehen können. Seit dem 1. Juli 2026 kommt zudem der neue Dynamisierungssatz nach § 70 Absatz 4 SGB IX zum Tragen: Mit dem Faktor 1,0453 steigt das Krankengeld bei längerem Bezug automatisch um 4,53 Prozent, um Kaufkraftverluste über längere Krankheitsphasen abzufedern.
Nicht für Minijobber
Das Modell funktioniert ausschließlich bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Wer neben der Teilrente nur einen Minijob ausübt, hat keinen Krankengeldanspruch – daran ändert auch die Gesetzesreform nichts. Der Krankengeldanspruch setzt grundsätzlich ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraus.
Vorteil auch bei Pflege: Entgeltpunkte sammeln
Ein oft übersehener Aspekt: Wer als Teilrentner pflegebedürftige Angehörige betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Rentenentgeltpunkte aus der Pflegeversicherung erwerben und so die spätere Rente erhöhen. Bei einer Vollrente entfällt dieser Effekt weitgehend.
Teilrente und Vollrente im Vergleich
| Merkmal | Vollrente (100 %) | Teilrente (bis 66,6 %) | Teilrente (66,7–99,99 %) |
|---|---|---|---|
| Krankengeldanspruch | Nein (§ 50 Abs. 1 SGB V) | Ja, bei sv-pflichtiger Beschäftigung | Nein ab 2027 (neue Grenze) |
| KV-Beitragssatz | Ermäßigt (14,0 %) | Allgemein (14,6 %) | Allgemein (14,6 %) |
| Rentenanwartschaft durch Arbeit | Eingeschränkt | Ja | Ja |
| Pflege: Rentenpunkte sicherbar | Eingeschränkt | Ja | Ja |
| Dynamisierung Krankengeld ab 7/2026 | Nicht relevant | +4,53 % (Faktor 1,0453) | Entfällt ab 2027 |
Der Sachstand hat sich geändert: Gesetz ist längst kein Entwurf mehr
Zum Zeitpunkt, als das Modell mit der 99,99-Prozent-Teilrente in sozialen Netzwerken zuletzt kursierte, befand sich die Reform noch im Gesetzgebungsverfahren. Inzwischen ist sie geltendes Recht. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 29. April 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat absolvierten am 12. Juni 2026 die erste Lesung. Am 10. Juli 2026 nahm der Bundestag das Gesetz mit 319 Ja-Stimmen endgültig an, am 29. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt (Nr. 228) verkündet. Erste Teile traten bereits am 30. Juli 2026 in Kraft, die Neuregelung zum Krankengeld gilt ab dem 1. Januar 2027.
Kern der Änderung ist eine Erweiterung von § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V: Neben der Altersvollrente schließt künftig auch eine „Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente“ den Krankengeldanspruch aus. Wer den Anspruch erhalten will, muss die Teilrente auf höchstens 66,6 Prozent der Vollrente begrenzen – ein spürbarer monatlicher Abschlag gegenüber dem bisherigen 99,99-Prozent-Modell.
Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde zudem eine weitere Änderung bei § 50 SGB V beschlossen, die bislang kaum bekannt ist: Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab 2027 künftig nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, beziehungsweise 67 Prozent, wenn ein Kind im Sinne des § 32 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen ist. Bislang wurde es in diesen Fällen weiterhin auf Basis des vollen Arbeitsentgelts berechnet.
Der Gesetzgeber begründet die Zwei-Drittel-Grenze mit der Vermeidung sogenannter Mitnahmeeffekte: Altersrente und Krankengeld erfüllten denselben Zweck – die Sicherung des Lebensunterhalts –, ein gleichzeitiger Bezug beider Leistungen in voller Höhe sei systemwidrig. Die Einsparungen durch diese einzelne Maßnahme werden auf rund 30 Millionen Euro jährlich geschätzt und sind Teil eines größeren Reformpakets, mit dem die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert werden sollen.
Betroffen sind laut Schätzungen vor allem die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Altersrentner, von denen ein erheblicher Teil bislang das 99,99-Prozent-Modell nutzt.
Was jetzt zu prüfen ist
Wer bereits eine 99,99-Prozent-Teilrente bezieht und den Krankengeldanspruch über den Jahreswechsel hinaus behalten möchte, muss die Höhe der Teilrente rechtzeitig anpassen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt für eine Änderung Vorlaufzeit, wie die Deutsche Rentenversicherung zu den Wahlmöglichkeiten bei der Flexirente erläutert. Eine individuelle Beratung – etwa bei einem zugelassenen Rentenberater oder einem Sozialverband – kann helfen, die passende Teilrentenhöhe für die persönliche Situation zu bestimmen.
Auch für Menschen, die erst in den kommenden Monaten in Rente gehen und weiterarbeiten möchten, lohnt ein Blick auf die neue Zwei-Drittel-Grenze, bevor die Rentenhöhe beantragt wird.
Häufige Fragen zur Teilrente und zum Krankengeld
Kann ich als Rentner überhaupt noch Krankengeld bekommen?
Ja, grundsätzlich besteht bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung neben einer Altersrente weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung ist ab 2027 jedoch, dass die bezogene Altersrente höchstens zwei Drittel der Vollrente beträgt. Bei einer Altersvollrente entfällt der Anspruch weiterhin vollständig.
Wie viel Teilrente muss ich aufgeben, um den Krankengeldanspruch zu behalten?
Nach der neuen Regelung darf die Teilrente ab 2027 höchstens 66,6 Prozent der Vollrente betragen. Wer bislang eine 99,99-Prozent-Teilrente bezieht, müsste die Rentenhöhe also deutlich absenken lassen, um weiterhin krankengeldberechtigt zu bleiben.
Was hat sich mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkret geändert?
Das Gesetz wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen und am 29. Juli 2026 verkündet. Es ergänzt § 50 SGB V um eine Zwei-Drittel-Grenze für Teilrenten, die ab dem 1. Januar 2027 gilt. Zusätzlich wird das Krankengeld bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit künftig niedriger berechnet.
Gilt die neue Regelung auch für Minijobber mit Teilrente?
Nein, für Minijobber ändert sich in diesem Punkt nichts, weil sie ohnehin keinen gesetzlichen Krankengeldanspruch haben. Die Neuregelung betrifft ausschließlich Personen, die neben ihrer Teilrente sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.